Betreff
Anfrage der Erlanger Linke zur Angabe der AutorInnen der Beschlussvorlagen in den Stadtrats- bzw. Ausschussunterlagen
Vorlage
III/038/2023
Aktenzeichen
III
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient aufgrund der Anfrage zur Kenntnis.


1.1  Wäre die Angabe der telefonischen Durchwahl der AutorInnen der Beschlussvorlagen in den entsprechenden Stadtrats- bzw. Ausschussunterlagen rechtlich zulässig?

 

Die Autor*innen der geladenen Vorlagen sind formal die Referatsleitungen. Dies ist auf die Rechtsstellung und die Aufgaben der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder zurückzuführen. Nach § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates haben die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder das Antragsrecht hinsichtlich der Stadtratsvorlagen.

Die Vorbereitung von Sitzungsvorlagen erfolgt in der Regel durch Zuarbeit der Ämter. Die Entwürfe werden von den (oder ggfs. über die) Amtsleitungen an die Referatsleitungen gegeben. In diesem workflow kann die Vorlage auch Ergänzungen und Veränderungen erfahren.

Für die Klärung von offenen Fragen der Stadtratsmitglieder zu einer geladenen Beschlussvorlage sollen daher sinnvollerweise die Referatsleitungen kontaktiert werden.
Gemäß § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates sind auch die Dienststellenleitungen ermächtigt und verpflichtet, den Stadtratsmitgliedern Auskünfte über Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches zu geben. Die Sachbearbeiter*innen der Ämter sind somit im Umkehrschluss grds. nicht dazu ermächtigt.

 

Die reine Angabe einer Telefonnummer begegnet keinen rechtlichen Bedenken, solange keine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Allerdings sind die Telefonkontakte und Emailadressen der Referatsleitungen und Amtsleitungen allgemein bekannt, so dass dadurch kein Mehrwert entsteht.

 

 

1.2  Wäre die Angabe der telefonischen Durchwahl der AutorInnen der Beschlussvorlagen des öffentlichen Teils im nichtöffentlichen Teil rechtlich zulässig?

 

Siehe oben 1.1

 

 

1.3  Wäre die freiwillige Angabe der telefonischen Durchwahl durch die AutorInnen der Beschlussvorlagen im öffentlichen Teil rechtlich zulässig?

 

Siehe oben 1.1

 

 

2. Wurde die entsprechende Durchwahl früher angegeben? Falls ja: in welcher Form und warum wurde diese Praxis eingestellt?

 

Vor vielen Jahren und vor Veröffentlichung der Vorlagen im Internet wurden Namen und Durchwahl der Sachbearbeiter*innen angegeben, dies wurde jedoch aus den oben bei 1.1 genannten Gründen aufgegeben.

 

 

 


Anlagen:        Anfrage der Erlanger Linke vom 10.07.2023