Betreff
Zweckvereinbarung für die Zusammenarbeit einer Jugendhilfeeinrichtungen der SENF-Städte
Vorlage
51/144/2024
Aktenzeichen
V/51
Art
Beschlussvorlage

1. Die Zweckvereinbarung für die Zusammenarbeit bei dem Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) mit den SENF-Städten wird beschlossen.i


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit Beschluss 51/099/2022 vom 15.12.2022 haben sich die Städte Erlangen, Nürnberg, Fürth und Schwabach über die Zusammenarbeit bei dem Betrieb einer Erstaufnahme- und Inobhutnahme-Einrichtung für umA verständigt. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung ist hierzu erforderlich.

 

Die Einrichtung soll die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern durch die Jugendämter der SENF Städte sichern.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Gegenstand der Zweckvereinbarung ist der Betrieb einer Erstaufnahme- und Inobhutnahme-Einrichtung, befristet für 3 Jahre auf dem Stadtgebiet Nürnberg.

Der Betrieb ist voraussichtlich ab Ende September 2024 vorgesehen. Die Platzverteilung innerhalb der Einrichtung erfolgt anhand des bundesweiten Verteilungsverfahren im Verhältnis der Soll-Zuweisungsquoten (sog.“ Königsteiner Schlüssel“). Von 22 verfügbaren Plätzen (Stand August 2024) stehen der Stadt Erlangen 3 Plätze für die Belegung zur Verfügung.

 

Der Tagessatz in der Einrichtung beträgt aktuell 225,16€. Dieser Satz kann aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse (z.B. Tarifanpassungen, Energiekosten) gemäß Verbraucherpreisindex um bis zu 5 % p. a. angepasst werden.

 

Für die 3 Plätze sind bei Nichtbelegung die anfallenden Vorhaltekosten durch die Stadt Erlangen zu tragen (Beschluss 51/139/2024 vom 25.07.2024). Dauerhaft nichtbelegte Plätze können an andere SENF-Städte weitergegeben werden um diese Kosten zu reduzieren. Die Steuerung der Belegung erfolgt durch den Fachdienst des Stadtjugendamtes.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Zweckvereinbarung ist bei der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 12 Abs. 1 KommZG anzuzeigen, eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Die Anzeige der Vereinbarung bei der Regierung von Mittelfranken erfolgt durch die Stadt Nürnberg, stellvertretend für alle beteiligten Städte.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden     

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen: Zweckvereinbarung für die Zusammenarbeit bei dem Betrieb einer umA-Erstaufnahme- und Inobhutnahme-Einrichtung