Betreff
Antrag der Grüne Liste-Stadtratsfraktion Nr. 079/2023 vom 24.05.2023;
Umsetzung der Freiflächengestaltungssatzung
Vorlage
63/085/2023
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Antrag der Grüne Liste-Stadtratsfraktion Nr. 079/2023 vom 24.05.2023 ist damit abschließend bearbeitet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Freiflächengestaltungssatzung -FGS- der Stadt Erlangen ist am 06.03.2020 in Kraft getreten.

 

In dem Antrag werden folgende -öffentliche- Fragen gestellt:

 

-          Wird die Einhaltung der Freiflächengestaltungssatzung grundsätzlich bei allen Bauvorhaben eingefordert?
Antwort:

Sowohl im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) als auch bei Sonderbauten (Art. 60 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften, zu der die FGS gehört. D.h. grundsätzlich werden die Regelungen der FGS für alle Vorhaben, für die nach Inkrafttreten der FGS ein Bauantrag o.ä. gestellt wird, angewendet (§ 1 Abs. 1 FGS).

Die Satzung findet keine Anwendung, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen etc. Sonderregelungen getroffen werden (§ 1 Abs. 2 FGS).

 

-          Wie wird die Einhaltung nachgewiesen?

Antwort:

Zu den erforderlichen Bauantragsunterlagen zählt der sog. Freiflächengestaltungsplan. Dieser wird im Baugenehmigungsverfahren (Art. 59, 60 BayBO) auf Übereinstimmung mit den Regelungen der FGS als örtliche Bauvorschrift geprüft.

 

-          Wie wird überprüft, ob die Realisierung der zur Genehmigung vorgelegten Planung entspricht?

Antwort:

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu denen auch die örtlichen Bauvorschriften wie die FGS zählen, eingehalten werden (Art. 49 BayBO).

 

-          Was geschieht, wenn die Realisierung den Vorgaben der Freiflächengestaltungssatzung widerspricht?

Antwort:

Die Untere Bauaufsichtsbehörde fordert einen der FGS entsprechenden Freiflächengestaltungsplan an, der nach Genehmigung von den Verantwortlichen (Art. 49 BayBO) umzusetzen ist.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 


Anlage: Antrag der Grüne Liste-Stadtratsfraktion Nr. 079/2023 vom 24.05.2023