1. Der Ausgliederung einer unbesiedelten Fläche von insgesamt 21.613 m² aus dem Gemeindegebiet der Stadt Erlangen (Gemarkung Tennenlohe) in das Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg (Gemarkung Großgründlach) wird zugestimmt.
2. Als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Städten soll sich der Kostenteilungsschlüssel des Zweckverbands Stadt-Umland-Bahn Nürnberg – Erlangen – Herzogenaurach für die Bau- und Betriebsphase am bisherigen Verlauf der Stadtgrenze orientieren, da die Verschiebung der Stadtgrenze im Wesentlichen der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren im Rahmen der Errichtung der StUB-Anlagen dient.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die Gemeindegrenzänderung wird erforderlich, um im Bereich der geplanten StUB-Trasse südlich der Bundesautobahn 3 und westlich der Bundesstraße 4 (im Bereich der Autobahnausfahrt 84 Erlangen-Tennenlohe) die Flächen für die vorgesehene Haltestelle „Reutleser Straße“ in Verbindung mit einer Wendeschleife der StUB sowie einer Park-and-Ride-Anlage insgesamt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg zu platzieren.
Dieser Bereich ist zugleich Endpunkt des ersten Planfeststellungsabschnitts der StUB, der dann insgesamt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg zu liegen kommt.
Die Regierung von Mittelfranken hat frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Hochbauten einer solchen Anlage nicht durch eine Stadtgrenze geteilt sein sollten und empfohlen, in einem solchen Fall rechtzeitig vor den Genehmigungsverfahren die Stadtgrenze entsprechend zu korrigieren.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Stadtverwaltungen Nürnberg und Erlangen haben die Auffassung der Regierung in den Arbeitskreisen des Zweckverbandes bestätigt. Neben den baurechtlichen Aspekten führten die Stadtverwaltungen auch weitere Aspekte wie die eindeutige Zuständigkeitszuordnung für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an, denn die Stadtgrenze der beiden kreisfreien Städte stellt natürlich zugleich auch eine Kreisgrenze dar.
Nachfolgende Argumente zur Verschiebung der Stadtgrenze in das Gebiet der Stadt Nürnberg wurden in den Arbeitskreisen des Zweckverbands StUB und der Stadtverwaltungen erarbeitet:
· Die vom bisherigen Verlauf der Stadtgrenze geschnittene vorgesehene Haltestelle „Reutleser Straße“ bedient die Nürnberger Stadtteile Reutles und Großgründlach.
· Die Bundesautobahn 3 hat eine hohe Trennwirkung des Bereichs gegenüber der Kernstadt Erlangen wie auch des nördlich der BAB 3 gelegenen Erlanger Stadtteils Tennenlohe.
· Die Wendeschleife gehört zum Planfeststellungsabschnitt 1a der StUB, welcher ausschließlich die Streckenführung auf Nürnberger Stadtgebiet umfasst. Liegt auch die vorgesehene Wendeschleife mit Park-and-Ride-Anlage und Haltestelle vollständig in Nürnberg, kann sich die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange für die abschnittsspezifischen Themen auf die für die Stadt Nürnberg zuständigen TöBs beschränken, während sonst wegen einer kleinen Fläche auch die für Erlangen zuständigen TöBs einzubinden wären. Insofern dient eine Verschiebung in das Gemeindegebiet Nürnbergs auch der Verfahrensverschlankung.
In der Lenkungsgruppe konnte zudem Einigkeit erzielt werden, dass für die Kostenteilung des Zweckverbands der bisherige Verlauf der Stadtgrenze maßgeblich bleiben soll, um durch die Umgemeindung keine zusätzliche finanzielle Belastung der Stadt Nürnberg herbei zu führen.
In den abschließenden Beratungen des Arbeitskreises Recht, Liegenschaften und Bodenordnung des ZV StUB wurden daher folgende Bedingungen für die Verschiebung der Stadtgrenze definiert:
· Park-and-Ride-Gebäude und Haltestelle sollen eindeutig in einem Stadtgebiet liegen
· Der Planfeststellungsabschnitt 1a soll vollständig auf Nürnberger Stadtgebiet liegen
· Die neue Stadtgrenze soll bestehenden Flurgrenzen folgen, damit (außer dem betroffenen Straßengrundstück) keine Flurstücke geteilt werden müssen
Es ergeben sich nachfolgende Flächenänderungen zwischen den Städten Erlangen und Nürnberg:
1) Ausgliederung aus dem Gemeindegebiet der Stadt Erlangen und Eingliederung in das Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg:
Fl.Nr. 198/3 Gemarkung Tennenlohe 7.798 m² Ackerland
Fl.Nr. 201 Gemarkung Tennenlohe 11.970 m² Ackerland
Fl.Nr. 201/2 Gemarkung Tennenlohe 1.845 m² Straßenverkehrsfläche
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Gesamtfläche: 21.613 m²
2) Ein Flächenausgleich vom Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg in das Gemeindegebiet der Stadt Erlangen soll nicht stattfinden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
In der Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. März 2000 ist das Verfahren einer Gemeindegrenzänderung geregelt. Weil mit der Änderung der Gemeindegrenze auch die Grenze eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt geändert wird, ist gemäß Landkreisordnung LkrO die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirkes zuständig; hier also die Bezirksregierung von Mittelfranken.
Die Städte Erlangen und Nürnberg sind übereingekommen, dass der Antrag zur Gemeindegrenzänderung von der die Flächen aufnehmenden Stadt Nürnberg gestellt wird. Die notwendigen Unterlagen von Seiten der Stadt Erlangen (Stadtratsbeschluss, Anhörungsunterlagen, etc.) werden der Stadt Nürnberg für die Antragsstellung bei der Bezirksregierung übermittelt.
Die Gebietsänderung wird dann durch eine von der zuständigen Bezirksregierung von Mittelfranken zu erlassende Rechtsverordnung und deren Bekanntmachung abgeschlossen.
Ein Anhörungsverfahren der betroffenen Eigentümer*innen wurde von der Stadt Erlangen durchgeführt.
Im Rahmen der durchgeführten Fachdienststellenbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Reutleser Weg ein öffentlicher Feld- und Waldweg in der Baulast der Stadt Erlangen ist. Mit der Umgemeindung geht die Baulast für das auszugliedernde Teilstück auf die Stadt Nürnberg über.
Ferner befindet sich die auszugliedernde Fläche im Landschaftsschutzgebiet „Hutgraben mit Winkelfeld und Wolfsmantel“. Das Landschaftsschutzgebiet südlich der A3 zwischen der Autobahnmeisterei und Reutles hat wichtige Funktionen im Naturhaushalt und als Trenngrün zwischen den beiden Großstädten. Durch die StUB ist im weiteren Verfahren eine Aufhebung oder Befreiung vom Schutzstatus in diesem Bereich generell erforderlich.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption
nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen
werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Lageplan Änderung Gemeindegrenze ER – N