1.
Der weiteren Anerkennung des Deutschlandtickets
i.S.d. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bundeseinheitlichen
Tarifbestimmungen wird bezogen auf den Verantwortungsbereich der Stadt Erlangen
in der Funktion als ÖPNV-Aufgabenträger zunächst befristet für den Zeitraum vom
01.01.2024 bis einschließlich zum 30.04.2024 zugestimmt.
2. Die bestehende, bis zum 31.12.2023 befristete Fortschreibung zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag wird entsprechend der in Kürze zu erwartenden „Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2024“ aktualisiert und bis 30.04.2024 verlängert.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat die Frage einer über den 30.04.2024 hinausgehenden Fortsetzung des Deutschlandtickets rechtzeitig zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Zur Einführung des Deutschlandtickets ab 01.05.2023 wurde durch das Regionalisierungsgesetz (RegG) eine befristete Tarifordnung eingeführt, mit der die Verkehrsunternehmen verpflichtet wurden, den Deutschlandticket-Tarif anzuwenden. Diese bundesweite Regelung war bis 30.09.2023 gültig und sollte durch örtliche Maßnahmen der Aufgabenträger abgelöst werden, die bis 31.12.2023 gelten sollen. Die Stadt Erlangen hat für die Anwendung des Tarifs und die Anwendung der Ausgleichssystematik in ihrem Verantwortungsbereich eine Grundlage durch eine Fortschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) geschaffen, siehe Anlage 1. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt ungeklärten Finanzierungslage des Deutschlandtickets und des daraus resultierenden finanziellen Risikos für die Stadt Erlangen wurde die Maßnahme bis 31.12.2023 befristet.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen
zu erzielen?)
Fortführung der Finanzierung -
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 06.11.2023
In der MPK vom 06.11.2023 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, das Deutschlandticket auch im kommenden Jahr beizubehalten. Im Wesentlichen wurden folgende Punkte vereinbart:
- Bekenntnis zum Prinzip der hälftigen Kostenbeteiligung in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro auch für 2024.
- Übertrag der im Jahr 2023 zur Verfügung gestellten und nicht verbrauchten Mitteln auf 2024.
- Beauftragung der Verkehrsministerkonferenz, rechtzeitig vor dem 01.05.2024 ein Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets in 2024 vorzulegen.
- Ausschluss einer weiteren Nachschusspflicht durch Bund und Länder im Jahr 2024.
Die für 2023 bestehende „Nachschusspflicht“ (d.h. es findet ein Ausgleich durch Bund und Länder statt, auch wenn die drei Milliarden Euro überstiegen werden) wird nun für 2024 eher auszuschließen sein.
Nach Einschätzung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) wird aktuell für das Jahr 2024 ein bundesweiter Finanzbedarf von rund 4,1 Mrd. Euro bezogen auf das Deutschlandticket prognostiziert und aus dem o. a. Übertrag könnten zusätzlich zu den drei Milliarden Euro gem. RegG in 2024 rund 700 Millionen Euro aus dem Jahr 2023 zur Verfügung stehen. Welche Auswirkungen die eine Woche nach dieser Konferenz ergangene Entscheidung des BVerfG (sog. Haushaltsurteil) auf die zwischen Bund und Ländern gefundenen Ergebnisse, insb. auf die Übertragung der bisher nicht verbrauchten Mittel von 2023 auf 2024 haben wird, ist derzeit allerdings noch völlig offen. Aber selbst, wenn die vereinbarte Übertragung gelingen würde, blieben nach Auffassung des VDV jedoch mindestens weitere 400 Millionen Euro notwendig, um einen vollständigen Defizitausgleich bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2024 zu gewährleisten.
Da mit der o. a. Einigung der MPK eine Nachschusspflicht durch Bund und Länder im Jahr 2024 nicht mehr wahrscheinlich erscheint und die Länder aktuell auch noch an einer paritätischen Finanzierung von Bund und Ländern festhalten, verbleibt in Zukunft womöglich nur eine Preisanpassung des Deutschlandtickets, um weiterhin eine auskömmliche Finanzierung sicherstellen zu können. Eine solche Preisanpassung wird voraussichtlich ein Bestandteil des oben erwähnten Konzeptes der Verkehrsminister sein. Was dies allerdings wiederum auf der Nachfrageseite und insoweit den Ticketeinnahmen auslöst, ist derzeit völlig offen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Falle der Anwendung des Deutschlandtickets in 2024 ein gewisses finanzielles Restrisiko für den Haushalt der Stadt Erlangen verbleibt.
Ausgleichsmechanismus der
Mindereinnahmen
Die durch die Anwendung des Deutschlandtickets entstehenden Mindereinnahmen bzw. Mehraufwendungen werden im Rahmen des öDA unter Beachtung der dortigen Verfahrensweisen durch die Stadt Erlangen an die ESTW Stadtverkehr GmbH ausgeglichen. Als Grundlage für die Berechnung werden weiterhin die Fahrgeldeinnahmen mit Bezugspunkt 2019 herangezogen.
Für das Jahr 2024 wurden "Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln“ am 16.11.2023 vom Koordinierungsrat Deutschlandticket der Länder und des Bundes beschlossen. Auf dieser Basis werden die Länder anschließend eigene Richtlinien erlassen.
Einschätzung des VDV und des Bayerischen Städtetags zur weiteren
Finanzierungslage
Nach Einschätzung des bayerischen
Städtetags (siehe Anlage 2) ist eine gesicherte Finanzierung durch den
MPK-Beschluss vom 06.11.2023 in Gefahr. Der Ausschluss einer weiteren
Nachschusspflicht durch Bund und Länder für 2024 wird stark kritisiert. Damit
wird das Finanzierungsrisiko zu Lasten der kommunalen Aufgabenträger verlagert.
Für das Jahr 2024 scheint eine Finanzierung mindestens zur Jahreshälfte
gesichert, für 2025 stehen voraussichtlich 3 Milliarden Euro zur Verfügung. In
beiden Jahren kann jedoch auch eine Erhöhung des Preises nicht sicherstellen,
dass das Defizit ausgeglichen werden kann. Bei einer Rückläufigkeit der
Absatzzahlen besteht die grundsätzliche Gefahr, dass in diesem Fall der
kommunale Aufgabenträger das Defizit als Auftraggeber des Verkehrs tragen
müsse.
Zudem kann durch die noch nicht erfolgte Spitzabrechnung ein Defizit
offengelegt werden – auch dieses Finanzierungsrisiko liegt bei den
Aufgabenträgern.
Ergänzend weist der VDV darauf hin
(siehe Anlage 3), dass der MPK-Beschluss vom 06.11.2023 eine politische
Willensbildung darstellt, jedoch keine Änderung der Rechtslage und keine Rechte
und Pflichten bei den Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger bewirkt. Die
Richtlinien der Länder setzen keine Verpflichtungen zur Anwendung des
Deutschlandtickets und begründen keine Rechtsansprüche. Die Formulierung in der
Muster-Ausgleichsrichtlinie ist als Absichtserklärung zu sehen und nicht als
zwingende Regelung, die einen Anspruch schaffen würde. Aufgabenträger müssen
nunmehr entscheiden, ob sie die Finanzierungszusage als hinreichende Grundlage
ansehen, um die allgemeinen Vorschriften bzw. öDA-Änderungen umzusetzen.
Gleichwohl wird empfohlen, dass die Aufgabenträger die erforderlichen Beschlüsse fassen, um das Ticket zumindest für die ersten vier Monate des Jahres 2024 anzuwenden. Der bayerische Städtetag bewertet die vorgenannten Risiken für eine Verlängerung der öDA-Anpassung bis Mitte 2024 als gering. Ob über diesen Zeitraum hinaus ein tragfähiges Finanzierungskonzept vorgelegt wird, dass ein Finanzierungsrisiko für Aufgabenträger zumindest minimiert oder bestenfalls ausschließt, ist noch unklar.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Weiteres Vorgehen im VGN und in
Bezug auf die Stadt Erlangen
Der VGN schließt sich der Empfehlung in den Muster-Richtlinien an, die Anwendung des Deutschlandtickets sowie die entsprechenden beihilferechtlichen Instrumente (allgemeinen Vorschriften bzw. öDA-Anpassungen) bis 30.04.2024 zu befristen. Die Gesellschafter der VGN GmbH haben in ihrer Sitzung am 16.11.23 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Für den Grundvertrags-Ausschuss am 07.12.2023 ist ebenfalls ein Beschlussvorschlag zur weiteren Anerkennung des Deutschlandtickets vorgesehen.
Die Verwaltung schließt sich der Einschätzung des VDV und des bayerischen Städtetags an und empfiehlt unter Berücksichtigung des VGN-Beschlusses eine befristete Verlängerung und Anerkennung des Deutschlandtickets bis zum 30.04.2024. Die bestehende öDA-Anpassung wird hierzu befristet verlängert und an die geänderten Anforderungen der von Seiten des Freistaates Bayern in Kürze zu erlassenden Richtlinien Deutschlandticket 2024 angepasst.
Weitere Fortschreibungen der rechtlichen Grundlagen (z.B. öDA-Anpassungen) für den Zeitraum nach dem 30.04.2024 sowie die Entscheidung über die Fortgeltung des Deutschlandtickets ab dem 01.05.2024 im Verantwortungsbereich des Stadt Erlangen werden in Abhängigkeit des weiteren Finanzierungskonzepts der Verkehrsminister für das Deutschlandtickets notwendig sein.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Fortschreibung des öDA zur Anwendung des Deutschlandtickets
Anlage 2: Bayerischer Städtetag - Finanzierung des Deutschlandtickets
Anlage 3: VDV-Rundschreiben vom 17.11.2023