Betreff
Neuerlass der Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung, StS)
Vorlage
30/080/2023
Aktenzeichen
III/30 / VI/63
Art
Beschlussvorlage

1.            Die Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung, StS) (Entwurf vom 30.11.2023, Anlage A1 und A2) samt Lageplan der Zonen für Ablösebeträge (Maßstab 1:10.000, wie in den Sitzungen ausgehängt) wird beschlossen.

2.            Die folgenden Fraktionsanträge sind damit bearbeitet:

-       Antrag der Grünen Liste Stadtratsfraktion Nr. 112/2023 vom 24.07.2023 (Überarbeitung der Stellplatzsatzung - Lastenräder)

-       Antrag der ödp Stadtratsfraktion Nr. 114/2023 vom 25.07.2023 (Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung)

-       Antrag der CSU Stadtratsfraktion Nr. 131/2023 vom 18.09.2023 (Änderungen an der Stellplatzsatzung)

-       Antrag der SPD Stadtratsfraktion Nr. 132/2023 vom 18.09.2023 (Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung)

 


Zu Antrag 1:

Ausgangslage

Die derzeit geltende Stellplatzsatzung wurde in den vergangenen Jahren nur punktuell überarbeitet. Im Zuge der Aufstellung des Verkehrsentwicklungs- und Mobilitätsplans (VEP) wurde im Rahmen von zwei Workshops mit Expert*innen und der Stadtverwaltung festgestellt, dass im Hinblick auf das Thema Klimaschutz eine umfassendere Aktualisierung der Satzung notwendig ist. So ist ein wichtiges Anliegen der Stadt Erlangen eine umweltschonende Mobilität zu fördern. Der PKW zählt in Erlangen, wie auch in anderen Städten, zum dominierenden Verkehrsmittel. Ein hohes Parkplatzangebot fördert die Motorisierung, verstärkt Pendlerströme mit dem Pkw und führt damit zu Verkehrsproblemen im öffentlichen Straßenraum. Die Verwaltung wurde daher durch den Beschluss im UVPA (613/070/2021) am 16.03.2021 beauftragt, die derzeitige Stellplatzsatzung zu überarbeiten. Im Rahmen des Entwicklungsprozesses der Neufassung unterstützte das Gutachterbüro Planersocietät aus Dortmund die Verwaltung insbesondere bei der Erarbeitung von Vorgaben für Mobilitätskonzepte. Diese fließen jedoch nicht in den Satzungstext selbst ein, sondern werden über eine Vollzugsrichtlinie für die Verwaltung eingeführt. Darüber hinaus wurde auch das Forum Mobilität beteiligt.

 

Erläuterung der Änderungen bzw. Neuregelungen (nF: neue Fassung / aF: alte bzw. bisherige Fassung)

 

§ 2 Abs. 4 StS (aF):

Die Bestimmung kann aufgrund der Möglichkeit, nach § 5 StS i. V. m. Art. 63 BayBO Abweichungen von den Maßgaben der Stellplatzsatzung zuzulassen, entfallen.

 

§ 2 Abs. 6 StS (nF):

Nach bisheriger Regelung war der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken häufig mit der Verpflichtung zur Herstellung weiterer Stellplätze verbunden. Mit dem Wegfall des diesbezüglichen Stellplatzbedarfs soll die Schaffung von Wohnraum durch Ausbau im Bestand begünstigt werden.

 

§ 2 Abs. 7 StS (nF):

Satz 1 wurde redaktionell überarbeitet. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 für Duplexparksysteme dient der rechtlichen Klarstellung.

 

§ 3 Abs. 1 StS (nF):

Siehe unten zu § 3 Abs. 3 StS (nF).

 

§ 3 Abs. 2 Satz 2 StS (nF):

Die eingefügte Formulierung „auf Grundlage der Herstellungskosten“ dient der rechtlichen Klarstellung. Die textlichen Änderungen in der anschließenden Tabelle (Zonen, Ablösebeträge pro Stellplatz) sind redaktioneller Natur. Für die Bestimmung der räumlich neu gefassten Zonen ist der entsprechende Lageplan (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) ausreichend.

 

§ 3 Abs. 3 StS (nF):

Die Neuregelung in Satz 1 ersetzt die bisherige Formulierung in Abs. 1 (aF). Die nunmehr stark eingeschränkte Ablösemöglichkeit von Fahrradabstellplätzen hat im Wesentlichen die Förderung des Radverkehrs zum Ziel. Die Höhe des Ablösebetrages für Fahrradabstellplätze wurde auf 750,00 € erhöht (Satz 2).

 

§ 4 Abs. 1 Satz 2 StS (nF):

Künftig ist bei der Herstellung von Stellplätzen die Verwendung versickerungsfähiger Befestigungsarten verbindlich vorgeschrieben. Der Ersatz des Wortes „offener“ durch „versickerungsfähiger“ dient der begrifflichen Klarstellung.

 

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StS (nF):

Das Gebot zu Baumpflanzungen im Zuge der Errichtung von Stellplätzen wird im Sinne des Klimaschutzes gestärkt; daneben wurde die Anforderung zur Durchgrünung größerer Stellplatzanlagen konkretisiert.

 

§ 4 Abs. 3 StS (aF):

Die Regelung kann aufgrund paralleler und weitergehender Anforderungen in der Freiflächengestaltungssatzung entfallen.

 

§ 4 Abs. 3 StS (nF):

Zusätzlich wurde mit § 4 Abs. 3 Satz 3 StS die Anforderung zur Schaffung von Abstellplätzen, die für Fahrräder mit Anhängern und Lastenräder geeignet sind, in die Stellplatzsatzung aufgenommen.

 

§ 5 Satz 2 StS (nF):

Gemäß § 5 StS (aF) i. V. m. Art. 63 BayBO können bereits bisher von den Anforderungen der Stellplatzsatzung Abweichungen zugelassen werden. Der neue Satz 2 ergänzt nun dahingehend, dass über ein mit dem Bauantrag vorgelegtes Mobilitätskonzept die Möglichkeit zur Ermäßigung der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze eröffnet wird. Aus Gründen der Klarheit der rechtlichen Bestimmungen werden Detailfragen zu Mobilitätskonzepten außerhalb der Stellplatzsatzung in einer eigenständigen Richtlinie für den Verwaltungsvollzug verankert. Dies ermöglicht auch eine flexiblere Anpassung dieser Regelungen an die künftige Entwicklung von Mobilitätskonzepten.

 

§ 6 StS (aF):

Die bisherige Übergangsvorschrift ist entbehrlich. Sofern ein vor dem Inkrafttreten erteilter Bauvorbescheid i. S. d. Art. 71 BayBO Aussagen zu Fragen aus dem Anwendungsbereich der Stellplatzsatzung trifft, gelten diese aufgrund der rechtlichen Bindungswirkung eines Vorbescheides auch in einem daran anschließenden Baugenehmigungsverfahren fort, wenn der Bauantrag während der Geltungsdauer des Vorbescheides gestellt wird. Es bleibt jedoch unbenommen, im Zuge eines späteren Bauantrags ggfs. geänderte Bauvorlagen zum Stellplatznachweis einzureichen, sollte dies aufgrund der aus der Neufassung der Stellplatzsatzung hervorgehenden Anforderungen für den Bauherrn günstiger sein.

 

§ 6 StS (nF):

Auf Basis von Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO wurde in die Stellplatzsatzung eine Regelung zu Ordnungswidrigkeiten eingefügt. Eine Ahndung von Verstößen gegen Anforderungen der Stellplatzsatzung ist nur dann möglich, wenn in der Satzung selbst die entsprechenden Tatbestände bestimmt werden. Der Bußgeldrahmen ergibt sich unmittelbar aus der Grundbestimmung der BayBO. Bei der Bemessung der Höhe einer eventuellen Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft sowie auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als Grundlage heranzuziehen.

 

 

Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Richtzahlentabelle):

 

Die Anlage 1 der Neufassung enthält eine Reihe von Änderungen sowohl bei den für die Bemessung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze maßgeblichen Richtzahlen als auch bei der Bestimmung einzelner Nutzungskategorien. Im Rahmen des umfangreichen Erarbeitungsprozesses wurden die festzulegenden Stellplatzschlüssel unter Berücksichtigung der Zielsetzung der neugefassten Stellplatzsatzung sorgfältig abgewogen und nach den Erfahrungen der Praxis bedarfsgerecht bemessen. Zusätzlich sind weitere Änderungen im Zuge der Bearbeitung der zum Thema eingegangenen Fraktionsanträge sowie in der finalen Abstimmung zwischen der Verwaltung und den Stadtratsfraktionen erfolgt.

 

Anlage 2 zur Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstell-plätzen (Lageplan der Zonen für Ablösebeträge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StS, Maßstab 1:10.000 gemäß Aushang):

 

Die Zoneneinteilung wurde eingehend überarbeitet und für die Bereiche Innenstadt (Zone 1) und Kernstadt (Zone 2) neu festgelegt. Zone 3 betrifft das übrige Stadtgebiet.

 

 

Zu Antrag 2 (Fraktionsanträge):

 

Die im Nachgang der Einbringung des ursprünglichen Satzungsentwurfs beantragten Änderungen und Ergänzungen aus den Fraktionsanträgen der Grünen Liste (112/2023), der ödp (114/2023), der CSU (131/2023) und SPD (132/2023) sind, soweit aus fachlicher bzw. rechtlicher Sicht möglich und in der Praxis zielorientiert umsetzbar, in den nun zum Beschluss vorgelegten Entwurf der Neufassung der Stellplatzsatzung (StS) eingearbeitet worden.

 

 

 

Zu den Fraktionsanträgen im Einzelnen:

 

1. Antrag der Grünen Liste Stadtratsfraktion Nr. 112/2023

Die im Fraktionsantrag genannten Vorgaben zur Beschaffenheit bzw. Gestaltung von Fahrradabstellplätzen sind in § 4 des Satzungsentwurfs bereits größtenteils berücksichtigt. Zusätzlich aufgenommen wurde mit § 4 Abs. 3 Satz 3 StS die Anforderung zur Schaffung von Abstellplätzen, die für Fahrräder mit Anhängern und Lastenräder geeignet sind. Weitergehende Detailregelungen zur technischen Ausführung von Fahrradständern sowie zur Beleuchtung von Fahrradabstellplätzen sind aus Sicht der Verwaltung im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht prüffähig und kontrollierbar. Auf diese Aspekte kann daher lediglich im Zuge einer Bauberatung verstärkt eingegangen werden.

 

2. Antrag der ödp Stadtratsfraktion Nr. 114/2023

a) Bei § 2 Abs. 3 Satz 2 StS soll der Passus „und behindertengerechte Stellplätze in ausreichender Zahl vorzusehen“ nicht gestrichen werden.
Dies wurde im Entwurf antragsgemäß umgesetzt.

b) Bei § 3 Abs. 1 StS soll die Formulierung „und Fahrradabstellplätze“ nicht gestrichen werden. Diesbezüglich wurde sich im Erarbeitungsprozess im Sinne der Radverkehrsförderung darauf verständigt, dass Fahrradabstellplätze grundsätzlich nicht abgelöst werden sollen. Ausnahmen regelt § 3 Abs. 3 StS.

c) Bei § 4 Abs. 3 StS sollen die Worte „Flachdächer von Garagenanlagen ab 20 Stellplatzeinheiten sind zu begrünen“ nicht gestrichen werden.
Diese Anforderung steht rechtlich in Konkurrenz zu der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Erlangen (FGS) enthaltenen Regelung, wonach
Flachdächer und vergleichbar geeignete Dächer von Garagen und Carports bereits ab 15 m² flächig und dauerhaft zu begrünen sind. Daher ist die Regelung aus rechtlichen Gründen aus der Stellplatzsatzung herauszunehmen, da sich sonst widersprechende Regelungen in 2 Satzungen befinden.

d) Der im Erstentwurf der Neufassung noch enthaltene § 5 StS „Reduzierung der Anzahl notwendiger Stellplätze“ soll gestrichen werden. Hier seien die Vorgaben zu ungenau und zu kompliziert. Dem wurde mit der nun vorliegenden Neufassung bereits Rechnung getragen. Künftig werden die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Stellplatzreduzierung im Wege der baurechtlichen Abweichung gemäß Art. 63 BayBO in Betracht kommen kann, in einer verwaltungsinternen Vollzugsrichtlinie außerhalb der Stellplatzsatzung bestimmt. Diese Richtlinie wird den Gremien im Nachgang zur Neufassung der Stellplatzsatzung vorgelegt werden.

e) Beim Inhaltsverzeichnis der Richtzahlentabelle (Anlage 1 zur Stellplatzsatzung) soll der Anwendungsbereich von Ziffer 6 eindeutig angegeben werden.
Eine entsprechende redaktionelle Ergänzung ist erfolgt.

f) Die bei den Ziffern 1.3, 1.5, 1.7, 1.8, 2.1, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.4 und 8.4 der Richtzahlentabelle beantragten Änderungen werden aus Sicht der Verwaltung nicht befürwortet. Die in der Richtzahlentabelle des Satzungsentwurfs (Stand 27.11.2023) enthaltenen Schlüssel sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung der neugefassten Stellplatzsatzung sorgfältig abgewogen und nach den Erfahrungen der Praxis bedarfsgerecht und angemessen. In Ziffer 1.6 wird der Schlüssel von bisher 0,5 Stellplätze je Wohnung, mindestens 2 Stellplätze, auf 0,25 Stellplätze je Wohnung/Bett geändert. Vorgaben zu notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder mit Anhängern und Lastenräder sind neu in § 4 Abs. 3 StS eingeflossen. Weitergehende detaillierte Anforderungen dazu in der Richtzahlentabelle sind aus Verwaltungssicht nicht zielführend.

 

3. Antrag der CSU Stadtratsfraktion Nr. 131/2023

a) Bei Ziffer 1.6 Richtzahlentabelle wird für Studierendenwohnungen bzw. -wohnheimen antragsgemäß ein Schlüssel von 0,25 Stellplätze je Wohnung/Bett übernommen (bisher 0,5 Stellplätze je Wohnung, mindestens 2 Stellplätze).

b) Der ergänzenden Aufnahme einer satzungsmäßigen Bestimmung bezüglich alternativer Fahrradabstellsysteme, wie beispielsweise Wandhalterungen, bedarf es mit Blick auf die hier jederzeit gegebene Möglichkeit der Zulassung einer Abweichung gemäß § 5 StS i. V. m. Art. 63 BayBO nicht. Die Satzung sollte hier nicht zu sehr ins technische Detail gehen, sondern offen für variable und innovative Lösungen bleiben.

c) Eine Streichung der satzungsmäßigen Vorgabe in § 4 Abs. 4 StS, wonach Fahrradabstellplätze baulich in unmittelbare Nähe zum Eingangsbereich angeordnet werden sollen, wird von der Verwaltung nicht befürwortet. Aufgrund der Formulierung als „Soll-Bestimmung“ handelt es sich rechtlich ohnedies nicht um eine absolut zwingende Anforderung. Zudem hat die Bauordnungsbehörde durch den unbestimmten Begriff „unmittelbare Nähe“ einen gewissen Beurteilungs- und Handlungsspielraum. Erfahrungsgemäß werden Radabstellanlagen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zum Zielort befinden, weniger bis gar nicht genutzt. Dies kann dazu führen, dass ein großer Anteil von Fahrrädern „wild“ abgestellt wird, was mit entsprechendem Konfliktpotenzial verbunden ist. Auch vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit der Verkehrsmittel sollten die Fahrradabstellanlagen in unmittelbarer Nähe sein.

d) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 StS sind Fahrradabstellplätze für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen zu überdachen. Von den Richtlinien und Regelwerken zur Ausgestaltung von Fahrradabstellanlagen wird eine Überdachung gefordert; hiervon abzuweichen wäre für eine Fahrradstadt wie Erlangen (Fahrradklimatest Erster Platz) als eher kontraproduktiv zu betrachten. Eine Änderung dieser bereits in der aktuell geltenden Stellplatzsatzung enthaltenen verbindlichen Vorgabe zur Überdachung von Fahrradabstellplätzen hin zu einer bloßen Empfehlung wird daher hinsichtlich der angestrebten Förderung des Radverkehrs von der Verwaltung nicht befürwortet. Die Entsiegelung der überdachten Flächen ist weder nach der Stellplatzsatzung noch nach der Freiflächengestaltungssatzung verpflichtend vorgegeben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Freiflächengestaltungssatzung (FGS) sind Flachdächer und vergleichbar geeignete Dächer von Nebenanlagen, hierunter fallen auch überdachte Fahrradabstellplätze, ab 15 m² flächig und dauerhaft zu begrünen.

e) Mit der Neufassung von § 4 Abs. 2 Satz 2 StS ist bei Stellplatzanlagen künftig bereits für je fünf (bisher zehn) Stellplätze ein Baum zu pflanzen, was eine Verdoppelung der Baumpflanzungen bedeutet. Die vorgegebene Anforderung an die Größe der Baumscheibe im Äquivalent einer Stellplatzfläche ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines ausreichend bemessenen Wurzelraums mit entsprechendem Überfahrschutz sinnvoll. Zusätzlich wird damit auch ein Beitrag zur Vermeidung übermäßiger Flächenversiegelung bzw. zur Erhöhung der Versickerungsfähigkeit geleistet. Eine satzungsmäßige Zulassung nicht näher bezeichneter „Systeme“ wäre in rechtlicher Hinsicht als zu unbestimmt zu bewerten.

f) Bei der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StS geforderten „Durchgrünung“ größerer Stellplatzanlagen, die bereits in der aktuell geltenden Fassung der Stellplatzsatzung enthalten war, handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszulegen ist. In der bisherigen Vollzugspraxis sind diesbezüglich keine Probleme aufgetreten. Die im Zuge des Bauvorhabens geplanten Maßnahmen sind in dem nach § 7 Freiflächengestaltungssatzung (FGS) mit dem Bauantrag vorzulegenden Freiflächengestaltungsplan nachzuweisen.

g) Bei Änderung und Nutzungsänderung von bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken entsteht gemäß § 2 Abs. 6 StS kein zusätzlicher Stellplatzbedarf.

h) Der jeweils anzurechnende Altbestand an Stellplätzen wird nach der unverändert übernommenen Regelung in § 2 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StS ermittelt.

i) Gemäß § 5 StS i. V. m. Art. 63 BayBO können von den Anforderungen der Stellplatzsatzung Abweichungen zugelassen werden. Diese bereits nach der aktuell geltenden Stellplatzsatzung bestehende Möglichkeit wird nun dahingehend ergänzt, dass eine Ermäßigung der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze über ein Mobilitätskonzept erreicht werden kann, welches geeignet ist, die Nachfrage der Bewohner*innen bzw. der Nutzer*innen der baulichen Anlage nach Kfz-Stellplätzen zu reduzieren. Die Stellplatzsatzung selbst trifft keine materiellen Regelungen zu Mobilitätskonzepten und deren Wirkung auf die Anzahl der notwendigen Stellplätze; vielmehr werden diese als Leitlinie für das Verwaltungshandeln in einer eigenständigen Vollzugsrichtlinie verankert, die Anfang 2024 den Gremien vorgestellt werden soll.

j) Die Neufassung der Stellplatzsatzung enthält keine sogenannte Übergangsvorschrift, mit der Folge, dass die Neuregelungen unabhängig vom Zeitpunkt des Antragseingangs auf alle Vorhaben anzuwenden sind, bei denen die Entscheidung im Genehmigungsverfahren nach Inkrafttreten ergeht. Im Gegenzug gelten die nach bisherigem Recht erfolgten Auflagen zum Stellplatzbedarf in denjenigen Fällen fort, in denen die Genehmigung vor Inkrafttreten der Neufassung der StS erteilt wurde. Dies auch dann, wenn der Baubeginn noch nicht erfolgt ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu einem bereits genehmigten Bauvorhaben einzureichen.

k) Die zu Ziffer 5.1 der Richtzahlentabelle beantragten Änderungen werden aus Sicht der Verwaltung nicht befürwortet. Hier soll es insbesondere bei dem wie bisher vorgesehenen Schlüssel von 1 Fahrradabstellplatz je 250 qm Sportfläche bleiben; ein Schlüssel von 1 Fahrradabstellplatz je 500 qm Sportfläche, wie beantragt, würde faktisch zu einer Halbierung der Fahrradabstellplätze führen. Dies kann im Sinne der angestrebten Verkehrswende, vor allem der Förderung des Radverkehrs, nicht als zweckdienlich erachtet werden. Ein vollständiger Verzicht auf die Anrechnung von Besucherplätzen bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs, wie ebenfalls beantragt, wäre nach Einschätzung der Verwaltung nicht praxisgerecht.

l) Bezüglich der zu berücksichtigenden Besucherplätze ist eine Unterscheidung zwischen Steh- und Sitzplätzen unter den Gesichtspunkten des Stellplatzbedarfs nicht relevant, da dies im Allgemeinen keinen Einfluss auf den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr haben dürfte. In der Neufassung der Richtzahlentabelle wurde der Begriff „Besucherplätze“ dahingehend konkretisiert, dass darunter nur die „baulich hergestellten“ Besucherplätze zu verstehen sind. Nicht baulich hergestellte Besucherplätze, beispielsweise am Spielfeldrand, bleiben damit künftig außer Betracht.

m) Aufgrund der Vielfalt der Misch- und Mehrfachnutzungen von Sporthallen ist eine abschließende und vollständige Differenzierung von Hallentypen im Rahmen der Richtzahlentabelle nicht darstellbar, so dass in Ziffer 5.2 der Richtwerttabelle nur Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können. Im abweichenden Einzelfall kann über den Weg der Abweichung nach § 5 StS ein der Nutzung angemessener Stellplatzbedarf ermittelt und festgelegt werden.

n) Bei den Ziffern 3.1 und 3.2 der Richtzahlentabelle wurde antragsgemäß der Schlüssel für Fahrradabstellplätze von bisher 1 Abstellplatz je 150 qm Verkaufsfläche in der Neufassung auf 1 Abstellplatz je 75 qm Verkaufsnutzfläche geändert.

 

4. Antrag der SPD Stadtratsfraktion Nr. 132/2023

a) Die Anregung, in der Neufassung von § 4 Abs. 1 Satz 2 StS anstelle der Formulierung „offene Befestigungsarten“ nunmehr der Wortlaut „versickerungsfähige Befestigungsarten“ zu verwenden, wurde umgesetzt.

b) Antragsgemäß wurde dem zunehmenden Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder mit Anhängern und Lastenrädern mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 3 StS Rechnung getragen.

c) In Ziffer 1.6 der Richtzahlentabelle wird der Schlüssel antragsgemäß von bisher 0,5 Stellplätze je Wohnung, mindestens 2 Stellplätze, auf 0,25 Stellplätze je Wohnung/Bett geändert.

d) Infolge des Wegfalls der Ziffern 2.3 und 2.4 der Richtzahlentabelle in der Neufassung wurden die in den Ziffern 7.1 und 8.3 enthaltenen Verweisungen antragsgemäß angepasst.

e) Wie beantragt wurde bei der Neufassung von Ziffer 6.1 der Richtwerttabelle der bisherige Schlüssel 1 Stellplatz je 12 qm Nettogastfläche durch 1 Stellplatz je 20 qm Nettogastfläche ersetzt.

f) In Ziffer 6.3 der Richtwerttabelle (neu) ist künftig ein Schlüssel 1 Stellplatz je 30 qm Nettogastfläche vorgesehen; dies trägt aus Sicht der Verwaltung dem Stellplatzbedarf ausreichend Rechnung.

 

III. Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

IV.  Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

V. Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:       

A1

Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung, StS) in der Entwurfsfassung vom 30.11.2023

A2

Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrrad-abstellplätzen (Richtzahlentabelle)

A3

Anlage 2 zur Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrrad-abstellplätzen (Lageplan der Zonen für Ablösebeträge gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StS)

A4

Synopse aF/nF Satzungstext Stellplatzsatzung (StS) mit Anlage 1 (Richtzahlentabelle) Entwurfsstand 27.11.2023

A5

Antrag der Grünen Liste Stadtratsfraktion Nr. 112/2023 vom 24.07.2023 (Überarbeitung der Stellplatzsatzung - Lastenräder)

A6

Antrag der ödp Stadtratsfraktion Nr. 114/2023 vom 25.07.2023 (Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung)

A7

Antrag der CSU Stadtratsfraktion Nr. 131/2023 vom 18.09.2023 (Änderungen an der Stellplatzsatzung)

A8

Antrag der SPD Stadtratsfraktion Nr. 132/2023 vom 18.09.2023 (Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung)