Betreff
Erhöhung der Fleischhygienegebühren ab 01.09.2023
Vorlage
39/013/2023
Aktenzeichen
VII/39
Art
Beschlussvorlage

Die Fleischhygienegebühren (Schlachtbetriebe) werden wie in der Anlage aufgezeigt ab 01.09.2023 um 30 % erhöht.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Fleischhygienegebühren sind grundsätzlich kostendeckend zu erheben

(Art 79, 82 der Verordnung EU 2017/625).

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die letzte Erhöhung der Fleischhygienegebühren erfolgte zum 01.01.2018. Auf Grund von Personalmangel in der Verwaltung und Corona wurden die Fleischhygienegebühren bisher nicht neu kalkuliert.

Als Grundlage der Gebührenkalkulation sind Einnahmen und Ausgaben maßgeblich.
Seit 2018 sind die Kosten gestiegen und die Schlachtzahlen gesunken. Dies bedeuten höhere Ausgaben, niedrigere Einnahmen und eine begrenzte bzw. keine volle Kostendeckung.

Bei der Neukalkulation wurde auf Basis der Zahlen aus 2022 einer jährlichen Kostenerhöhung von jeweils 6,5 % für 2023 und 2024 ausgegangen. Die Betreiber des Schlachthofes haben für 2023 und 2024 die Schlachtzahlen prognostiziert. Auf Grundlage dieser Zahlen errechnet sich bei einer Gebührenerhöhung von 30 % für 2024 eine Kostendeckung in Höhe von 88,93 %.

Die Gebührenerhöhung erfolgt nur für die Schlachtbetriebe.
Die Gebühren für die amtlichen Kontrollen in den Zerlegebetrieben werden weiterhin nach tatsächlichem Aufwand unter Ansetzung des jeweils aktuellen Personalvollkostensatz berechnet.

Die Untersuchungsgebühren die von den Kostenschuldnern an der Barkasse der Abteilung

Fleischhygiene (392) beglichen werden, sind auf zehn Cent kaufmännisch gerundet

(z.B. Trichinenuntersuchungen für Jäger).

 

 



3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Betreiber wurden über die geplante Gebührenerhöhung informiert und über die weiter geplante 

Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt.

Ausgaben und Einnahmen 2023 können in 2024 bis Ende April ermittelt werden. Die

Schlachthofbetreiber sollen bis dahin Prognosen der Schlachtzahlen und Zerlegemengen für 2024

und für 2025 abgeben.

Auf dieser Grundlage können dann die Fleischhygienegebühren neu kalkuliert und zum

01.09.2024 beschlossen werden.

 

Die bayerischen Schlachthöfe befinden sich derzeit in einer schwierigen Lage. Das Angebot an

Schlachtvieh ist zurückgegangen. Einige bayerische Schlachthöfe schließen bzw. führen nur noch

Teilschlachtungen durch.

 

Unter Berücksichtigung der ungewissen weiteren Entwicklung der Schlachthöfe in Bayern,

sollte zunächst zum 01.09.2023 nur eine Erhöhung der Fleischhygienegebühren in Höhe von 30 %

erfolgen (vgl. Anlage).

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Fleischhygienegebühren der Stadt Erlangen