1. Dem
Entwurf der Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren
(Parkgebührenordnung), (Stand: Entwurf vom 15.09.23) wird im Grundsatz und im
Verfahren zugestimmt. Auf eine Anhörung des Ausschusses gemäß Nr. 3 des
Protokollvermerkes zur Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses
vom 25.07.2023 wird verzichtet.
Die weitere Beschlussvorlage erfolgt im HFPA und Stadtrat im Oktober 2023.
2.
Alternativ:
§ 1 Nr. 3 der Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren erhält folgenden
Wortlaut:
Die Zone III im Sinne dieser Verordnung wird durch folgende Straßenzüge
begrenzt:
Werner-von-Siemens-Straße – Henkestraße – Hartmannstraße – Mozartstraße –
Gebbertstraße – Badstraße – Theodor-Klippel-Straße – Memelstraße – Nürnberger
Straße
Schwabach – Sieglitzhofer Straße – Drausnickstraße – Luitpoldstraße –
Loewenichstraße – Bürgermeistersteg
Stintzingstraße – Nürnberger Straße – Gebbertstraße – Paul-Gossen-Straße –
Koldestraße
3. Aufgrund der Vorbereitungen für die technische Umsetzung der Parkgebührenordnung wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 01.03.2024 festgesetzt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Ziel der neuen Parkgebührenordnung ist es, die verkehrliche Lenkung der Parkströme zu verbessern. Die bisherige Parkgebührenordnung hat im Laufe der Jahre die innewohnende Lenkungswirkung verloren, da die Gebühren für das Parken in öffentlichen Bereichen im Vergleich zu den Parkhäusern in Erlangen sehr günstig sind. Grundsätzlich sollen die Parkströme auf dem Parkplatz Innenstadt und den privaten Parkhäusern gebündelt werden. Hierbei sollen vor allem Langzeitparker die Parkhäuser nutzen. Ziel der Bündelung ist es, eine Verkehrsentlastung der Innenstadt, ins-besondere vom Parksuchverkehr, zu erreichen.
Aufgrund der deutlichen Steigerung der Parkgebühren wird eine Erhöhung der Einnahmen durch die Parkgebühren um ca. 30 - 50 % erwartet. Für das Jahr 2023 werden Einnahmen zwischen 2,8 Mio. und 3 Mio. Euro erwartet.
Zu § 1:
Aufgrund der unterschiedlichen Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten wird die Stadt in einen engen Bereich des Stadtzentrums (Zone I), den Parkplatz Innenstadt (Zone II), mehrere Bewohnerpark-gebiete (Zone III) und das restliche Stadtgebiet (Zone IV) eingeteilt.
Auf dem Parkplatz Innenstadt sollen die Besucher der Innenstadt gebündelt parken und ihren Weg zu Fuß bzw. mit dem Bus weiter fortsetzen.
Angesichts des besonderen Parkdrucks in den Bewohnerparkgebieten ist es erforderlich, diesen Gebieten eine zusätzliche Zone (Zone III) zuzuweisen. Bewohnerparkgebiete im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, die zukünftig geschaffen werden, werden nach dieser Regelung automatisch der Zone III zugeordnet. Diese werden durch eine verkehrsrechtliche Anordnung erstellt und hierbei räumlich klar definiert.
In den Bewohnerparkgebieten, die der Zone III zugeordnet sind, sind derzeit kaum Parkscheinautomaten vorhanden. Die Zuordnung zu einer Zone bedeutet zunächst nicht, dass dort auch faktisch Parkgebühren erhoben werden, sondern lediglich, welcher Zone das jeweilige Gebiet zugeordnet ist. Damit können ohne weitere Änderung der Parkgebührenordnung neue Gebiete bzw. neue Straßenzüge der Parkgebührenpflicht unterworfen werden. Die Parkgebührenpflicht entsteht durch das Aufstellen des jeweiligen Parkscheinautomaten mit der dazugehörigen Parkbeschilderung.
Die Anlage 3 stellt die Zonen I und II grafisch dar. Sie ist Bestandteil der
Parkgebührenordnung.
Zu § 2:
Die eigentliche Lenkungswirkung wird durch die Festsetzung der Gebühren erreicht. Die Gebühren in Zone I sind mit 2,60 €/h auf den gesetzlich erlaubten Maximalbetrag gesetzt worden; die Gebühren der Parkhäuser sind derzeit ähnlich hoch bis deutlich niedriger angesetzt. Zone II ist mit 1,50 €/h deutlich niedriger angesetzt. In beiden Zonen ist ein erheblicher Parkdruck vorhanden.
Dies gilt ebenso für die Bewohnerparkgebiete der Zone III. Für die Zone IV ist kein besonderer Parkdruck festgestellt worden, weshalb hier ein gesetzlicher Höchstbetrag von 1 €/h nicht über-schritten werden darf. Durch den Unterschied in der Höhe der Gebühren wird der Parkverkehr auf dem Parkplatz Innenstadt gebündelt.
Die Rundungsregelung des § 2 Abs. 1 der neuen Parkgebührenordnung wurde notwendig, weil der Betrag von 2,60 €/h keinen vollen Centbetrag je Minute ergibt.
Die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 der neuen Parkgebührenordnung ist der Tatsache geschuldet, dass aufgrund der unterschiedlichen Methodik zwischen Parkscheinautomaten und elektronischen Systemen (in Erlangen Handyparken) Rundungsdifferenzen entstehen können. Der Grund hierfür ist, dass bei dem Parkscheinautomat die Parkzeit nach dem Geldeinwurf berechnet wird, bei elektronischen Systemen aber die Gebührenhöhe nach der bestellten Parkzeit errechnet wird. Die mögliche Differenz von bis zu 3 Cent macht eine entsprechende Regelung erforderlich.
Als Vergleich beträgt die Parkgebühr in der Stadt Nürnberg in der Innenstadt 2,50 €/h, im übrigen Stadtgebiet 2,00 €/h.
Zu § 3:
Tagesparkscheine werden in der ganzen Stadt möglich sein und für den Parkenden ab ca. 6 Stunden günstiger sein als Stundentickets. Hinsichtlich der Kostenhöhe wurde sich an dem Preis eines Jahrestickets des ÖPNV für die Strecke Erlangen – Nürnberg orientiert.
Mehrtagesparkscheine bieten keinen finanziellen Vorteil gegenüber dem Tagesparkschein, Wochenparkscheine bieten ab 5 Tage Parkdauer einen Vorteil, 4-Wochen-Parkscheine ab ca. 2 ½ Wochen.
Bei Tagesparkscheinen oder Mehrtagesparkscheinen gilt für die Berechnung ein
24-Stunden-Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, unabhängig vom Zeitraum der
Gebührenpflicht. Bei Mehrtages bzw. Wochentickets wird der Geltungszeitraum
entsprechend der Anzahl der Tage, multipliziert mit 24 Stunden, berechnet.
Angeboten werden Tagesparkscheine nur an ausgewählten Örtlichkeiten (derzeit beispielsweise am Parkplatz Innenstadt, Theaterparkplatz und Parkplatz Altstadt).
Mehrtagesparkscheine bzw. Mehrwochenparkscheine sind nur in Zone II und Zone IV möglich und nicht in der Innenstadt, ein Angebot ist derzeit aber nur auf dem Parkplatz Innenstadt vorhanden.
Auch wenn durch diese Verordnung die Möglichkeit zum Erwerb von Langzeitparkscheinen besteht, kann daraus kein Anspruch auf den Erwerb eines Langzeitparkscheins an jedem sich im Stadtgebiet befindenden Parkscheinautomat abgeleitet werden.
Für das Erwerben von Tages- bzw. Mehr-Tages-Parkscheinen
müssen die betroffenen Parkscheinautomaten zeitnah auf EC-Karten-Zahlung
umgerüstet werden, da eine Bezahlung der Parkgebühr in dieser Höhe mit Münzen
technisch nicht mehr möglich ist. Dies ist jedoch im kompletten Umfang nicht
bis zum Einführungszeitpunkt der neuen Parkgebührenordnung möglich. Um dies zu
realisieren, wird die Verwaltung ein Umrüstungsprogramm für die betroffenen
Parkscheinautomaten erstellen, da neben der bargeldlosen Bezahlfunktion manche
Automaten wegen der Höhe der Parkgebühr mit der einer zusätzlichen PIN-Funktion
ausgestattet werden müssen.
Weiterhin ist die operative Umsetzung der Parkgebührenordnung nur möglich, wenn
in Amt 66 zusätzliche Planstellen geschaffen und besetzt werden.
Fehlen diese, kann eine sach- und fachgerechte sowie rechtssichere
Einnahmeverwaltung nicht sichergestellt werden. Dies gilt ebenso für das
Vertragsmanagement der bargeldlosen Bezahlsysteme und dem Handyparken. Auch die
Vorgaben der neuen DV Zahlstellen sind für den Bereich der Parkscheinautomaten
sicherzustellen. Ohne die Personalschaffung können weder die notwendigen
Bezahlmöglichkeiten geschaffen noch die Umsetzung sichergestellt werden. Hierzu
ist anzumerken, dass in der Gesamtbetrachtung die Personalmehrkosten durch die
zusätzlichen Einnahmen gedeckt und indirekt refinanziert werden.
Auf Grund des hohen Aufwandes für die praktische Umsetzung der Gebührenordnung
ist die Ein-führung erst ab dem 01.03.2024 möglich. Bedingt durch die dann auch
noch fehlende personelle Unterstützung kann es in den Anfangszeiten zu einer
reduzierten Servicequalität kommen.
Zu der Stellungnahme der
Wirtschaftsförderung ist festzuhalten, dass bei einer Beibehaltung der jetzigen
Parkgebühren bzw. bei einer moderaten Anhebung der Parkgebühren die
Lenkungswirkung der Parkgebührenhöhe nicht ausreicht. Die Parkgebühren in den Parkhäusern
im Innenstadtbereich liegen zwischen 1,50 €/h, teils ab der zweiten Stunde
2,00 €/h, und 2,60 €/h. Ziel der Parkgebühr in Zone I von 2,60 €/h ist es,
die Kfz auf dem Großparkplatz und in den privaten Parkhäusern zu bündeln und
dafür zu sorgen, dass die Innenstadt nur noch von denjenigen befahren wird, die
zwingend dort in die Innenstadt müssen. Dies gilt bereits ab der ersten Stunde.
Die Schaffung von Kurzzeitparkplätzen in der Innenstadt, um auf den dortigen
Parkplätzen eine höhere Wechselfrequenz zu haben, ist kein Thema der
Parkgebührenordnung. Dies wird im Parkraumkonzept Innenstadt angegangen.
Die Erhöhung des 4-Wochen-Tickets auf 100 € trifft zunächst Pendler, die keinen
eigenen Parkplatz. In mindestens einem Parkhaus in Erlangen kann für z. B. 95 €
ein Monatsparkplatz gemietet werden, für Anwohner ist dieser sogar noch
günstiger.
Das Pilotprojekt für kostenlosen Nahverkehr in der Innenstadt ergänzt die hohen
Kosten mit einem kostenlosen Angebot und ermöglicht damit eine gute
Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Auch hier gilt, auch vor dem Hintergrund der
Schließung des Parkhauses Innenstadt, dass die Pendler künftig vermehrt in den
Parkhäusern parken sollen.
Anzumerken ist aus fachlicher Sicht, dass die vorgeschlagene Höhe der
Parkgebühren so gestaffelt ist, dass eine deutliche Lenkungswirkung erzielt
wird. Einzelne Beträge können nur in sehr geringem Maße geändert werden. Bei
nicht nur geringfügigen Änderungen sind alle Beträge anzupassen.
Die Einführung bargeldloser Zahlungssysteme an den Parkscheinautomaten ergibt
sich bereits aus der Höhe der Parkgebühren, da ansonsten zu viel Bargeld in
Münzen mitgeführt werden muss. In Abhängigkeit der vorhandenen Ressourcen
werden in den nächsten Jahren die Geräte sukzessive um eine bargeldlose Zahlungsmöglichkeit
erweitert.
Dennoch sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche
Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank).
Giralgeld (EC-Karte, Kreditkarte) ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus der
Tatsache, dass die Banknote das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel ist,
leitet sich eine Annahmepflicht ab, wobei Einzelhändler mit berechtigtem Grund
ggf. die Bargeldzahlung ablehnen dürfen. Öffentliche Anbieter von
Grundversorgungsleistungen für die Bevölkerung dürfen die Annahme von Bargeld
ohne hinreichende Begründung nicht einschränken oder ganz verweigern (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/haeufig-gestellte-fragen-faq-/haeufig-gestellte-fragen-zum-bargeld).
Eine hinreichende Begründung bei Parkscheinautomaten die Bargeldannahme
auszuschließen ist nicht vorhanden.
Gemäß dem Protokollvermerk zur Sitzung
des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses vom 25.07.2023 wurden die
beschlossenen Änderungen (Nr. 1, erste halbe Stunde nur 1,00 Euro in Zone I,
und Nr. 2, 4-Wochen-Ticket in Zone II nur 80,00 Euro) eingearbeitet.
Beschluss Nr. 3, nämlich, dass vor Änderungen der Zone III und IV der Ausschuss
angehört werden soll, widerspricht der beschlossenen Formulierung des § 1 Nr. 3
der Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren. Dieser sieht in der
beschlossenen Fassung eine automatische Zuordnung von neuen Bewohnerparkgebieten,
die nicht zu der Zone I oder II gehören, zu der Zone III vor. Eine vorherige
formale Anhörung des Ausschusses widerspricht dieser Regelung.
Die Information des Ausschusses ist aber auch mit dieser Automatik
gewährleistet. Regelmäßig wird die Einrichtung von neuen Bewohnerparkgebieten
dem UVPA zur Kenntnis gegeben bzw. vom UVPA beschlossen. Insofern bedarf es
einer weiteren Anhörung nicht. Mit der beschlossenen automatischen Zuordnung
bedarf es zudem keiner weiteren Stadtratsbeschlüsse, womit für die Verwaltung
eine erhebliche Arbeitserleichterung verbunden ist.
Für den Fall, dass seitens des Ausschusses auf die Anhörung bestanden wird
(Beschluss gemäß Nr. 2), ist festzuhalten, dass damit eine automatische
Zuordnung der neuen Bewohnerparkgebiete rechtlich nicht möglich ist. Somit muss
dann jedes Bewohnerparkgebiet manuell mittels einer Änderung der
Parkgebührenordnung zugeordnet und beschlossen werden. Dies wird seitens der
Verwaltung nicht empfohlen.
Der Antrag Nr. 298/2023 der ÖDP-Fraktion wurde in der Sitzung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses vom 25.07.2023 abschließend bearbeitet.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Einbringung in den UVPA erfolgt hier durch Amt 61, nach der inhaltlichen Auseinandersetzung und dem Beschluss des UVPA wird die Beschlussvorlage von Amt 30 übernommen und in den HFPA und Stadtrat eingebracht.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr. 546.K351 sowie
SKO 432101 / 432103
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Parkgebührenordnung
Anlage 2: Synopse Parkgebührenordnung
Anlage 3. Lageplan zur Parkgebührenordnung
Anlage 4: Stellungnahme Parkgebührenordnung Wirtschaftsförderung
Anlage 5: Protokollvermerk zu 614-072-2023-1, UVPA vom 25.07.2023