Die Verordnung der Stadt Erlangen über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) (Entwurf vom 05.10.2023, Anlage 1) einschließlich des Planes zu § 1 Parkgebührenverordnung (Anlage 2) wird beschlossen.
Ziel der neuen Parkgebührenordnung ist
es, die verkehrliche Lenkung der Parkströme zu verbessern. Die bisherige
Parkgebührenordnung hat im Laufe der Jahre die innewohnende Lenkungswirkung
verloren, da die Gebühren für das Parken in öffentlichen Bereichen im Vergleich
zu den Parkhäusern in Erlangen sehr günstig sind. Grundsätzlich sollen die
Parkströme auf dem Parkplatz Innenstadt und den privaten Parkhäusern gebündelt
werden. Hierbei sollen vor allem Langzeitparker die Parkhäuser nutzen. Ziel der
Bündelung ist es, eine Verkehrsentlastung der Innenstadt, insbesondere vom
Parksuchverkehr, zu erreichen.
Mit der noch gültigen Parkgebührenordnung werden im laufenden Jahr 2023
voraussichtlich Einnahmen zwischen 2,8 Mio. und 3 Mio. Euro erzielt werden
können. Aufgrund der deutlichen Steigerung der Parkgebühren mit der ab März
2024 gültigen Parkgebührenordnung wird eine Erhöhung der Einnahmen der
Parkgebühren um ca. 30 - 50 % jährlich erwartet (also ca. 0,84 -1,5 Mio €), wobei im Jahr
2024 die Erhöhung erst ab Inkrafttreten, also ab März 2024 erfolgt und
dementsprechend eine prozentual geringere Einnahme in diesem Jahr erzielt
werden wird (Mehreinnahmen von 0,7 bis 1,25 Mio.).
Zu den Neuregelungen im Einzelnen:
Vorbemerkung: Der Begriff „Bewohnerparkgebiet“ ist ein feststehender Begriff aus der bundesrechtlich geregelten Straßenverkehrsordnung (StVO) und ist daher nicht gegendert.
Zu § 1:
Aufgrund der unterschiedlichen Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten wird die Stadt in einen engen Bereich des Stadtzentrums (Zone I), den Parkplatz Innenstadt (Zone II), mehrere Bewohnerpark-gebiete (Zone III) und das restliche Stadtgebiet (Zone IV) eingeteilt.
Auf dem Parkplatz Innenstadt sollen die Besucher*innen der Innenstadt gebündelt parken und ihren Weg zu Fuß bzw. mit dem Bus weiter fortsetzen.
Angesichts des besonderen Parkdrucks in den Bewohnerparkgebieten ist es erforderlich, diesen Gebieten eine zusätzliche Zone (Zone III) zuzuweisen. Bewohnerparkgebiete im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, die zukünftig geschaffen werden, werden nach dieser Regelung automatisch der Zone III zugeordnet. Neu auszuweisende Bewohnerparkgebiete werden immer im Ausschuss vorbehandelt, durch eine verkehrsrechtliche Anordnung erstellt und hierbei räumlich klar definiert.
In den Bewohnerparkgebieten, die der Zone III zugeordnet sind, sind derzeit kaum Parkscheinautomaten vorhanden. Die Zuordnung zu einer Zone bedeutet zunächst nicht, dass dort auch faktisch Parkgebühren erhoben werden, sondern lediglich, welcher Zone das jeweilige Gebiet zugeordnet ist. Damit können ohne weitere Änderung der Parkgebührenordnung neue Gebiete bzw. neue Straßenzüge der Parkgebührenpflicht unterworfen werden. Die Parkgebührenpflicht entsteht durch das Aufstellen des jeweiligen Parkscheinautomaten mit der dazugehörigen Parkbeschilderung.
Die Anlage 2 stellt die Gebietseinteilung grafisch dar. Sie ist Bestandteil der Parkgebührenordnung.
Zu § 2:
Die eigentliche Lenkungswirkung wird durch die Festsetzung der Gebühren erreicht. Die Gebühren in Zone I sind mit 2,60 €/h auf den gesetzlich erlaubten Maximalbetrag gesetzt worden; die Gebühren der Parkhäuser sind derzeit ähnlich hoch bis deutlich niedriger angesetzt. Zone II ist mit 1,50 €/h deutlich niedriger angesetzt. In beiden Zonen ist ein erheblicher Parkdruck vorhanden.
Dies gilt ebenso für die Bewohnerparkgebiete der Zone III. Für die Zone IV ist kein besonderer Parkdruck festgestellt worden, weshalb hier ein gesetzlicher Höchstbetrag von 1 €/h nicht über-schritten werden darf. Durch den Unterschied in der Höhe der Gebühren wird der Parkverkehr auf dem Parkplatz Innenstadt gebündelt.
Die Rundungsregelung des § 2 Abs. 1 der neuen Parkgebührenordnung wurde notwendig, weil der Betrag von 2,60 €/h keinen vollen Centbetrag je Minute ergibt.
Die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 der
neuen Parkgebührenordnung ist der Tatsache geschuldet, dass aufgrund der
unterschiedlichen Methodik zwischen Parkscheinautomaten und elektronischen
Systemen (in Erlangen Handyparken) Rundungsdifferenzen entstehen können. Der
Grund hierfür ist, dass bei dem Parkscheinautomat die Parkzeit nach dem
Geldeinwurf berechnet wird, bei elektronischen Systemen aber die Gebührenhöhe
nach der bestellten Parkzeit errechnet wird. Die mögliche Differenz von bis zu
3 Cent macht eine entsprechende Regelung erforderlich.
Als Vergleich beträgt die Parkgebühr in der Stadt Nürnberg in der Innenstadt 2,50 €/h, im übrigen Stadtgebiet 2,00 €/h.
Zu § 3:
Tagesparkscheine werden in der ganzen Stadt möglich sein und für die Parkenden ab ca. 6 Stunden günstiger sein als Stundentickets. Hinsichtlich der Kostenhöhe wurde sich an dem Preis eines Jahrestickets des ÖPNV für die Strecke Erlangen – Nürnberg orientiert.
Mehrtagesparkscheine bieten keinen finanziellen Vorteil gegenüber dem Tagesparkschein, Wochenparkscheine bieten ab 5 Tage Parkdauer einen Vorteil, 4-Wochen-Parkscheine ab ca. 2 ½ Wochen.
Bei Tagesparkscheinen oder Mehrtagesparkscheinen gilt für die Berechnung ein
24-Stunden-Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, unabhängig vom Zeitraum der
Gebührenpflicht. Bei Mehrtages- bzw. Wochentickets wird der Geltungszeitraum
entsprechend der Anzahl der Tage, multipliziert mit 24 Stunden, berechnet.
Angeboten werden Tagesparkscheine nur an ausgewählten Örtlichkeiten (derzeit beispielsweise am Parkplatz Innenstadt, Theaterparkplatz und Parkplatz Altstadt).
Mehrtagesparkscheine bzw. Mehrwochenparkscheine sind nur in Zone II und Zone IV möglich und nicht in der Innenstadt; ein Angebot ist derzeit aber nur auf dem Parkplatz Innenstadt vorhanden.
Auch wenn durch diese Verordnung die Möglichkeit zum Erwerb von Langzeitparkscheinen besteht, kann daraus kein Anspruch auf den Erwerb eines Langzeitparkscheins an jedem sich im Stadtgebiet befindenden Parkscheinautomat abgeleitet werden.
Nach Mitteilung des für die Umsetzung zuständigen Tiefbauamtes kann die Umsetzung der neuen Parkgebührenordnung frühestes zum 01.03.2024 erfolgen. Jedoch kann nicht sichergestellt werden, dass zur Einführung an allen Standorten alle Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Zu der Stellungnahme der Wirtschaftsförderung
(vgl. Anlage 4) ist festzuhalten, dass bei einer Beibehaltung der jetzigen
Parkgebühren bzw. bei einer moderaten Anhebung der Parkgebühren die
Lenkungswirkung der Parkgebührenhöhe nicht ausreicht. Die Parkgebühren in den
Parkhäusern im Innenstadtbereich liegen zwischen 1,50 €/h und 2,60 €/h. Ziel
der Parkgebühr in Zone I von 2,60 €/h ist es, die Kfz auf dem Großparkplatz und
in den privaten Parkhäusern zu bündeln und dafür zu sorgen, dass die Innenstadt
nur noch von denjenigen befahren wird, die zwingend in die Innenstadt müssen.
Dies gilt bereits ab der ersten Stunde. Die Schaffung von Kurzzeitparkplätzen
in der Innenstadt, um auf den dortigen Parkplätzen eine höhere Wechselfrequenz
zu haben, ist kein Thema der Parkgebührenordnung. Dies wird im Parkraumkonzept
Innenstadt angegangen.
Die Erhöhung des 4-Wochen-Tickets auf 80 € trifft zunächst Pendler*innen, die
keinen eigenen Parkplatz haben. In mindestens einem Parkhaus in Erlangen kann
für z. B. 95 € ein Monatsparkplatz gemietet werden, für Anwohner*innen ist
dieser sogar noch günstiger.
Das Pilotprojekt für kostenlosen Nahverkehr in der Innenstadt ergänzt die hohen
Kosten mit einem kostenlosen Angebot und ermöglicht damit eine gute
Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Hier gilt ebenfalls, auch vor dem
Hintergrund der Schließung des Parkhauses Innenstadt, dass die Pendler*innen
künftig vermehrt in den Parkhäusern parken sollen.
Die Einführung bargeldloser Zahlungssysteme an den Parkscheinautomaten ergibt
sich bereits aus der Höhe der Parkgebühren, da ansonsten zu viel Bargeld in
Münzen mitgeführt werden muss. In Abhängigkeit der vorhandenen Ressourcen
werden in den nächsten Jahren die Geräte sukzessive um eine bargeldlose
Zahlungsmöglichkeit erweitert.
Die nunmehr vorgelegte Fassung der Parkgebührenordnung entspricht im Wesentlichen der Beschlussfassung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschusses vom 19.09.2023. Lediglich bei § 2 Abs. 2 wurde der Wortlaut wegen der besseren Lesbarkeit vereinfacht, ohne inhaltlich etwas zu ändern.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
nein
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr. 546.K351 sowie
SKO 432101 / 432103
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Verordnung der Stadt Erlangen über
Parkgebühren (Parkgebührenordnung),
Entwurf vom 12.09.2023;
2. Plan zu § 1 der Parkgebührenordnung
3. Synopse Parkgebührenordnung alt/neu
4. Stellungnahme der Wirtschaftsförderung vom 04.07.2023