Betreff
Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung der Stadt Erlangen; Entschädigung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder
Vorlage
30/081/2024
Aktenzeichen
III/30; OBM/13
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung der Stadt Erlangen (Entwurf vom 14.02.2024, Anlage) wird beschlossen


1.    Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

 

In § 3 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Gemeindesatzung der Stadt Erlangen werden Fraktionszuschüsse, die Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder sowie die Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz geregelt. Prozentuale Steigerungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Entgeltgruppe 5 TVöD) bzw. prozentuale Steigerungen der Beamtenbesoldung (einheitliche Änderung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14, abgedruckt in einer Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz) werden ohne Einmalzahlungen unmittelbar berücksichtigt.

Bei den 2023 abgeschlossenen Tarifverhandlungen wurde neben einer steuerfreien Einmalzahlung zum Inflationsausgleich auch vereinbart, dass die Entgelte zum 01.03.2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro erhöht werden. Dieser um 200 Euro erhöhte Betrag wird um weitere 5,5 % erhöht, mindestens 340 Euro.

Einmalzahlungen und Mindestbetrag werden bei der Erhöhung der Fraktionszuschüsse und Aufwandsentschädigungen satzungskonform nicht berücksichtigt. Da es sich bei dem (nunmehr vereinbarten) Sockelbetrag jedoch nicht um eine Einmalzahlung handelt, sondern eine dauerhafte monatliche Zahlung, wird aus dem Sockelbetrag und der Erhöhung um 5,5 % eine prozentuale Gesamtsteigerung gebildet.

Je nach Stufe innerhalb der Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe ergibt sich rechnerisch eine unterschiedliche prozentuale Gesamtsteigerung. Da in der Satzung bislang aber keine Stufe festgelegt ist, ist eine Ergänzung der Satzung dahingehend erforderlich. Neben der Entgeltgruppe bzw. Besoldungsgruppe in § 3 Abs. 2 Buchst. a), b) und c) soll daher nunmehr auch jeweils eine Stufe aufgenommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung an den entsprechenden Stellen jeweils um die Endstufe der Entgeltgruppe bzw. Besoldungsgruppe zu ergänzen (geringste prozentuale Steigerung). Dies ist bei Entgeltgruppe 5 Stufe 6 und bei Besoldungsgruppe A 14 Stufe 11.

 

Die entsprechenden Regelungen lauten sodann wie folgt (Änderungen im Fettdruck):

-       § 3 Abs. 2 Buchst. a) S. 5 (Fraktionszuschüsse):
„Künftige prozentuale Steigerungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Entgeltgruppe 5 TVöD, Stufe 6) werden ohne Einmalzahlungen unmittelbar berücksichtigt.“

-       § 3 Abs. 2 Buchst. b) S. 2 (Aufwandsentschädigungen für Stadtratsmitglieder):
„Prozentuale Steigerungen der Beamtenbesoldung werden ohne Einmalzahlungen berücksichtigt (Einheitliche Änderungen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 11, abgedruckt in einer Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz, gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz unmittelbar).“

-       § 3 Abs. 2 Buchst. c) S. 2 (Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz):
„Prozentuale Steigerungen der Beamtenbesoldung werden ohne Einmalzahlungen berücksichtigt (Einheitliche Änderungen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 11, abgedruckt in einer Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz, gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz unmittelbar).“

 

2.    Inkrafttreten

 

Die Änderungen sollen zum Zeitpunkt der Umsetzung des Tarifvertrags, also zum 01.03.2024, in Kraft treten, um die Anpassung der Fraktionszuschüsse entsprechend umsetzen zu können.

Die Satzungsänderung wirkt sich auch auf die Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder und für den Fraktionsvorsitz aus, sobald die Anpassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes erfolgt ist. Ein Zeitpunkt hierfür steht derzeit noch nicht fest. Daher können auch die finanziellen Auswirkungen dieser Aufwandsentschädigungen noch nicht benannt werden.

 

3.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

22.800 €

bei Sachkonto: 531821 (für Fraktionszuschüsse)

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden im Budget auf Kst/KTr/Sk 130090/11110010/531821
                  (für Fraktionszuschüsse)

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Entwurf der Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung der Stadt Erlangen vom
                       14.02.2024