Betreff
Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren (Parkgebührenordnung), Erhöhung der Parkgebühren auf den maximal zulässigen Höchstbetrag
Vorlage
614/072/2023/2
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

 

1.    Dem Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren (Parkgebührenordnung), (Stand: Entwurf vom 15.09.23) wird im Grundsatz und im Verfahren zugestimmt. Auf eine Anhörung des Ausschusses gemäß Nr. 3 des Protokollvermerkes zur Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses vom 25.07.2023 wird verzichtet.
Die weitere Beschlussvorlage erfolgt im HFPA und Stadtrat im Oktober 2023.

2.    Alternativ:
§ 1 Nr. 3 der Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren erhält folgenden Wortlaut:
Die Zone III im Sinne dieser Verordnung wird durch folgende Straßenzüge begrenzt:

Werner-von-Siemens-Straße – Henkestraße – Hartmannstraße – Mozartstraße – Gebbertstraße – Badstraße – Theodor-Klippel-Straße – Memelstraße – Nürnberger Straße

Schwabach – Sieglitzhofer Straße – Drausnickstraße – Luitpoldstraße – Loewenichstraße – Bürgermeistersteg
Stintzingstraße – Nürnberger Straße – Gebbertstraße – Paul-Gossen-Straße – Koldestraße

3.    Aufgrund der Vorbereitungen für die technische Umsetzung der Parkgebührenordnung wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 01.03.2024 festgesetzt.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Ziel der neuen Parkgebührenordnung ist es, die verkehrliche Lenkung der Parkströme zu verbessern. Die bisherige Parkgebührenordnung hat im Laufe der Jahre die innewohnende Lenkungswirkung verloren, da die Gebühren für das Parken in öffentlichen Bereichen im Vergleich zu den Parkhäusern in Erlangen sehr günstig sind. Grundsätzlich sollen die Parkströme auf dem Parkplatz Innenstadt und den privaten Parkhäusern gebündelt werden. Hierbei sollen vor allem Langzeitparker die Parkhäuser nutzen. Ziel der Bündelung ist es, eine Verkehrsentlastung der Innenstadt, ins-besondere vom Parksuchverkehr, zu erreichen.

Aufgrund der deutlichen Steigerung der Parkgebühren wird eine Erhöhung der Einnahmen durch die Parkgebühren um ca. 30 - 50 % erwartet. Für das Jahr 2023 werden Einnahmen zwischen 2,8 Mio. und 3 Mio. Euro erwartet.

 

Zu § 1:

Aufgrund der unterschiedlichen Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten wird die Stadt in einen engen Bereich des Stadtzentrums (Zone I), den Parkplatz Innenstadt (Zone II), mehrere Bewohnerpark-gebiete (Zone III) und das restliche Stadtgebiet (Zone IV) eingeteilt.

Auf dem Parkplatz Innenstadt sollen die Besucher der Innenstadt gebündelt parken und ihren Weg zu Fuß bzw. mit dem Bus weiter fortsetzen.

Angesichts des besonderen Parkdrucks in den Bewohnerparkgebieten ist es erforderlich, diesen Gebieten eine zusätzliche Zone (Zone III) zuzuweisen. Bewohnerparkgebiete im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, die zukünftig geschaffen werden, werden nach dieser Regelung automatisch der Zone III zugeordnet. Diese werden durch eine verkehrsrechtliche Anordnung erstellt und hierbei räumlich klar definiert.

In den Bewohnerparkgebieten, die der Zone III zugeordnet sind, sind derzeit kaum Parkscheinautomaten vorhanden. Die Zuordnung zu einer Zone bedeutet zunächst nicht, dass dort auch faktisch Parkgebühren erhoben werden, sondern lediglich, welcher Zone das jeweilige Gebiet zugeordnet ist. Damit können ohne weitere Änderung der Parkgebührenordnung neue Gebiete bzw. neue Straßenzüge der Parkgebührenpflicht unterworfen werden. Die Parkgebührenpflicht entsteht durch das Aufstellen des jeweiligen Parkscheinautomaten mit der dazugehörigen Parkbeschilderung.


Die Anlage 3 stellt die Zonen I und II grafisch dar. Sie ist Bestandteil der Parkgebührenordnung.

 

Zu § 2:

Die eigentliche Lenkungswirkung wird durch die Festsetzung der Gebühren erreicht. Die Gebühren in Zone I sind mit 2,60 €/h auf den gesetzlich erlaubten Maximalbetrag gesetzt worden; die Gebühren der Parkhäuser sind derzeit ähnlich hoch bis deutlich niedriger angesetzt. Zone II ist mit 1,50 €/h deutlich niedriger angesetzt. In beiden Zonen ist ein erheblicher Parkdruck vorhanden.

Dies gilt ebenso für die Bewohnerparkgebiete der Zone III. Für die Zone IV ist kein besonderer Parkdruck festgestellt worden, weshalb hier ein gesetzlicher Höchstbetrag von 1 €/h nicht über-schritten werden darf. Durch den Unterschied in der Höhe der Gebühren wird der Parkverkehr auf dem Parkplatz Innenstadt gebündelt.

Die Rundungsregelung des § 2 Abs. 1 der neuen Parkgebührenordnung wurde notwendig, weil der Betrag von 2,60 €/h keinen vollen Centbetrag je Minute ergibt.

Die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 der neuen Parkgebührenordnung ist der Tatsache geschuldet, dass aufgrund der unterschiedlichen Methodik zwischen Parkscheinautomaten und elektronischen Systemen (in Erlangen Handyparken) Rundungsdifferenzen entstehen können. Der Grund hierfür ist, dass bei dem Parkscheinautomat die Parkzeit nach dem Geldeinwurf berechnet wird, bei elektronischen Systemen aber die Gebührenhöhe nach der bestellten Parkzeit errechnet wird. Die mögliche Differenz von bis zu 3 Cent macht eine entsprechende Regelung erforderlich.

Als Vergleich beträgt die Parkgebühr in der Stadt Nürnberg in der Innenstadt 2,50 €/h, im übrigen Stadtgebiet 2,00 €/h.

 

Zu § 3:

Tagesparkscheine werden in der ganzen Stadt möglich sein und für den Parkenden ab ca. 6 Stunden günstiger sein als Stundentickets. Hinsichtlich der Kostenhöhe wurde sich an dem Preis eines Jahrestickets des ÖPNV für die Strecke Erlangen – Nürnberg orientiert.

Mehrtagesparkscheine bieten keinen finanziellen Vorteil gegenüber dem Tagesparkschein, Wochenparkscheine bieten ab 5 Tage Parkdauer einen Vorteil, 4-Wochen-Parkscheine ab ca. 2 ½ Wochen.


Bei Tagesparkscheinen oder Mehrtagesparkscheinen gilt für die Berechnung ein 24-Stunden-Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, unabhängig vom Zeitraum der Gebührenpflicht. Bei Mehrtages bzw. Wochentickets wird der Geltungszeitraum entsprechend der Anzahl der Tage, multipliziert mit 24 Stunden, berechnet.  

Angeboten werden Tagesparkscheine nur an ausgewählten Örtlichkeiten (derzeit beispielsweise am Parkplatz Innenstadt, Theaterparkplatz und Parkplatz Altstadt).

Mehrtagesparkscheine bzw. Mehrwochenparkscheine sind nur in Zone II und Zone IV möglich und nicht in der Innenstadt, ein Angebot ist derzeit aber nur auf dem Parkplatz Innenstadt vorhanden.

Auch wenn durch diese Verordnung die Möglichkeit zum Erwerb von Langzeitparkscheinen besteht, kann daraus kein Anspruch auf den Erwerb eines Langzeitparkscheins an jedem sich im Stadtgebiet befindenden Parkscheinautomat abgeleitet werden.

Für das Erwerben von Tages- bzw. Mehr-Tages-Parkscheinen müssen die betroffenen Parkscheinautomaten zeitnah auf EC-Karten-Zahlung umgerüstet werden, da eine Bezahlung der Parkgebühr in dieser Höhe mit Münzen technisch nicht mehr möglich ist. Dies ist jedoch im kompletten Umfang nicht bis zum Einführungszeitpunkt der neuen Parkgebührenordnung möglich. Um dies zu realisieren, wird die Verwaltung ein Umrüstungsprogramm für die betroffenen Parkscheinautomaten erstellen, da neben der bargeldlosen Bezahlfunktion manche Automaten wegen der Höhe der Parkgebühr mit der einer zusätzlichen PIN-Funktion ausgestattet werden müssen. 
Weiterhin ist die operative Umsetzung der Parkgebührenordnung nur möglich, wenn in Amt 66 zusätzliche Planstellen geschaffen und besetzt werden.
Fehlen diese, kann eine sach- und fachgerechte sowie rechtssichere Einnahmeverwaltung nicht sichergestellt werden. Dies gilt ebenso für das Vertragsmanagement der bargeldlosen Bezahlsysteme und dem Handyparken. Auch die Vorgaben der neuen DV Zahlstellen sind für den Bereich der Parkscheinautomaten sicherzustellen. Ohne die Personalschaffung können weder die notwendigen Bezahlmöglichkeiten geschaffen noch die Umsetzung sichergestellt werden. Hierzu ist anzumerken, dass in der Gesamtbetrachtung die Personalmehrkosten durch die zusätzlichen Einnahmen gedeckt und indirekt refinanziert werden.
Auf Grund des hohen Aufwandes für die praktische Umsetzung der Gebührenordnung ist die Ein-führung erst ab dem 01.03.2024 möglich. Bedingt durch die dann auch noch fehlende personelle Unterstützung kann es in den Anfangszeiten zu einer reduzierten Servicequalität kommen.

 

Zu der Stellungnahme der Wirtschaftsförderung ist festzuhalten, dass bei einer Beibehaltung der jetzigen Parkgebühren bzw. bei einer moderaten Anhebung der Parkgebühren die Lenkungswirkung der Parkgebührenhöhe nicht ausreicht. Die Parkgebühren in den Parkhäusern im Innenstadtbereich liegen zwischen 1,50 €/h, teils ab der zweiten Stunde 2,00 €/h, und 2,60 €/h. Ziel der Parkgebühr in Zone I von 2,60 €/h ist es, die Kfz auf dem Großparkplatz und in den privaten Parkhäusern zu bündeln und dafür zu sorgen, dass die Innenstadt nur noch von denjenigen befahren wird, die zwingend dort in die Innenstadt müssen. Dies gilt bereits ab der ersten Stunde. Die Schaffung von Kurzzeitparkplätzen in der Innenstadt, um auf den dortigen Parkplätzen eine höhere Wechselfrequenz zu haben, ist kein Thema der Parkgebührenordnung. Dies wird im Parkraumkonzept Innenstadt angegangen.
Die Erhöhung des 4-Wochen-Tickets auf 100 € trifft zunächst Pendler, die keinen eigenen Parkplatz. In mindestens einem Parkhaus in Erlangen kann für z. B. 95 € ein Monatsparkplatz gemietet werden, für Anwohner ist dieser sogar noch günstiger.
Das Pilotprojekt für kostenlosen Nahverkehr in der Innenstadt ergänzt die hohen Kosten mit einem kostenlosen Angebot und ermöglicht damit eine gute Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Auch hier gilt, auch vor dem Hintergrund der Schließung des Parkhauses Innenstadt, dass die Pendler künftig vermehrt in den Parkhäusern parken sollen.
 
Anzumerken ist aus fachlicher Sicht, dass die vorgeschlagene Höhe der Parkgebühren so gestaffelt ist, dass eine deutliche Lenkungswirkung erzielt wird. Einzelne Beträge können nur in sehr geringem Maße geändert werden. Bei nicht nur geringfügigen Änderungen sind alle Beträge anzupassen. 

Die Einführung bargeldloser Zahlungssysteme an den Parkscheinautomaten ergibt sich bereits aus der Höhe der Parkgebühren, da ansonsten zu viel Bargeld in Münzen mitgeführt werden muss. In Abhängigkeit der vorhandenen Ressourcen werden in den nächsten Jahren die Geräte sukzessive um eine bargeldlose Zahlungsmöglichkeit erweitert.
Dennoch sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank). Giralgeld (EC-Karte, Kreditkarte) ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus der Tatsache, dass die Banknote das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel ist, leitet sich eine Annahmepflicht ab, wobei Einzelhändler mit berechtigtem Grund ggf. die Bargeldzahlung ablehnen dürfen. Öffentliche Anbieter von Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung dürfen die Annahme von Bargeld ohne hinreichende Begründung nicht einschränken oder ganz verweigern (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/haeufig-gestellte-fragen-faq-/haeufig-gestellte-fragen-zum-bargeld). Eine hinreichende Begründung bei Parkscheinautomaten die Bargeldannahme auszuschließen ist nicht vorhanden.

 

Gemäß dem Protokollvermerk zur Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses vom 25.07.2023 wurden die beschlossenen Änderungen (Nr. 1, erste halbe Stunde nur 1,00 Euro in Zone I, und Nr. 2, 4-Wochen-Ticket in Zone II nur 80,00 Euro) eingearbeitet.
Beschluss Nr. 3, nämlich, dass vor Änderungen der Zone III und IV der Ausschuss angehört werden soll, widerspricht der beschlossenen Formulierung des § 1 Nr. 3 der Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren. Dieser sieht in der beschlossenen Fassung eine automatische Zuordnung von neuen Bewohnerparkgebieten, die nicht zu der Zone I oder II gehören, zu der Zone III vor. Eine vorherige formale Anhörung des Ausschusses widerspricht dieser Regelung.
Die Information des Ausschusses ist aber auch mit dieser Automatik gewährleistet. Regelmäßig wird die Einrichtung von neuen Bewohnerparkgebieten dem UVPA zur Kenntnis gegeben bzw. vom UVPA beschlossen. Insofern bedarf es einer weiteren Anhörung nicht. Mit der beschlossenen automatischen Zuordnung bedarf es zudem keiner weiteren Stadtratsbeschlüsse, womit für die Verwaltung eine erhebliche Arbeitserleichterung verbunden ist.
Für den Fall, dass seitens des Ausschusses auf die Anhörung bestanden wird (Beschluss gemäß Nr. 2), ist festzuhalten, dass damit eine automatische Zuordnung der neuen Bewohnerparkgebiete rechtlich nicht möglich ist. Somit muss dann jedes Bewohnerparkgebiet manuell mittels einer Änderung der Parkgebührenordnung zugeordnet und beschlossen werden. Dies wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen.

Der Antrag Nr. 298/2023 der ÖDP-Fraktion wurde in der Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses vom 25.07.2023 abschließend bearbeitet.

 

 

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Einbringung in den UVPA erfolgt hier durch Amt 61, nach der inhaltlichen Auseinandersetzung und dem Beschluss des UVPA wird die Beschlussvorlage von Amt 30 übernommen und in den HFPA und Stadtrat eingebracht.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr. 546.K351 sowie

                        SKO 432101 / 432103     

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Anlage 1: Parkgebührenordnung

                        Anlage 2: Synopse Parkgebührenordnung

                        Anlage 3. Lageplan zur Parkgebührenordnung

                        Anlage 4: Stellungnahme Parkgebührenordnung Wirtschaftsförderung

                        Anlage 5: Protokollvermerk zu 614-072-2023-1, UVPA vom 25.07.2023