Betreff
Anrechnung von Arbeitszeit im Sozialamt und im Jugendamt - Fraktionsanträge Nr. 209/2023 und Nr. 210/2023 Erlanger Linke
Vorlage
112/114/2023
Aktenzeichen
III/11
Art
Beschlussvorlage

1. Die Arbeitszeit im Sozialamt und im Jugendamt wird entsprechend der tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen nicht mit dem Faktor 1,5 angerechnet.

2. Die Anträge Nr. 209/2023 und Nr. 210/2023 der Fraktion Erlanger Linke sind damit bearbeitet.

 


Die Anrechnung der Arbeitszeit sowohl für Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen erfolgt entsprechend der tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen.

 

Die Sollarbeitszeit ist die wöchentliche bzw. arbeitstäglich geschuldete Arbeitszeit der Beschäftigten (Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen) ohne Einrechnung von Pausen. Bei Arbeitnehmer*innen beträgt die regelmäßig zu leistende wöchentliche Arbeitszeit bei einer Vollzeittätigkeit gemäß § 6 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) durchschnittlich 39 Stunden. Für Beamt*innen in Vollzeit liegt die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst – Bayerische Arbeitszeitverordnung (BayAzV) bei 40 Wochenstunden. Somit sind sowohl bei Arbeitnehmer*innen als auch Beamt*innen die festgesetzten Dienst-/Arbeitsstunden einzuhalten.

 

Wenn es die Dienstgeschäfte dringend erfordern, sind die Beschäftigten verpflichtet, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten (Ziffer 3.3.2 der Allgemeinen Geschäftsanweisung). Als Überstunden bzw. Mehrarbeit im Sinne der tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen gelten nur die Dienst-/Arbeitsstunden, die auf schriftliche Anordnung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Überstunden bzw. Mehrarbeit sind grundsätzlich durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.

 

Ist jemand vollzeitbeschäftigt, hat er die in § 6 Abs.1 TVöD festgesetzten Stunden durchschnittlich wöchentlich zu leisten. Hierfür wird ihm das volle Monatstabellenentgelt gezahlt.

Dies bedeutet, dass die Bezahlung der geleisteten Arbeit rechtlich im Verhältnis 1:1 erfolgen muss. Gemäß dem Alimentationsprinzip erfolgt die Besoldung bei Beamt*innen ebenfalls für die geleistete Arbeit im Verhältnis 1:1.

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

 


Anlagen:        Fraktionsanträge Nr. 209/2023 und Nr. 210/2023 Erlanger Linke