Betreff
Neuerlass der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
30/072/2023
Aktenzeichen
III/30 V/51
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung der Stadt Erlangen für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Entwurf vom 27.06.2023, Anlage 1) wird beschlossen


1.    Ausgangslage:

In der Vergangenheit haben sich die aktuellen Kriterien der Kitaplatzvergabe nicht bewährt. Zudem gibt es zwischenzeitlich mehrere Urteile, wonach das Kriterium Berufstätigkeit der Eltern zwingend ein Kriterium bei der Platzvergabe sein muss. Daher ist eine Anpassung der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen erforderlich.

Aus Sicht des Stadtjugendamtes sollen mit der neuen Satzung für die Kindertageseinrichtungen zudem die Möglichkeiten verbessert werden, eine pädagogisch sinnvolle und gerechte Kitaplatzvergabe gemäß den Vorgaben des Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sowie des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes (BEP) zu erreichen. Außerdem sollen die Platzvergabekriterien für die Eltern transparent und nachvollziehbar sein sowie Rechtssicherheit gewährleisten.

Ebenfalls angepasst werden müssen die Öffnungszeiten und Regelungen zu Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen, die bisher sehr starr geregelt waren und keinen Spielraum zuließen. Weitere Anpassungen sind erforderlich aufgrund neuer Betreuungsformen.

2.    Neuregelungen:

a)     § 2 Nr. 1: Altersangabe und neue Betreuungsformen wurden ergänzt

In § 2 Nr. 1 wurde gemäß den Vorgaben des BayKiBiG das Krippenalter der Kinder ergänzt: „Kinderkrippe“ für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.

In Nr. 4 wurden die Kinderhäuser entsprechend den Regelungen des BayKiBG in Häuser für Kinder umbenannt. Die einzelnen Einrichtungsformen werden je nach Altersgruppe beschrieben.
Außerdem startete zum 01.09.2021 das Projekt „Horte in Form der kooperativen Ganztagsbildung“ für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse Grundschule. Die neue Betreuungsform wurde in der Satzung aufgenommen.

Die im Jahr 2022 geänderte Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen enthält bereits die neue Betreuungsform und stimmte nicht mehr mit der Kitasatzung überein.


 

 

b)  § 3: Öffnungszeiten

In der derzeit gültigen Satzung sind die Öffnungszeiten starr festgelegt. Dies entspricht jedoch nicht mehr den Realitäten in der Kindertagesbetreuung mit einer herausfordernden Personalsituation. Eine Öffnungszeit von 10 Stunden täglich kann nicht mehr grundsätzlich aufrechterhalten werden. Die Öffnungszeiten sollen künftig flexibler an die Bedarfe der Einrichtungen vor Ort angepasst werden können.

Die Kinderkrippen, Kindergärten, Spielstuben und Häuser für Kinder sind zukünftig in der Regel von 7.30 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Horte und Lernstuben sowie der Hort in Form der Kooperativer Ganztagsbildung in der Regel von 11.00 bis 16.00 Uhr gemäß dem künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Schulkinder.

Es besteht für die einzelnen Einrichtungen die Möglichkeit, gemäß ihrer pädagogischen Konzeption sowie Personalausstattung erweiterte Öffnungszeiten anzubieten.

 

In § 3 Abs. 4 wurden die Schließtage/-wochen neu geregelt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des BayKiBiG kann jede Einrichtung in Absprache mit dem Stadtjugendamt und Anhörung des Elternbeirates ihre Schließzeiten festlegen. Zur flexiblen Gestaltung der Schließtage/-wochen werden keine festen Zeiten genannt.

 

Absatz 5 wurde neu eingefügt, um kurzfristige Schließungen aus wichtigem Grund durch beispielsweise höhere Gewalt, Epidemien und Pandemien sowie auch durch unvorhersehbare personelle Engpässe einfacher zu ermöglichen.

 

c) § 4: Ferienregelung wurde gestrichen

Der Paragraph „Ferien“ wurde komplett in der Satzung gestrichen und befindet sich nun unter § 3 Abs. 4 (Öffnungszeiten). Genaue Begründung und Ergänzung siehe oben zu § 3. Deshalb ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen.

 

d)  § 7 Antrag zur Aufnahme und Aufnahme des Kindes:

Nach wie vor ist ein Antrag auf Aufnahme eines Kindes in einer städtischen Kindertageseinrichtung erforderlich. Dieser soll jedoch künftig möglichst digital über die städtische Homepage gestellt werden. Ein Antrag wird frühestens mit Geburt des Kindes wirksam. Die Satzung soll bereits der Anmeldung über das künftige Kita-Platzportal ab 2024 entsprechen.

Neu aufgenommen wurde die Pflicht, den Masernschutz des Kindes gemäß dem Masernschutzgesetz, dass zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist, vor Aufnahme nachzuweisen.

§ 7 Abs. 3 wird eingefügt: Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung wird entsprechend nach den Vergabegrundsätzen (siehe § 8) in einer ausgewogenen Altersmischung, nach sozialen Kriterien und pädagogischen Gesichtspunkten vorgenommen.

 

e)     § 8: Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen

Bei der Zusammensetzung der Gruppen in den einzelnen Einrichtungen konnten bisher pädagogische Kriterien, insbesondere eine sinnvolle Altersmischung, nicht in ausreichendem Maß entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes und des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes umgesetzt werden.

Die Berufstätigkeit der Eltern ist gemäß dem SGB VIII bei der Platzvergabe mit zu berücksichtigen.

Die städtischen Einrichtungen befinden sich nicht in allen Sprengel-Bezirken der Stadt, so dass Eltern aus bestimmten Stadtteilen keine Möglichkeit zur Aufnahme ihres Kindes in einer städtischen Einrichtung hatten. Die Regelung, dass faktisch ausschließlich Kinder Zugang zu einer Einrichtung hatten, die im jeweiligen Planungsbezirk ihren Hauptwohnsitz hatten, wurde gestrichen.

 

f)    § 11: Ausschluss vom Besuch der Kindertageseinrichtung

Neue Kriterien für den Ausschluss sind erforderlich.

Nach Abs. 1 Buchstabe a) kann nicht nur das Verhalten des Kindes, sondern auch der Erziehungs- bzw. Personenberechtigten aus schwerwiegenden Gründen zum Ausschluss eines Kindes führen. Es gibt Einzelfälle die diese Ergänzung notwendig machen. Gemäß dem BayKiBiG soll eine Erziehungspartnerschaft zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal gelebt werden, die eine Mitwirkung der Eltern vorsieht.

 

In § 11 Abs. 2 wurde aufgenommen, dass vor der Entscheidung über den Ausschluss die Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigen anzuhören sind.

 

In Anlage 2 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung der Satzung gegenübergestellt.

 

 

Aufgrund der zahlreichen Satzungsänderungen soll anstatt einer Änderungssatzung ein Neuerlass der Satzung erfolgen.

 


Anlagen:        Anlage 1: Entwurf der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen vom 27.06.2023

Anlage 2: Synoptische Darstellung der Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen