Betreff
Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG
Vorlage
50/125/2024
Aktenzeichen
V/50/SA063
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Wer als Geflüchteter in Deutschland Schutz sucht und seinen Lebensunterhalt nicht selbst be-streiten kann, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können grundsätzlich in Form von Sachleistungen, Bargeld, Wertgutscheinen und seit kurzem auch durch eine Bezahlkarte erbracht werden.

 

Auf die Bezahlkarte wird die Leistung, die den Geflüchteten nach dem Gesetz zusteht, als Guthaben aufgebucht. Eine entsprechende Erweiterung um dieses Leistungsverfahren des Asylbewerberleistungsgesetzes ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten.

 

Das Bayerische Kabinett hat am 14. November 2023 beschlossen, unverzüglich ein bayernweites Bezahlkartensystem für alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzuführen. Hiermit sollen Bargeldleistungen, in Abhängigkeit vom gesetzlichen Rahmen, weitestgehend ersetzt werden. Ziel ist neben einer Verwaltungsvereinfachung, durch Reduzierung der Bargeldauszahlungen, Pull-Effekte nach Deutschland zu verringern und insbesondere zu verhindern, dass Gelder aus AsylbLG-Leistungen ins Ausland überwiesen und damit bspw. auch Schlepper bezahlt werden können.

 

Der Freistaat Bayern übernimmt die Kosten der Bezahlkarte für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden. Ziel des Freistaates war es eine möglichst einfache Handhabung für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu erhalten. Für die Einführung und die Administration der Bezahlkarte sind die jeweiligen Leistungsbehörden vor Ort zuständig. In Erlangen ist dies das Sozialamt. Die Stadt Erlangen ist hier im übertragenen Wirkungskreis tätig, unterliegt den Vorgaben des Freistaats Bayern und ist somit weisungsgebunden.

 

In Erlangen wurde die Bezahlkarte zuerst in der Anschlussunterbringung, insbesondere in den staatlichen und kommunalen Asylunterkünften eingeführt, soweit dies nach den bundesrechtlichen Vorgaben möglich ist und Leistungen nicht bereits als Sachleistungen erbracht wurden.

 

Mitte Juli 2024 wurde die Umstellung der Leistungsgewährung auf Bezahlkarte sowie einhergehend die Ausgabe der Bezahlkarten an die Berechtigten begonnen. Hierfür wurden alle Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG ins Rathaus geladen. Die Bezahlkarten wurden dann persönlich, mit weiteren Informationen rund um die Bezahlkarte, ausgehändigt und erste Fragen konnten unmittelbar vor Ort geklärt werden. Der Prozess wurde fast vollständig bis Ende Juli 2024 abgeschlossen, so dass die ersten Monatszahlungen zum 01.08.2024 über die Bezahlkarte erfolgen konnten.

Im September wurden noch Bedarfsgemeinschaften, welche über Einkommen und eine Mietwohnung verfügen, überprüft und entschieden, inwieweit hier eine Bezahlkarte ausgegeben wird.

 

Bis heute wurden insgesamt 132 Karten ausgegeben.

 

Auf die Bezahlkarte können nur die Leistungen der Behörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gebucht werden. Grundsätzlich werden, nach Erhalt der Bezahlkarte, alle Leistungen auf die Karte gebucht, so bspw. auch die Schulbeihilfe. Für mehrköpfige Bedarfsgemeinschaften gibt es eine Hauptkarte und jede Person ab 14 Jahren erhält zudem eine eigene Bezahlkarte. Kinder haben jedoch keinen Zugriff auf die gesamten Leistungen der Familie, sondern können lediglich über einen Teil der Leistungen in Höhe von 50 € eigenverantwortlich mit ihrer Karte verfügen. Der Betrag kann vom Leistungsempfänger über Einstellungen selbst erhöht oder vermindert werden. Die Bezahlkarte besitzt die Funktionalität wie eine Bankkarte auf Guthabenbasis, ist mit PIN gesichert und funktioniert bei allen handelsüblichen Kartenlesegeräten. Auch kontaktloses Bezahlen ist möglich. Sperrungen (z.B. bei Falscheingaben der PIN) funktionieren analog einer Bankkarte. Bei Verlust der Karte kann über die Leistungsabteilung schnell und unbürokratisch geholfen werden; eine Gebühr für die neue Karte fällt nicht an. Diese Karte ist keine Kreditkarte und unterliegt somit auch nicht den Beschränkungen einer Kreditkarte. Die Karte ist für einige Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich freigegeben, so dass Monatsmieten, Stromabschläge, Handyverträge, Fitnessstudio, ÖPNV etc. damit gezahlt werden können. Die Bezahlung per Überweisung oder Lastschriftverfahren funktioniert an freigegebene Empfänger. Die Überweisung bzw. Ermächtigung zur Lastschrift als solche an bereits gelistete Empfänger kann der Leistungsberechtigte selbst in seiner App durchführen. Hierfür wird keine weitere Freigabe durch die Leistungsbehörde der Stadt Erlangen benötigt. Wenn Leistungsberechtigte an einen Empfänger Zahlungen leisten möchten, der nicht gelistet ist, etwa an einen Rechtsanwalt oder einen Sportverein, dann kann im begründeten Einzelfall die Leistungsbehörde nach Prüfung die Liste um den Empfänger erweitern. Die Anzahl der Barabhebungen ist begrenzt; das Staatsministerium gibt dabei vor, dass monatlich 2 Mal an einem Geldautomaten Geld abgehoben werden kann. Außerdem sind Bargeldabhebungen an Kassen in Supermärkten in unbegrenzter Anzahl möglich. Der Bargeldbetrag ist pro Person und Monat auf 50 € begrenzt; so kann bspw. eine sechsköpfige Familie mit vier Kinder 300 € im Monat in bar mit der Bezahlkarte abheben.

 

Durch das Bezahlkartensystem werden die jeweils gültigen Vermögensfreibeträge im Folgemonat der Leistungsüberweisung automatisch überprüft und bei Übersteigen der Vermögensfreigrenze die Zahlungen für den nächsten Monat entsprechend verringert.

Das Sozialamt kann den Guthabenstand der Karte einsehen, dies war bisher durch Vorlage der Kontoauszüge auch möglich und nötig, um die Einhaltung der Vermögensfreigrenze zu prüfen. Einen Einblick in die Transaktionen, also wo der Leistungsempfänger eingekauft hat, ist für die Leistungsbehörde nicht möglich.

 

Eine räumliche Beschränkung der Verwendbarkeit der Bezahlkarte wurde nur insoweit eingerichtet, als nach den ausländerrechtlichen Vorgaben eine Aufenthaltsbeschränkung vorliegt. Wo ausländerrechtlich keine Beschränkung greift, wird auch der Einsatzbereich der Bezahlkarte innerhalb Deutschlands nicht beschränkt.

Bei unbekanntem Aufenthalt des Leistungsempfängers kann die Behörde die Leistungen auf der Bezahlkarte wieder einziehen und die Karte auch kündigen. Ein Zugriff der Kunden auf das
Guthaben ist dann nicht mehr möglich. Dies stellt eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar.

 

Am 30. Juli 2024 hat das Sozialgericht Nürnberg in einem Eilverfahren die Stadt Schwabach dazu angewiesen, den Beschwerdeführern die monatliche Leistung nicht mehr auf die Bezahlkarte, sondern wieder auf ihr normales Konto zu überweisen. Zum einen wurde die Bargeldobergrenze als kritisch eingestuft, sowie die fehlende Einzelfallprüfung bemängelt. Der Hauptgrund lag darin, dass keine neuen Bescheide erstellt wurden und die für die Leistung grundlegenden Bescheide noch eine Auszahlung auf das Girokonto vorsahen.

 

 

 

Die Leistungsabteilung der Stadt Erlangen hat in jedem Fall mit Ausgabe der Bezahlkarte einen Änderungsbescheid erlassen. Die Überprüfung des Bargeldlimits (50 €) pro Person je Monat wird im Hauptsacheverfahren entschieden und bleibt abzuwarten.

Beim Sozialgericht Nürnberg wurden bisher zwei Anträge im Eilverfahren gegen die Stadt Erlangen und die Verbuchung der Leistungen auf die Bezahlkarte eingereicht; diese sind noch nicht entschieden.

Außerdem wurden 6 Widersprüche gegen die Überweisung der Leistungen auf die Bezahlkarte eingelegt mit vergleichbarem Tenor.

 


Anlagen: