Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Am 1. Juli 2023 tritt das neue Bayerische Denkmalschutzgesetz in Kraft, das u.a. einen
erleichterten Einsatz erneuerbarer Energien im Denkmalbereich bewirken soll.
Sofern die Anlagen erneuerbarer Energien überwiegend dem Energiebedarf im
Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen,
kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende
Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dabei ist die Substanz des
Baudenkmals soweit wie möglich zu erhalten und eine denkmalpflegerisch
möglichst verträgliche Vereinbarkeit mit dem Erscheinungsbild herzustellen.
Maßgebend ist, dass vorrangig der Energiebedarf im Baudenkmal abgedeckt werden
soll (Eigenbedarf, unter Einschluss z. B. von Mobilitätsenergie).
Bei Solaranlagen soll die Denkmalverträglichkeit anhand der
unterschiedlichen Anforderungen des äußerst vielfältigen denkmalgeschützten
Bestands in grundsätzlicher Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege nach einem Stufenmodell ausgerichtet werden. Damit wird vermieden,
dass eine befürchtete pauschale Verwendung von Standardlösungen zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Denkmälern führt. Bei mehreren
Alternativen ist die denkmalverträglichste zu verfolgen.
Auf Flächen,
die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind (auch) herkömmliche Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig.
In Ensembles
sollen bei vom
öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen entsprechende Anlagen, die mit
dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar
(z. B. Farbe von Modulen, Solarziegel, Solarfolien, ggf. integrierte Anlagen
etc.) sind, regelmäßig erlaubnisfähig sein. Entsprechendes gilt bei sog. Nähefällen.
Bei Einzeldenkmälern sollen auf vom öffentlichen
Raum aus einsehbaren Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen,
die mit
dem Erscheinungsbild des Denkmals im Einzelfall denkmalfachlich vereinbar
(z. B. Farbe von Modulen, Solarziegel, Solarfolien, ggf. integrierte Anlagen
etc.) und ohne
nachteilige Auswirkungen auf die Substanz sind, ebenfalls
regelmäßig erlaubnisfähig sein.
Mehrkosten für
denkmalverträgliche Anpassungen von Anlagen erneuerbarer Energien (z.B.
Anpassung an die Dachfarbe) sind als denkmalpflegerischer Mehraufwand im Rahmen
der vorhandenen Denkmalförderung förderfähig.
Derzeit finden zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und der Stadt Erlangen Abstimmungsgespräche hinsichtlich der Möglichkeit der Erstellung eines sog. Kommunalen Denkmalkonzepts (KDK) statt.
Die Bauordnungsbehörde hat bereits in den vergangen Jahren PV Anlagen auf Denkmälern zugelassen, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten wurden.
Dies wird auch mit der neuen Verordnung so gehandhabt.