Betreff
Einrichtung und Betrieb einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Vorlage
14/155/2023
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Beschlussvorlage

1.      Die interne Meldestelle der Stadt Erlangen gemäß § 12 HinSchG wird beim Revisionsamt eingerichtet.

 

2.      Der Betrieb der internen Meldestelle erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen unter
Erteilung der notwendigen Befugnisse nach § 12 Abs. 4 HinSchG und unter Beteiligung der für die jeweiligen Hinweise erforderlichen Dienststellen gemäß § 18 HinSchG.

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Im Mai 2023 hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) beschlossen. Es ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik Deutschland setzt damit die sog. EU-Whistleblowing-Richtlinie aus dem Jahr 2019 in nationales Recht um.

 

Mit dem Gesetz sollen Personen geschützt werden, die von bestimmten Gesetzesverstößen in einem Unternehmen, einer Behörde und einer sonstigen Organisation Kenntnis bekommen und darauf aufmerksam machen wollen. Darunter fallen gemäß § 2 HinSchG etwa sämtliche strafbewehrten Verstöße sowie viele weitere Verstöße, z. B. gegen Vorgaben des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, des Vergaberechts oder des Steuerrechts.

 

Hinweisgebende Personen können einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen leisten. Sie stehen daher gemäß § 36 HinSchG unter einem besonderen Schutz. So sind gegen diese Personen gerichtete Repressalien verboten. Gleiches gilt für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Zu Gunsten der hinweisgebenden Person gilt zudem in bestimmten Fällen eine Beweislastumkehr (§ 36 Abs. 2 HinSchG). Eine vorsätzlich falsche Meldung kann jedoch auch strafrechtliche Konsequenzen haben und Schadensersatz nach § 38 HinSchG auslösen.

 

 

1.      Einrichtung der internen Meldestelle bei der Stadt Erlangen

Im Hinweisgeberschutzgesetz ist geregelt, dass Beschäftigungsgeber – auch Behörden von der Größe der Stadt Erlangen – eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG i. V. m. Art. 56 Abs. 4 GO einrichten müssen. Die ebenfalls mögliche Nutzung einer staatlichen Meldestelle bringt derzeit keine Vorteile, da die Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG ohnehin von der Stadt Erlangen ergriffen werden müssen.

 

Gemäß Festlegung des Oberbürgermeisters wurde die interne Meldestelle einstweilen beim Revisionsamt eingerichtet. Gemäß § 15 HinSchG ist die interne Meldestelle bei der Ausübung der ihrer Tätigkeit unabhängig, was zu der gesetzlich festgelegten Unabhängigkeit des Revisionsamtes passen würde. Eine dauerhafte Verortung dieser Aufgabe beim Revisionsamt ist gemäß Art. 104 Abs. 5 Satz 1 GO nur dann möglich, wenn die Aufgabe mit den gesetzlich übertragenen Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Nach derzeitigen Erkenntnissen dürfte eine Vereinbarkeit vorliegen, sofern dem Revisionsamt für diese Aufgabe nicht zu viele Ressourcen für Prüfungsaktivitäten entzogen werden. Aktuell werden die Aufgaben mit dem vorhandenen Personal im Revisionsamt erledigt. Die weitere Entwicklung (insbesondere bei den Fallzahlen) bleibt abzuwarten.

 

Nach § 16 Abs. 1 HinSchG sind von der internen Meldestelle entsprechende Meldekanäle einzurichten. Die Meldekanäle sind dabei so zu gestalten, dass Meldungen mündlich oder in Textform ermöglicht werden. Vom Revisionsamt wurden fristgerecht fünf Meldekanäle eingerichtet und im Intranet bekanntgemacht (sicheres Kontaktformular, E-Mail, Telefon, per Post und persönliche Entgegennahme).

 

 

2.      Betrieb der internen Meldestelle

Der Gesetzgeber hat in § 17 HinSchG festgelegt, wie mit den eingehenden Meldungen zu verfahren ist. Insbesondere wären angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG zu ergreifen.

 

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,

2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an

a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für
interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder

b) eine zuständige Behörde.

 

Das Revisionsamt als unabhängige interne Meldestelle wird die notwendigen Maßnahmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in die Wege leiten. Bei schlüssig erscheinenden Meldungen dürfte in den meisten Fällen § 18 Nr. 1 HinSchG einschlägig sein, wonach interne Untersuchungen bzw. die Einbeziehung der betroffenen Dienststellen in Frage kommen müsste.

 

Aufgrund der Vielzahl der denkbaren Gesetzesverstöße und der somit großen inhaltlichen Bandbreite etwaiger Meldungen, wird jeder Fall sicherlich unterschiedlich zu behandeln sein. Weitergehende interne Festlegungen (z. B. mittels Dienstanweisung) etwa bzgl. einem standardisierten Vorgehen bieten sich daher derzeit nicht an. Sofern sich nach einer angemessenen Praxisphase die Notwendigkeit ergeben sollte, wäre dies für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen.

 


Anlagen: - - -