Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Durch eine Eingabe sowohl bei der Regierung von
Mittelfranken als auch beim Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und
Verkehr sollte die Rechtmäßigkeit der von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit
Bescheid vom 19.09.2023 erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des sog.
Schwesternwohnheims in der Hindenburgstraße überprüft werden.
Mit Schreiben vom 16.11.2023 hat die Regierung von Mittelfranken dem Petenten zu beiden Eingaben mitgeteilt, dass keine Gründe bestehen, die ein aufsichtliches Einschreiten erfordern würden.
Der Baulinienplan Nr. 58 der Stadt Erlangen fußt auf der
Bayer. Bauordnung aus dem Jahr 1901. Nach damaligem Recht konnten nur Baulinien
und Höhenlagen festgesetzt werden (vgl. § 4 der Bayer. Bauordnung 1901). Ein
Baulinienplan konnte demnach keine verbindlichen Festsetzungen beispielsweise
zu Art und Maß der baulichen Nutzung treffen. Übergeleitet in das Recht des
Bundesbaugesetzes wurden nur Baulinienpläne soweit sie „verbindliche
Regelungen“ enthielten (vgl.
§ 173 Abs. 3 Satz 1 BbauG 1960). Die im Baulinienplan Nr. 58 in der
„Zeichenerklärung“ zu findende Aussage „Reines Wohngebiet“ war damit aufgrund
einer zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes fehlenden
Rechtsgrundlage als verbindliche Festsetzung nicht möglich und ist daher
unbeachtlich. Der Baulinienplan Nr. 58 habe (als Baulinienplan) weiterhin
Gültigkeit. Eine gerügte Normverwerfung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde
wurde aus den genannten Gründen jedoch nicht vorgenommen.
Ebenfalls entspreche die geplante Nutzung des Bestandsgebäudes als Bürogebäude den im Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 475, in dessen Umgriff das gegenständliche Baugrundstück liegt, formulierten Zielen (Verfahren ruht derzeit).
Das bestehende Gebäude würde in seinem baulichen Volumen und in der überbauten Grundstücksfläche im Wesentlichen unverändert erhalten. Der geplante Anbau des Erschließungstreppenhauses samt Aufzug (innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) diene der Herstellung der Barrierefreiheit im gesamten Gebäude und schließe gestalterisch die vorher zurückspringende Nordfassade hin zu einem ruhigen und harmonischen Erscheinungsbild. Soweit durch das bestehende Gebäude Baugrenzen überschritten würden, welche auch nach der Umnutzung überschritten sein werden, habe die Untere Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung in der erteilten Baugenehmigung nachvollziehbar begründet.