Betreff
Bericht zur Personalausweis-Anfrage der Erlanger Linken vom 26.04.2023 (Antragsnr. 055/2023)
Vorlage
33/035/2023
Aktenzeichen
III/33
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Gemäß § 1 Abs. 6 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV) kann die Gebühr für einen Personalausweis ermäßigt werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit der das von der Erlanger Linken zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben wurde, begründet allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII keine Bedürftigkeit im Sinne der PAuswGebV. Das wäre nur im Fall des Hinzutretens zusätzlicher Härtegründe, die vom Antragsteller vorgetragen werden müssten, der Fall. Ein solcher Härtefall ist auch nicht darin zu sehen, dass der Sozialhilfeempfänger bei der Beantragung des Personalausweises noch nicht lange genug im Leistungsbezug stand um aus dem Regelbedarfssatz die Gebühren anzusparen. Hier kommt das Prinzip der sogenannten Budgetierung zum Tragen:

 

„Der einem Leistungsberechtigten zu gewährende Regelsatz stellt ein monatliches Budget in Form eines Pauschalbetrages zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet; dabei hat er nach dem Willen des Gesetzgebers das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen (vgl. § 27a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII; § 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II; BT-Drs. 17/3404, S. 97). Dieses Budget bzw. dieser Warenkorb setzt sich aus einer Vielzahl von Beträgen zusammen, die für die Abdeckung von im Leistungsmonat anfallenden Ausgaben, teilweise aber auch nur für gelegentlich zu bestreitende Ausgaben - insofern dann anteilig - vorgesehen sind. Die insgesamt angesparten Mittel können und müssen jeweils für einen gerade entstandenen konkreten Bedarf eingesetzt werden, weil andere einmalige Bedarfe regelmäßig erst zu anderen Zeiten anfallen. Leistungsberechtigte haben deshalb in wirtschaftlicher Vorausplanung jeweils zu entscheiden, ob und für welche nicht laufend anfallenden Bedarfe sie den als Ansparbetrag im Regelsatz enthaltenen Betrag ansparen möchten. Dabei muss ein ggfs. in einem Monat auftretender Mehrbedarf vorübergehend aus den anderen Positionen des Regelbedarfs gedeckt werden“. (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2017 – 5 B 3.16 – juris Rn. 36)

 

In welchen Fällen vom Vorliegen besonderer Härten auszugehen ist kann nicht pauschal beantwortet werden. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Antragsteller aufgrund seiner körperlichen und geistigen Konstitution zu einer eigenverantwortlichen und individuellen Ausgabenplanung nicht in der Lage ist, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.08.2021 – 3 O 242/20 – juris Rn. 10.


Anlagen:        Anfragen der Erlanger Linken