Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Stadt hat am 04.12.2007 mit der Erlanger Stadtwerke AG (ESTW AG) einen Konzessionsvertrag und in Ergänzung hierzu eine Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe abgeschlossen. Nach der 1. Änderung der Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe zur Anpassung der Vereinbarung an Änderungen der kartellrechtlichen Rechtsprechung im Jahr 2013, erforderte die Gewährleistung von Rechtssicherheit erneut eine Anpassung der Vereinbarung.
Das
Bundesfinanzministerium (BMF) stellte mit Schreiben vom 5.8.2020 (GZ III C 2 -
S 7107/19/10007) klar, dass die Einräumung von Konzessionen mit der Anwendung
des § 2b UStG umsatzsteuerlich relevant werden wird, jedoch hatten die
Ausführungen des BMF zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einräumung
einer Konzession nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sei,
in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.
Angesichts dessen
stimmten sich die Stadt Erlangen und die ESTW AG bereits im Herbst 2022, d.h.
vor der Anwendung des § 2b UStG in der Stadt Erlangen ab dem 1.1.2023 (siehe
Beschluss 20/043/2023 vom 16.2.2023), darüber ab, die Einräumung der
Konzessionen im Jahr 2023 als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG zu
behandeln, jedoch mit Wirkung ab dem 01.01.2024 gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer
auf die Konzessionsabgaben zu optieren.
Hierzu wurde die
Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe um eine
diesbezügliche Steuerklausel ergänzt. Im 4. Nachtrag zum Konzessionsvertrag zur
Anpassung der Folgekostenpauschale ab 01.01.2024 wurde ebenfalls eine
Steuerklausel ergänzt. Der seitens der ESTW AG unterzeichnete Nachweis zum
Vorliegen der Voraussetzungen der Optionsberechtigung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. §
4 Nr. 12 UStG liegt der Stadt bereits vor.
Neben der Schaffung
von Rechtssicherheit hat die Option zur Umsatzsteuer für die ESTW AG den
positiven Effekt einer jährlichen Ergebnisverbesserung von rund 10.000,00 EUR,
da diese nunmehr aus dem an die Stadt gewährten Kommunalrabatt einen
Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Kommunalrabatt bemisst sich auf 10% der
Netznutzungsentgelte und stellt eine Gegenleistung zur der seit dem 01.01.2024
steuerpflichtigen Konzessionsabgabe dar.
Anderweitige Änderungen sind nicht erfolgt.