Betreff
2. Änderung der Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe
Vorlage
30/082/2024
Aktenzeichen
III/30
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Stadt hat am 04.12.2007 mit der Erlanger Stadtwerke AG (ESTW AG) einen Konzessionsvertrag und in Ergänzung hierzu eine Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe abgeschlossen. Nach der 1. Änderung der Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe zur Anpassung der Vereinbarung an Änderungen der kartellrechtlichen Rechtsprechung im Jahr 2013, erforderte die Gewährleistung von Rechtssicherheit erneut eine Anpassung der Vereinbarung.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellte mit Schreiben vom 5.8.2020 (GZ III C 2 - S 7107/19/10007) klar, dass die Einräumung von Konzessionen mit der Anwendung des § 2b UStG umsatzsteuerlich relevant werden wird, jedoch hatten die Ausführungen des BMF zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einräumung einer Konzession nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sei, in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.

Angesichts dessen stimmten sich die Stadt Erlangen und die ESTW AG bereits im Herbst 2022, d.h. vor der Anwendung des § 2b UStG in der Stadt Erlangen ab dem 1.1.2023 (siehe Beschluss 20/043/2023 vom 16.2.2023), darüber ab, die Einräumung der Konzessionen im Jahr 2023 als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG zu behandeln, jedoch mit Wirkung ab dem 01.01.2024 gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer auf die Konzessionsabgaben zu optieren.

Hierzu wurde die Vereinbarung über die Entrichtung einer Konzessionsabgabe um eine diesbezügliche Steuerklausel ergänzt. Im 4. Nachtrag zum Konzessionsvertrag zur Anpassung der Folgekostenpauschale ab 01.01.2024 wurde ebenfalls eine Steuerklausel ergänzt. Der seitens der ESTW AG unterzeichnete Nachweis zum Vorliegen der Voraussetzungen der Optionsberechtigung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 UStG liegt der Stadt bereits vor.

Neben der Schaffung von Rechtssicherheit hat die Option zur Umsatzsteuer für die ESTW AG den positiven Effekt einer jährlichen Ergebnisverbesserung von rund 10.000,00 EUR, da diese nunmehr aus dem an die Stadt gewährten Kommunalrabatt einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Kommunalrabatt bemisst sich auf 10% der Netznutzungsentgelte und stellt eine Gegenleistung zur der seit dem 01.01.2024 steuerpflichtigen Konzessionsabgabe dar.

Anderweitige Änderungen sind nicht erfolgt.