Betreff
Antrag Nr. 083/2023 des Jugendparlamentes, Einrichtung einer Fahrradampel am Ohm-Gymnasium
Vorlage
614/078/2023
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Der Antrag Nr. 083/2023 des Jugendparlamentes ist damit abschließend bearbeitet. 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

An der Nürnberger Straße ist der Radweg, der auf dem Hochbord geführt wird, als straßenbegleitender Radweg einzustufen. Die Fußgängerlichtsignalanlage regelt nur den Bereich der Fahrbahn und adressiert hier nicht den Radfahrenden. Generell gelten Lichtsignalanlagen für den Radfahrenden auf dem Hochbord nur dann, wenn die Signale für den Radfahrenden sichtbar sind und die Lichtsignalanlage den Radverkehr „regeln will“. Die Geltung der Lichtsignalanlage für den Radverkehr ist dann gegeben, wenn der Radweg links an dem Mast der Lichtsignalanlage vorbeiführt. Auch dann, wenn der Radweg rechts an dem Mast der Lichtsignalanlage vorbeigeführt wird, direkt am Bordstein verläuft und der Fußgänger keine Aufstellfläche besitzt, gilt die Lichtsignalanlage auch für den Radverkehr. Deutlich gemacht wird der Geltungsbereich der Lichtsignalanlage durch das Anbringen einer Haltlinie auf dem Radweg.
In dem Moment, in dem der Radweg rechts an dem Mast der Lichtsignalanlage vorbeiführt, eine Aufstellfläche für den Fußgänger vorhanden ist und keine Haltlinie vorhanden ist, gilt die Lichtsignalanlage nicht für den Radverkehr.
Dies ist die Situation an der Fußgängerlichtsignalanlage an der Nürnberger Straße, Höhe Ohmplatz. Die Fußgängerlichtsignalanlage will erkennbar den Radverkehr nicht regeln. Auf der Westseite ist eine große Aufstellfläche vorhanden und die Signalgeber sind nur schlecht zu sehen. Auf der Ostseite ist die Aufstellfläche kleiner, aber ausreichend groß, um den Fußgänger Schutz zu bieten. Der Radverkehr hat hier deshalb Vorrang vor dem Fußgänger.
Die Konstruktion wurde bei dem damaligen Umbau auch absichtlich so gewählt, damit der Radverkehr nicht an der Lichtsignalanlage warten muss.

Bei mehrmaligen Besichtigungen seitens der Straßenverkehrsbehörde wurde zudem zwar das Problem erkannt, jedoch als nicht gravierend eingestuft. Unfälle zwischen Radfahrenden und Fußgängern sind dort nicht bekannt. Der Fußgänger muss im Bereich der Aufstellfläche warten, bis im bevorrechtigten Radverkehr eine entsprechende Lücke vorhanden ist.
Eine andere Lösung drängt sich hier nicht auf.
Die Einbeziehung des Radweges in den Geltungsbereich der LSA hat gravierende Auswirkungen auf die Räumzeiten der Lichtsignalanlage, da durch die längere Strecke die Räumzeit verlängert und damit auch die Wartezeit für Fahrzeugführer und Fußgänger verlängert wird. Dies könnte zu vermehrten Rotlichtverstößen bei dem Autoverkehr als auch den Fußgängern führen. Zudem ist dies nur mit einem erheblichen baulichen Aufwand möglich.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur für den Radweg ist an dieser Stelle aufgrund der Tatsache, dass der Radweg straßenbegleitend ist, nicht möglich.
Ein Gefahrzeichen Fußgänger (Z 133) ist nur bei Kreuzungsverkehr auf der Fahrbahn aufzustellen und zudem nicht erfolgversprechend, da an dieser Stelle die Fußgänger gut zu sehen sind.

Daher wird die Abteilung Straßenverkehr und Baustellen den Bereich weiter beobachten.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Antrag Nr. 083/2023 des Jugendparlamentes