Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Fraktionsantrag Nr. 108/2023 der SPD-Fraktion ist damit erledigt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der Bundestag hat im Frühjahr 2023 die Legalisierung von Cannabis grundsätzlich auf den Weg gebracht. Die Umsetzung soll in einem Zwei-Säulen-Modell erfolgen.
Mit dem Vorhaben soll die Prävention bei Kindern und Jugendlichen gestärkt werden. Weiterhin sollen der Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zurückgedrängt und das Dealen mit gestreckten oder toxischen Substanzen vermindert werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die gewünschten Wirkungen sollen durch allgemeine Maßnahmen wie Kontrolle von Anbau und Vertrieb, Altersgrenze, Konsumverbote an öffentlichen Orten und wissenschaftliche Evaluation sichergestellt werden.
Darüber hinaus ist insbesondere stärkere Prävention vorgesehen (Frühinterventionsprogramme, Warnhinweise, Prävention in den Lebenswelten wie in Schulen, sozialen Medien sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen).
Die Aufklärungsarbeit wird durch eine einheitliche Plattform unterstützt, die Informationen zum Gesetz sowie vorhandene Angebote für Prävention, Beratung, Behandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweisen bündelt.
Das Strafrecht soll angepasst werden, wobei für Minderjährige Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis weiterhin verboten bleiben und Handlungen, die besonders jugendgefährdend sind mit einem erhöhten Strafrahmen geahndet werden.
In lizensierten Fachgeschäften sollen besondere Schutzmaßnahmen gelten (Zutrittsbeschränkung, geschultes Fachpersonal, kein Konsum).
Auch für Cannabis Social Clubs sind besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen (Zutrittsbeschränkung, Mengenbeschränkung, verpflichtende Kooperation mit Sucht- und Beratungsstellen)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
In Säule 1 soll für
Erwachsene der private Anbau in festgelegter Menge ermöglicht werden. Darüber
hinaus soll der Bezug von Cannabis über nichtgewinnorientierte Vereinigungen
ermöglicht werden (Cannabis-Social-Clubs). Ziel dabei ist mehr Sicherheit beim
Konsum von Cannabis zu erreichen, Jugendliche besser zu schützen und den
Schwarzmarkt zurückzudrängen.
Das Kabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen. Er basiert auf dem 2-Säulen-Eckpunktepapier und setzt die 1. Säule zum privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum um. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein zentraler Bestandteil des gesamten Gesetzesvorhabens. Der Gesetzesentwurf ist einsehbar auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die wesentlichen Regelungen sind:
- Erwachsenen ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen bzw. Genossenschaften erlaubt.
- Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist künftig straffrei.
- Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen.
- Konsumverbot von Cannabis in einer Schutzzone von 200 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.
- Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.
- Anbauvereinigungen dürfen max. 500 Mitglieder haben; Mitglieder müssen Erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.
- Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
- Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat.
- Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent.
- Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.
- In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.
- Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.
In Säule 2 soll in
ausgewählten Regionen ein wissenschaftlich konzipiertes Modell umgesetzt
werden. Dabei soll Unternehmen - lizensiert und staatlich kontrolliert -
Produktion, Vertrieb und Abgabe von Cannabis ermöglicht werden. Es soll
wissenschaftlich untersucht werden, inwiefern sich diese Ermöglichung auf den
Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt auswirkt.
Der Zeitplan für Säule 2 steht noch nicht abschließend fest, es wird aber noch für den Herbst mit einem Gesetzentwurf gerechnet. Aktuell liegen noch keine Informationen vor, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um sich als Modellregion zu bewerben.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Antrag Nr. 108/2023 der SPD-Fraktion