Betreff
Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Forchheim über die Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
Vorlage
613/285/2024
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung über die „Hilfen für den Ausbildungsverkehr“ nach Art. 24 BayÖPNVG im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zwischen der Stadt Erlangen und dem Landkreis Forchheim soll abgeschlossen werden.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr („aÖPNV“) haben gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 in der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des BayÖPNVG (neue Fassung – n.F.) eine ausreichende Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im aÖPNV sicherzustellen.

Bisher wurden den Verkehrsunternehmen die Ausgleichsmittel gemäß §45a PBefG durch die zuständigen Genehmigungsbehörden zugewiesen. Ab dem 01.01.2024 werden die bisherigen Ausgleichsmittel gemäß § 45a PBefG den Aufgabenträgern als Hilfen für den Ausbildungsverkehr gemäß Art. 24 Abs. 1 BayÖPNVG n. F. durch den Freistaat zugewiesen. Die Aufgabenträger sollen diese Mittel zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs gemäß Art. 24 BayÖPNVG n.F. und – bei überschüssigen Mitteln – für Zwecke des allgemeinen ÖPNV gemäß Art. 27 BayÖPNVG n. F verwenden.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das BayÖPNVG legt die Zuständigkeit der Aufgabenträger grundsätzlich territorial fest. Entsprechend werden die Mittel für den Ausbildungsverkehr bezogen auf das Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zugewiesen. Bei gebietsüberschreitenden Linien des aÖPNV folgt daraus eine geteilte Zuständigkeit und Zuweisung von Mittel auf die betroffenen Aufgabenträger. Bei Linienverkehren, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Aufgabenträgern betrieben werden, setzen sich die auf die jeweilige Linie entfallenden Mittel für den Ausbildungsverkehr insoweit grundsätzlich aus Mitteln der jeweils beteiligten Aufgabenträger zusammen.

 

Durch diese Änderung ist es notwendig, dass bei Aufgabenträgern mit grenzüberschreitenden Verkehren im aÖPNV entsprechende Grundlagen in Form von Zweckvereinbarungen abgeschlossen werden.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Da mit dem Landkreis Forchheim bisher noch keine Zweckvereinbarung besteht, ist als Grundlage für die Vereinnahmung und Ausreichung der Ausgleichsmittel der Abschluss einer Zweckvereinbarung notwendig. Die auf einem Muster des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) basierende Zweckvereinbarung, siehe Anlage, beschränkt sich inhaltlich auf die Abwicklung der Übergangsphase für die vormaligen „§ 45a-Ausgleiche“ bei gebietsüberschreitenden Linienverkehren (Bestandssicherung). Betroffen sind die einbrechenden Regionalbuslinien des Landkreises 208, 209, 209 E und 210. Eine städtische Buslinie, die stadtgrenzüberschreitend Teile des Landkreises Forchheim bedient, existiert nicht. Darüber hinaus beinhaltet die Zweckvereinbarung keine Regelungen zu planerischen oder zu anderen finanziellen Belangen. Für letztere wird eine Vereinbarung angestrebt, wenn die Linienbündel des Landkreises Forchheim neu ausgeschrieben werden.

 

Eine Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Erlangen-Höchstadt befindet sich noch in der Erarbeitung und Abstimmung. Für die grenzüberschreitenden Linien mit der Stadt Nürnberg besteht bereits eine Zweckvereinbarung und es wird geprüft, inwiefern diese aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden muss.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:

Zweckvereinbarung betreffend die „Hilfen für den Ausbildungsverkehr“ nach Art. 24 BayÖPNVG

im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr