Betreff
Regelung der Übernahme von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe
Vorlage
512/018/2023
Aktenzeichen
V/512
Art
Beschlussvorlage

Die vom Jugendhilfeausschuss am 17.11.2022 (Vorlage 512/014/2022) beschlossene Regelung über den Ersatz von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII wird in folgendem Punkt aktualisiert, um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:

  • Nr. 6: Fahrtkosten, die einer Kindertagesstätte entstehen, wenn sie Kinder, die Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines integrativen Platzes erhalten, zwischen Schule und Kindertagesstätte bzw. Kindertagesstätte und Wohnort des Kindes mit eigenen Fahrzeugen transportieren, werden ab 01.01.2024 mit dem 1,5 fachen Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage vergütet.

 

Die Anpassung gilt vorerst bis 31.12.2025, die Entwicklungen werden weiter beobachtet.

 

Die vom Jugendhilfeausschuss am 19.01.2012 (Vorlage 51/058/2011) sowie 17.11.2022 (Vorlage 512/014/2022) beschlossenen Regelungen zum Fachleistungsstundensatz bei Hilfen zur Erziehung werden rückwirkend zum 01.08.2023 aufgehoben (vgl. Vorlage 512/019/2023 Fachleistungsstunde).

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Energie- und Lebenshaltungskosten somit auch die Benzin- und Dieselpreise sind auf einem unverändert hohen Niveau. Folglich ist der 1,5-fache Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage für die integrativen Plätze weiterhin gerechtfertigt.

 

In der Neukalkulation des Fachleistungsstundensatz für die ambulante Hilfen sind sämtliche Fahrtkosten berücksichtigt. Folglich wird mit der rückwirkenden Anpassung des Fachleistungsstundensatzes zum 01.08.2023 die Regelungen zum Fachleistungsstundensatz bzgl. der Fahrtkosten aufgehoben.

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Freie Träger, die die Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines integrativen Hortplatzes von der Schule in den Hort und von dort nach Hause bringen, können weiterhin den 1,5 fachen Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage pro Monat und Kind abrechnen.

Die Freien Träger rechnen zukünftig im Rahmen der ambulanten Jugendhilfeleistungen keine separaten Fahrtkosten ab, da diese mit der Auszahlung des Fachleistungsstundensatz abgegolten sind.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Monatliche Abrechnung der freien Träger mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Integrative Plätze in Kindertageseinrichtungen sind regional nicht gleichmäßig über das Stadtgebiet verteilt. Teilweise wohnen die Kinder in anderen Stadtteilen, können aufgrund der Distanz nicht zu Fuß von der Kita nach Hause gehen. Kinder werden mit dem eigenen Fahrzeug der Kindertagesstätte transportiert, wenn der Entwicklungsstand des Kindes in Folge der (drohenden) seelischen Behinderung noch kein selbständiges Fahren mit dem ÖPNV zulässt.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk   36334010, 36335010 und 36343220

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: