Betreff
Erhöhung der Fleischhygienegebühren ab 01.09.2024
Vorlage
39/016/2024
Aktenzeichen
VII/39
Art
Beschlussvorlage

Die Fleischhygienegebühren (Schlachtbetriebe) werden wie in der Anlage aufgezeigt ab 01.09.2024 um 30 % erhöht.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Fleischhygienegebühren sind grundsätzlich kostendeckend zu erheben.

(Art 79, 82 der Verordnung EU 2017/625)

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Nachdem mehrere Jahre keine Erhöhung der Fleischhygienegebühren erfolgte, wurden diese Gebühren zum 01.09.2023 zunächst um 30 % (Stadtratsbeschluss vom 27.07.2023) erhöht.

Maßgebliche Grundlagen der Gebührenkalkulation sind Einnahmen und Ausgaben.
Die Ausgaben 2023 wurden ermittelt. Dabei errechnete sich ein Kostenanstieg innerhalb eines Jahres um über 8 %.
Die Einnahmen sind mit den Fleischhygienegebühren ab 01.09.2023 und den voraussichtlichen Schlachtzahlen auf ein Jahr hochgerechnet.

Bei der Neukalkulation wurde auf Basis der Zahlen aus 2023 einer jährlichen Kostenerhöhung von 8 % jeweils für 2024 und 2025 ausgegangen.
Die Schlachthofbetreiber haben für 2023 und 2024 Schlachtzahlen prognostiziert. Diese wurden in 2023 leider nicht erreicht und bisher auch nicht in 2024. Eine Hochrechnung der bisherigen Schlachtzahlen 2024 und der Prognosen der Schlachthofbetreiber war deshalb erforderlich.
Auf Grundlage dieser Zahlen errechnet sich bei einer Gebührenerhöhung von 30 % für 2024 eine Kostendeckung in Höhe von 80,40 %.
Sollten die Schlachtzahlen im 2. Halbjahr wie vom Betreiber mitgeteilt, deutlich ansteigen, würde sich die Kostendeckung entsprechend erhöhen. Zu einer Kostendeckung von 100 % wird es nicht kommen, da die Erhöhung der Fleischhygienegebühren erst zum 01.09.2024 erfolgen soll.

Die Gebührenerhöhung erfolgt nur für die Schlachtbetriebe.
Die Untersuchungsgebühren die von den Kostenschuldnern an der Barkasse der Abteilung Fleischhygiene (392) beglichen werden, sind auf zehn Cent kaufmännisch gerundet (z.B. Trichinenuntersuchengen für Jäger)
Die Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben werden weiterhin nach tatsächlichen Aufwand unter Ansetzung des jeweils aktuellen Personalvollkostensatz berechnet.

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Betreiber wurden über die geplante Gebührenerhöhung informiert und über die weiter geplante Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt.

Eine jährliche Überprüfung des Kostendeckungsgrades und damit eine Anpassung der Fleischhygienegebühren ist zum Erreichen eines hohen Kostendeckungsgrades unbedingt erforderlich.
Ausgaben und Einnahmen können jeweils bis April des Folgejahres ermittelt werden. Die Schlachthofbetreiber werden wieder aufgefordert bis Ende April realistische Prognosen der Schlachtzahlen und Zerlegemengen für das laufende und Folgejahr abzugeben.
Auf dieser Grundlage können dann jährlich die Fleischhygienegebühren neu kalkuliert und beschlossen werden.

Die bayerischen Schlachthöfe befinden sich weiterhin in einer sehr schwierigen Situation. Einige Schließungen und Teilschließungen von Schlachthöfen sind bereits erfolgt. Inwieweit sich das Angebot des Schlachtviehs in Bayern dadurch erhöht, ist nicht absehbar.

Unter Berücksichtigung der ungewissen weiteren Entwicklung der bayerischen Schlachthöfe, sollte zum 01.09.2024 eine Erhöhung der Fleischhygienegebühren in Höhe von nur 30 % erfolgen (vgl. Anlage).

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Fleischhygienegebühren der Stadt Erlangen