Betreff
Erweiterung der Freizeitanlage Herbstwiesenweg
Vorlage
52/125/2023
Aktenzeichen
I/52
Art
Beschlussvorlage

Der Bedarf für die Ausweitung der Freizeitanlage Herbstwiesenweg wird anerkannt. Die Verwaltung wird beauftragt im Rahmen eines Bauantragverfahrens für den Ballfangzaun die notwendigen Auflagen und Regelungen zur Vorbereitung und Erweiterung der Freizeitflächen umzusetzen.

 

Die notwendigen Haushaltsmittel sind für den Haushalt 2024 anzumelden.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung beabsichtigt in Abstimmung mit Amt 41 auf den genannten Grundstücken (vgl. Lageplan) die Freizeitanlage Herbstwiesenweg zu erweitern, um u.a. auch den Cricketsport zu ermöglichen. Die Anlage bleibt im Status einer Freizeitanlage, da nach wie vor auch andere sportliche Aktivitäten möglich sein werden. Das runde Rasenspielfeld soll einen Durchmesser von 100 Meter haben, wobei sich ein Abschlagfeld, ein sog. Pitch (rechteckiger Streifen aus festem Boden mit sehr kurzem Grasbewuchs) in der Mitte des Spielfeldes befindet. Da es beim Cricket keinerlei Linierung gibt, besteht die Möglichkeit, das Rasenfeld für alle weiteren Sport- und Freizeitmöglichkeiten (Frisbee, Fußball, Rasenspiele etc.) zu nutzen. Ein Ballfangzaun zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen und des in der Nähe befindlichen Weges ist zwingend notwendig.

Die im Wiesengrund befindliche Community und ansässigen Cricket-Vereine sollen auf die Freizeitanlage Herbstwiesenweg verlagert werden. Das Interesse am Cricketsport ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Insbesondere durch den wachsenden Anteil der indischen Bevölkerung in Erlangen befasst sich die Stadtverwaltung in Vorbereitung eines SPD-Stadtratantrages „Projekt zur Vielfalt Indiens“ mit den Bedürfnissen und Angeboten für diese Bevölkerungsgruppe. Dabei ist der Cricketsport als Freizeitsport in der indischen Community stark ausgeprägt. Aktuell ist dies in Erlangen die größte ausländische Bevölkerungsgruppe mit derzeit ca. 3270 Menschen, Tendenz weiter steigend. Um den Nutzungsdruck auf die Freizeitanlage Wiesengrund zu reduzieren, ist vorgesehen, das Cricketfeld auf den Bereich der Freizeitanlage Herbstwiesenweg zu verlagern, ohne die dort vorhandene Möglichkeiten (Grillplatz, Bolzplatz, Freizeitnutzung) zu verdrängen. Die Cricketfläche im Wiesengrund (Pitch) soll dann rückgebaut werden.

Weitere bauliche Anlagen wie Stellplätze, Umkleiden, Toiletten sind nicht vorgesehen. Der Schwerpunkt der sportlichen Nutzung findet in den Monaten Mai bis September statt. Dabei soll auch der Cricketclub Erlangen seinen Punktspielbetrieb auf der Anlage austragen. Hierfür kann Amt 52 Umkleiden, Duschen und Parkplätze an der direkt angrenzenden Emmy-Noether-Halle bereitstellen. In diesem Zeitraum finden kaum Wochenendbelegungen statt, so dass es zu keinem nennenswerten Parallelbetrieb kommt. Insbesondere durch die fehlende Wohnbebauung und die südwestlich verlaufende Autobahn ist aus Lärmschutzgründen der Standort Herbstwiesenweg für den Cricketsport ideal.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Hinsichtlich der Grundstücke ergeben sich folgende Bedingungen.

Die Stadt Erlangen hat das gesamte Grundstück Fl.Nr. 1169 seit 01.01.1990 zur Schaffung einer Freizeitanlage angepachtet. Das Vorhaben steht im Einklang mit dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck, sodass diesbezüglich keine zusätzliche Erlaubnis des Verpächters eingeholt werden muss. Zusätzlich sind in Richtung Süden weitere Flächen aus den Grundstücken Fl. Nrn. 1172 und 1172/2 erforderlich, um den für die geplante Sportanlage benötigten Flächenbedarf abzudecken. Die Grundstücke Fl. Nrn. 1172 und 1172/2 sind mittlerweile in städtischem Eigentum.

 

Planungsrechtliche Rahmenbedingungen:

Die Freizeitanlage sowie die o.g. Flurstücke FlNrn. 1172 und 1172/2 – Gmkg. Eltersdorf liegen im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher nach § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt Grünfläche mit Zweckbestimmung Freizeitanlage sowie für den südlichen Teil Wald dar. Die Flurstücke FlNrn. 1172 und 1172/2 – Gmkg. Eltersdorf überspannt im südlichen Teil eine Hochspannungsleitung der N-ERGIE Netz GmbH. Im Süden grenzt zudem die Autobahn BAB A3. Die Umwandlung der Ackerflächen zu einer Rasenfläche unter Beibehaltung der bestehenden Nutzung ist bauordnungsrechtlich nicht relevant, d.h. es hierfür keiner Baugenehmigung bedarf. Der geplante Ballfangzaun hingegen ist eine bauliche Anlage und benötigt eine Baugenehmigung.

 

Naturschutzfachliche Rahmenbedingungen:

Im Bereich der FlNr. 1169 befindet sich ein ca. 1.800 m² großes Feldgehölz. Dieses unterliegt dem Schutz von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG.  Auf Grundlage von Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG könnte eine Ausnahmegenehmigung erfolgen, sofern ein Ausgleich des Gehölzes im Größenverhältnis 1:1 im räumlichen Zusammenhang hergestellt wird. Auch gibt es in dem Umfeld einige aktuelle Nachweise von Zauneidechsenvorkommen. Es sind knapp 50 Meter von einem zum anderen Gehölz. Die Wahrscheinlichkeit ist also hoch, dass auch dort Zauneidechsen vorkommen. Zauneidechsen sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) gelistet und in Deutschland streng geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG). Dies bedeutet, dass sie gemäß      § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG nicht getötet, nicht erheblich gestört und ihre Lebensstätten nicht zerstört werden dürfen. Eine Tötung und Störung kann durch Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden, eine Zerstörung von Lebensstätten durch ein Ersatzhabitat ausgeglichen werden.

 

Schutzgebiete i.S.d. Naturschutzrechts sind bei dem angefragten Standort für das neue Cricketfeld nicht betroffen. Allerdings liegt das Vorhaben im baulichen Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 13 ff BNatSchG greift. Eine Baugenehmigung, insbesondere für den Baufangzaun ist erforderlich, so wird die Eingriffsregelung im Rahmen des Bauverfahrens mit abgehandelt. Wird das Feldgehölz 1:1 ausgeglichen, so sind hier im Regelfall keine Wertpunkte erforderlich. Die restliche Fläche befindet sich auf Intensivacker, der die gleichen Wertpunkte wie Rasen auf Sportplatz hat. Optische Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird der Ballfangzaun haben, wobei hier durch die Autobahn und der Lärmschutzwälle im Süd-Westen bereits eine große Vorbelastung des Landschaftsbilds vorliegt.

Es wäre deshalb wichtig, dass der Ausgleich der Gehölzgruppe ortsnah und eidechsenfreundlich umgesetzt wird, so dass eine eventuelle Zauneidechsenpopulation vor Ort Ersatzlebensraum finden würde. Es wäre mit dem Liegenschaftsamt abzustimmen, aber da Fl.Nr. 1172/2 ebenfalls städtisch ist, könnte man dort auf der Restfläche eventuell den Ausgleich anlegen. Von der Größe her würde man dort ein Ersatzfeldgebüsch inkl. Aufwertungen für die Zauneidechse östlich des Ballfangzauns auf 1172/2 unterbringen können. Damit würde das neue Feldgehölz noch im Aktionsradius der Zauneidechsen liegen.

 

 

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

In einem Baugenehmigungsverfahren für den Ballfangzaun wäre die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Es braucht für die Gehölzrodung eine naturschutzrechtliche Befreiung, die ebenfalls in eine erforderliche Baugenehmigung mit eingehen würde. Das Feldgehölz ist ortsnah auszugleichen. Für die Zauneidechse werden noch genauer zu definierende Vermeidungsmaßnahmen erforderlich sein (z.B. Rodung in einem vorgegebenen Zeitraum). Das Feldgehölz ist für Zauneidechsen zu optimieren, so dass hier zeitgleich ein geeignetes Ersatzhabitat geschaffen wird.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

X                   nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

€ 200.000

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

      X                      sind nicht vorhanden


Anlagen:             Lageplan Erweiterung Freizeitanlage Herbstwiesenweg

                               Ausgleichsfläche Feldgehölz