Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis
genommen.
Der Fraktionsantrag der SPD Nr. 069/2023 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Mit mehreren Fraktionsanträgen (2014/134, 2015/35, 2017/73
und 2020/395) wurde der Wunsch auf Ausweitung des Naturwaldreservates Brucker
Lache vom Amt für Umweltschutz und Energiefragen an die Regierung von
Mittelfranken - Höhere Naturschutzbehörde weitergeleitet.
Diese hat den Erweiterungswunsch des Naturwaldreservates
Brucker Lache jeweils mit Hinweis auf die Unzuständigkeit für die Erweiterung
des Naturwaldreservats an das hierfür zuständige
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weitergeleitet.
Das Naturwaldreservat Brucker Lache liegt im Forstbezirk Tennenlohe im Landkreis Erlangen-Höchstadt und bildet den Großteil des gleichnamigen Naturschutzgebiets. Das Reservat befindet sich im Staatswald und wird durch den Forstbetrieb Nürnberg der Bayerischen Staatsforsten betreut.
Die 28 Hektar große Fläche ist zudem Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Nürnberger Reichswald“ und wurde im Jahr 1978 als eines der ersten Naturwaldreservate in Bayern ausgewiesen.
Naturwaldreservate im von den Bayerischen Staatsforsten AöR
(BaySF) bewirtschafteten Staatswald werden auf Antrag der BaySF eingerichtet
oder erweitert. Der Antrag richtet sich dabei ausschließlich an die Forst-,
nicht an die Naturschutzverwaltung.
Die Naturschutzverwaltung, sowohl untere als auch höhere Naturschutzbehörde,
ist in den Genehmigungs- und Ausweisungsprozess von Naturwäldern sowie
Naturwaldreservaten nicht involviert.
Ob ein Antrag auf Ausweisung eines Naturwaldreservats gestellt wird, obliegt
komplett dem Waldeigentümer. Die Antragstellung auf Ausweisung ist komplett
freiwillig und nicht mehr der Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des
Naturschutzgesetzes zu vergleichen.
Das zuständige AELF reicht den Antrag mit einer Stellungnahme an die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) weiter. Diese prüft und bewertet auf der Grundlage fachlicher Kriterien (z. B. Repräsentativität) und festgelegter Schwerpunkte für mögliche Einrichtungen oder Erweiterungen die Eignung der Fläche als Naturwaldreservat und legt den Antrag dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) zur Entscheidung vor.
Das StMELF trifft die Entscheidung über die Einrichtung oder Erweiterung des Naturwaldreservats.
Die damaligen Ansinnen der Stadt Erlangen auf Ausweitung des Naturwalds Brucker Lache wurden durch die Forstverwaltung abgelehnt.
Mit dem Zweiten Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und
Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz –
Versöhnungsgesetz) hat der Bayerische Landtag beschlossen, bis zum Jahr 2023 im
Staatswald ein grünes Netzwerk einzurichten, das 10 Prozent des Staatswaldes -
das entspricht rund 79.000 Hektar - umfasst und aus naturnahen Wäldern mit
besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen). Diese
Naturwälder sind als neue Schutzkategorie im Bayerischen Waldgesetz verankert.
Gemäß Gesetzesbegründung sollen mit den Naturwäldern im Wesentlichen
drei Ziele verfolgt werden:
1. Erhalt und Verbesserung der Biodiversität
2. Erlebbarmachen für die Gesellschaft
3. Referenzflächen im Klimawandel.
Mit der Bekanntmachung „Naturwälder in Bayern“ vom 2.
Dezember 2020 wurden bereits rund 58.000 Hektar Naturwald rechtsverbindlich und
dauerhaft im Staatswald ausgewiesen. Am 4. November 2022 wurde das grüne
Netzwerk auf über 83.000 Hektar erweitert. Es umfasst gemäß den
waldgesetzlichen Vorgaben 10 % der Staatswaldflächen Bayerns.
Mit Erreichen des „10-Prozent-Ziels“ im Staatswald ist die
waldgesetzliche Vorgabe erfüllt und die Ausweisung des grünen Netzwerks
abgeschlossen. [Herkunft:
https://www.stmelf.bayern.de/wald/waldnaturschutz_biodiversitaet/hintergrundwissen-faqs/index.html]
Gemäß der oben genannten Bekanntmachung schlagen die zuständigen staatlichen Verwaltungen bzw. die Bayerischen Staatsforsten (BaySF), nach Aufforderung durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) oder aus eigener Veranlassung, dem StMELF mögliche Naturwaldflächen oder Ergänzungen zu bestehenden Naturwaldflächen vor. Das StMELF prüft die Flächen auf ihre Eignung und entscheidet über die Aufnahme in das grüne Netzwerk.
In diesem Zusammenhang war geplant, bis zum Jahr 2023 auch Flächen im Sebalder Reichswald, unter anderem im Anschluss an das Naturwaldreservat Brucker Lache, zu Naturwald zu erklären.
Ende November 2022 wurde das Naturwaldreservat Brucker Lache auch um etwa die doppelte Fläche Naturwald vergrößert. Ein Vergleich der bisherigen Fläche mit der neuen Fläche befindet sich in der Anlage. Die Vorgaben zur Bewirtschaftung in Naturwald als auch Naturwaldreservat sind beinahe identisch.
Ein Naturwald besteht aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität (Legaldefinition aus Art. 12a Absatz 2 BayWaldG). Hierbei handelt es sich um die Selbstverpflichtung der Bayerischen Staatsforsten natürliche oder weitgehend naturnahe Wälder einzurichten.
Um ein Naturwaldreservat handelt es sich, wenn ein solches auf Antrag des Waldbesitzers eingerichtet wird. (Art. 12a Abs. 1 BayWaldG)
2. Programme / Produkte / Leistungen /
Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse
bzw. Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und
Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
nein
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
Anlagen:
Anlage 1_Vergleichsfläche nach Erweiterung des Naturwaldreservates Brucker
Lache
Anlage 2_Antrag der SPD-Stadtratsfraktion Nr.
069/2023 vom 22.05.2023