Betreff
Zulegung der Vereinigten Erlanger Wohltätigkeitsstiftung zur Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung
Vorlage
201/050/2023
Aktenzeichen
II/201
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Vereinigte Erlanger Wohltätigkeitsstiftung wird zum 01.01.2024 der Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung zugelegt.

 

2.    Die Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung nimmt ab 01.01.2024 die Vereinigte Erlanger Wohltätigkeitsstiftung auf.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Situation der Stiftung

Die Vereinigte Erlanger Wohltätigkeitsstiftung, eine rechtsfähige Stiftung mit dem Zweck der einmaligen oder laufenden Unterstützung hilfsbedürftiger Einwohner der Stadt Erlangen, verfügt mit einem Grundstockvermögen von nur 25.260 € (Stand 31.12.2022) über eine äußerst geringe Kapitalausstattung.

Aufgrund der in den letzten Jahren historisch niedrigen Zinssätze auf Finanzanlagen sind die Erträge der Stiftung stetig gesunken (2018: 234 €, 2019: 282 €, 2020: 125 €, 2021: 64 €, 2022: 22 €).

Ausschüttungen waren daher, wenn überhaupt, in den letzten 5 Jahren nur durch die jahresübergreifende Ansammlung von Stiftungsmitteln möglich.

2022

2021

2020

2019

2018

 

in €

Ausschüttung

0

360

0

0

329

 

 

Der Vorgabe der Stiftungssatzung, dass der für die Grabpflege heranzuziehende Betrag ein Viertel der gesamten Jahreserträgnisse nicht überschreiten darf, kann trotz eingeschränkter Grabpflege nicht mehr entsprochen werden.

Die Erstattung von Verwaltungskosten in Höhe von 10% der Erträge an den städtischen Haushalt ist aufgrund der äußerst niedrigen Beträge nur ein symbolischer Betrag, der nicht ansatzweise den Aufwand deckt.

2022

2021

2020

2019

2018

 

in €

Verwaltungskosten-
erstattung

2

6

12

28

23

 

 

 

 

 

Die zum Kapitalerhalt erforderliche Zuführung an die freie Rücklage konnte in den Rechnungsjahren 2021 und 2022 aufgrund der negativen Jahresergebnisse nicht stattfinden. Der gesetzlich vorgeschriebene ungeschmälerte Erhalt des Grundstockvermögens nach § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB kann somit nicht mehr gewährleistet werden.

2022

2021

2020

2019

2018

 

in €

Kaufkraftverlust

1.849

769

127

348

479

Steuerlich zulässige Rücklagenbildung*

0

17

36

84

53

Tatsächliche Zuführung an die Rücklage

0

0

36

84

53

 

 

 

 

 

 


* Einer freien Rücklage darf nach der Abgabenordnung höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögens-
verwaltung zugeführt werden.

 

Eine Satzungsänderung würde an dieser Situation nachhaltig nichts ändern.

 

Zulegung zur Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung

Die ebenfalls von der Stadt Erlangen verwaltete rechtsfähige Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung unterstützt lt. Satzung bedürftige ältere Einwohner und hat somit einen ähnlichen Stiftungszweck. Mit einem Grund- und Kapitalvermögen von 2.052.688 € (Stand 31.12.2022) ist sie finanziell wesentlich besser ausgestattet.

Durch den Revisionsausschuss wurde bereits mehrfach angeregt, eine Zu- oder Zusammenlegung der beiden rechtsfähigen Stiftungen zu prüfen und voranzutreiben.

Wesentliche Vorteile einer Zulegung:

·      Der Stiftungszweck kann zuverlässig und dauerhaft bedient werden kann.

·      Kapitalerhalt ist wieder möglich.

·      Der Verwaltungsaufwand wird reduziert (Haushaltsplanung, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Steuerklärung fallen nur noch für eine Stiftung an).

·      Die anfallenden Kosten werden geringer (Kontoführungsgebühr für nur noch ein Girokonto, Prüfung einer Stiftung durch die überörtliche Rechnungsprüfung, Transparenzregister usw.)

·      Die Pflege des Stiftungsgrabes ist dauerhaft gewährleistet.

 

Reform des Stiftungsrechts

Die Reform des Stiftungsrechts zum 01.07.2023 erleichtert die vorgesehene Zulegung.

Mit der Regierung von Mittelfranken als Stiftungsaufsicht wurde die Möglichkeit einer Zulegung der Vereinigten Erlanger Wohltätigkeitsstiftung zur Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung zum 01.01.2024 nach § 86 BGB erörtert.

 

Diese steht einer Zulegung positiv gegenüber, da auch aus deren Sicht eine Erfüllung des Stiftungszwecks aufgrund der geringen finanziellen Ausstattung der VEW nur durch die Zulegung auf Dauer gewährleistet werden kann und alle weiteren Voraussetzungen für eine Zulegung erfüllt werden können.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Nach der positiven Verbescheidung des Antrags auf Zulegung durch die Regierung von Mittelfranken als Stiftungsaufsicht ist eine neue Stiftungssatzung zu erlassen.

 

3.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden