Die als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung über die „Hilfen für den Ausbildungsverkehr“ nach Art. 24 BayÖPNVG im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zwischen der Stadt Erlangen und dem Landkreis Forchheim soll abgeschlossen werden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr („aÖPNV“)
haben gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 in der zum 01.01.2024 in Kraft
getretenen Fassung des BayÖPNVG (neue Fassung – n. F.) eine ausreichende Verkehrsbedienung
für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im aÖPNV
sicherzustellen.
Bisher wurden den Verkehrsunternehmen
die Ausgleichsmittel gemäß §45a PBefG durch die zuständigen
Genehmigungsbehörden zugewiesen. Ab dem 01.01.2024 werden die bisherigen
Ausgleichsmittel gemäß § 45a PBefG den Aufgabenträgern als Hilfen für den
Ausbildungsverkehr gemäß Art. 24 Abs. 1 BayÖPNVG n. F. durch
den Freistaat zugewiesen. Die Aufgabenträger sollen diese Mittel zweckgebunden
für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs gemäß Art. 24 BayÖPNVG n.F. und
– bei überschüssigen Mitteln – für Zwecke des allgemeinen ÖPNV gemäß
Art. 27 BayÖPNVG n. F verwenden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Das BayÖPNVG legt die Zuständigkeit der Aufgabenträger grundsätzlich
territorial fest. Entsprechend werden die Mittel für den Ausbildungsverkehr
bezogen auf das Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zugewiesen. Bei
gebietsüberschreitenden Linien des aÖPNV folgt daraus eine geteilte
Zuständigkeit und Zuweisung von Mittel auf die betroffenen Aufgabenträger. Bei
Linienverkehren, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Aufgabenträgern
betrieben werden, setzen sich die auf die jeweilige Linie entfallenden Mittel
für den Ausbildungsverkehr insoweit grundsätzlich aus Mitteln der jeweils
beteiligten Aufgabenträger zusammen.
Durch diese Änderung ist es notwendig, dass bei Aufgabenträgern mit grenzüberschreitenden Verkehren im aÖPNV entsprechende Grundlagen in Form von Zweckvereinbarungen abgeschlossen werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Da mit dem Landkreis Forchheim bisher noch keine Zweckvereinbarung besteht, ist als Grundlage für die Vereinnahmung und Ausreichung der Ausgleichsmittel der Abschluss einer Zweckvereinbarung notwendig. Die auf einem Muster des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) basierende Zweckvereinbarung, siehe Anlage, beschränkt sich inhaltlich auf die Abwicklung der Übergangsphase für die vormaligen „§ 45a-Ausgleiche“ bei gebietsüberschreitenden Linienverkehren (Bestandssicherung). Betroffen sind die einbrechenden Regionalbuslinien des Landkreises 208, 209, 209 E und 210. Eine städtische Buslinie, die stadtgrenzüberschreitend Teile des Landkreises Forchheim bedient, existiert nicht. Darüber hinaus beinhaltet die Zweckvereinbarung keine Regelungen zu planerischen oder zu anderen finanziellen Belangen. Für letztere wird eine Vereinbarung angestrebt, wenn die Linienbündel des Landkreises Forchheim neu ausgeschrieben werden.
Eine Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Erlangen-Höchstadt befindet sich noch in der Erarbeitung und Abstimmung. Für die grenzüberschreitenden Linien mit der Stadt Nürnberg besteht bereits eine Zweckvereinbarung und es wird geprüft, inwiefern diese aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden muss.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Zweckvereinbarung betreffend die „Hilfen für den Ausbildungsverkehr“ nach Art. 24 BayÖPNVG
im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr