Betreff
Berg für alle statt Scherben am BMS
hier: Antrag der Erlanger Linke vom 26.06.2023 Nr. 091/2023
Vorlage
233/001/2023
Aktenzeichen
II/23
Art
Beschlussvorlage

 

1.    Eine antragsgemäße Aushändigung von Biermarken durch die Stadt Erlangen erfolgt nicht.

 

2.    Den Festbesuchern und Festbesucherinnen bleibt es gem. § 8 Satz 1 BergkirchweihVO weiter untersagt, alkoholische Getränke aller Art auf das Festgelände mitzubringen.

 

3.    Der Antrag der Fraktion Erlanger Linke Nr. 091/2023 vom 26.06.2023 ist damit bearbeitet.

 


1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

 

Aushändigung von Biermarken

Der beantragten Aushändigung von Biermarken steht entgegen:

1. die Förderung von Ungleichbehandlung.

2. erheblicher Verbrauch von Verwaltungskapazitäten.

3. ungeplante Kostensteigerungen für den städtischen Haushalt.

 

Zu 1) Abgesehen davon, dass die beantragte Altersbegrenzung von 25 Jahren für sich genommen diskussionswürdig ist, wirft die Beschränkung bloß auf Studierende Fragen der Gleichbehandlung hinsichtlich anderer Bildungsschichten mit vergleichbar niedrigem Einkommen auf, wie beispielsweise Auszubildenden. Es liegt weder im Interesse der Stadt Erlangen, Bildungsschichten gegeneinander auszuspielen, noch eine hierauf basierende Ungleichbehandlung einzuführen.

 

Zu 2) Des Weiteren würde die Planung, Organisation und Durchführung dieses Begehrens ein nicht unerhebliches Mehr an Verwaltungsaufwand bedeuten. Allein die Kontrolle der Studierendenausweise sowie die Vergabe der Biermarken wären mit einem erhöhten bürokratischen Mehraufwand verbunden, der aufgrund der existierenden personellen Ressourcen nicht umsetzbar wäre. Zu beachten wäre ferner der Betreuungsaufwand des anvisierten (großen) Personenkreises, der dem Antragsgegenstand zufolge u. a. auch Minderjährige inklusive ihrer Erziehungsberechtigten miteinschließt.

 

Zu 3) Ferner stellen die Planung, Organisation und Durchführung des beantragten Projekts, eine nicht vorgesehene Belastung des städtischen Haushaltes dar.

 

Mitnahme von bis zu zwei Litern Bier in Plastikflaschen auf das Festgelände

Der beantragten Mitnahme von bis zu zwei Litern Bier in Plastikflaschen auf das Festgelände steht entgegen:

1. die derzeitige Rechtslage,

2. eine Erhöhung des Personals des städtischen Sicherheitsdienstes sowie

3. daraus resultierende ungeplante Kostensteigerungen für den städtischen Haushalt und die wirtschaftlichen Interessen der auf der Erlanger Bergkirchweih wirtschaftlich handelnden Akteure.

 

Zu 1) Die Forderung nach einer Lockerung des Mitnahmeverbots von Alkohol auf das Veranstaltungsgelände steht im Konflikt mit § 8 der Verordnung der Stadt Erlangen für die Bergkirchweih (BergkirchweihVO), die es Besucherinnen und Besuchern ausdrücklich untersagt, alkoholische Getränke aller Art auf das Festgelände mitzubringen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Insofern steht dem Antragsgegenstand geltendes Stadtrecht gegenüber.

 

Zu 2) Um zu gewährleisten, dass ausschließlich zwei Liter Bier pro Person und keine anderen höherprozentigen alkoholischen Getränke auf das Festgelände mitgenommen werden, wären zudem intensivere Taschenkontrollen erforderlich. Des Weiteren könnte die Durchführung intensiverer Kontrollen verlängerte Wartezeiten an den Eingangsbereichen der Erlanger Bergkirchweih zur Folge haben.

 

Zu 3) Intensivere Taschenkontrollen wären nur durch einen erhöhten Personalaufwand beim städtischen Sicherheitsdienst zu bewältigen, was eine Kostensteigerung dieses Postens im städtischen Haushalt zur Folge hätte. Darüber hinaus steht die Mitnahme von Alkohol auf das Gelände der Erlanger Bergkirchweih im Widerspruch zum wirtschaftlichen Interesse von Schaustellern und Wirten.

 

2.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 

3.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden