Betreff
Denkmalschutz; hier: Einsatz erneuerbarer Energien
Vorlage
63/084/2023
Aktenzeichen
VI/63
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Am 1. Juli 2023 tritt das neue Bayerische Denkmalschutzgesetz in Kraft, das u.a. einen erleichterten Einsatz erneuerbarer Energien im Denkmalbereich bewirken soll.

 

Sofern die Anlagen erneuerbarer Energien überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen, kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dabei ist die Substanz des Baudenkmals soweit wie möglich zu erhalten und eine denkmalpflegerisch möglichst verträgliche Vereinbarkeit mit dem Erscheinungsbild herzustellen. Maßgebend ist, dass vorrangig der Energiebedarf im Baudenkmal abgedeckt werden soll (Eigenbedarf, unter Einschluss z. B. von Mobilitätsenergie).

 

Bei Solaranlagen soll die Denkmalverträglichkeit anhand der unterschiedlichen Anforderungen des äußerst vielfältigen denkmalgeschützten Bestands in grundsätzlicher Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nach einem Stufenmodell ausgerichtet werden. Damit wird vermieden, dass eine befürchtete pauschale Verwendung von Standardlösungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Denkmälern führt. Bei mehreren Alternativen ist die denkmalverträglichste zu verfolgen.

 

Auf Flächen, die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind (auch) herkömmliche Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig.

 

In Ensembles sollen bei vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen entsprechende Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar (z. B. Farbe von Modulen, Solarziegel, Solarfolien, ggf. integrierte Anlagen etc.) sind, regelmäßig erlaubnisfähig sein. Entsprechendes gilt bei sog. Nähefällen.

 

Bei Einzeldenkmälern sollen auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Denkmals im Einzelfall denkmalfachlich vereinbar (z. B. Farbe von Modulen, Solarziegel, Solarfolien, ggf. integrierte Anlagen etc.) und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Substanz sind, ebenfalls regelmäßig erlaubnisfähig sein.

 

Mehrkosten für denkmalverträgliche Anpassungen von Anlagen erneuerbarer Energien (z.B. Anpassung an die Dachfarbe) sind als denkmalpflegerischer Mehraufwand im Rahmen der vorhandenen Denkmalförderung förderfähig.

 

Derzeit finden zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und der Stadt Erlangen Abstimmungsgespräche hinsichtlich der Möglichkeit der Erstellung eines sog. Kommunalen Denkmalkonzepts (KDK) statt.

 

Die Bauordnungsbehörde hat bereits in den vergangen Jahren PV Anlagen auf Denkmälern zugelassen, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten wurden.

Dies wird auch mit der neuen Verordnung so gehandhabt.

 

https://www.juris.de/jportal/docs/anlage_rfd/ad/by/pdf/VerkBl/GVBl/by_gvbl_2023S245B308g_H12.pdf?t=UFndYpxB3F4QN3cJ9CVeRb3LMmCIMjbF3o3TqdIf9sw=