1.
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Erlangen für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Entwurf vom 05.05.2023, Anlage 1) wird beschlossen.
2.
Die Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen einschließlich der Anlagen 1
(Sondernutzungsgebührenverzeichnis), 2 (Straßenbewirtschaftung) und 3
(Straßengruppenverzeichnis) (Entwurf vom 02.05.2023, Anlage 2) wird
beschlossen.
Begründung zu Antrag 1:
1.
Ausgangslage:
Als
eine dieser Maßnahmen wurde die Überarbeitung der Sondernutzungssatzung
benannt. Bei der Sondernutzungssatzung sollte insbesondere der Umgang mit
häufig auftretenden Einzelthemen geregelt sowie bürokratische Hürden abgebaut
werden.
Aus
Sicht der Verwaltung sollen daher mit der Satzungsänderung bestimmte
Sondernutzungen erlaubnisfrei gestellt werden. Weiterhin sollen grundsätzlich
nicht genehmigungsfähige Sondernutzungen in der Satzung klarer benannt werden.
Beide Maßnahmen zielen darauf ab, den Aufwand für Antragstellende und
Verwaltung zu vermindern.
2.
Neuregelungen:
a)
In § 1 Abs. 1: Der Anwendungsbereich der
Sondernutzungssatzung wird erweitert.
Aufgrund der bisherigen Formulierung ist die Sondernutzungssatzung insbesondere nicht auf beschränkt-öffentliche Wege anwendbar. Dies führt dazu, dass für bestimmte Anliegen keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann. Stattdessen war eine privatrechtliche Gestattung erforderlich, wodurch die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung auseinanderfielen. Mit der Neuregelung wird dies geändert, insbesondere werden die Zuständigkeiten bei der Ordnungsbehörde zusammengeführt.
b)
In § 4 Abs. 2 und 3: Aufnahme von
erlaubnisfreien Tatbeständen
In Abs. 2 wird ein Katalog eingeführt, mit dem kleinere Sondernutzungen ohne besondere Bedeutung erlaubnisfrei gestellt werden. In Abs. 3 wird ein Satz zur Klarstellung eingefügt.
c)
In § 6 Abs. 3: Beifügen von Plänen wird
obligatorisch
In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass im ganz überwiegenden Teil der Antragsverfahren letztlich ein Plan durch die Antragstellenden einzureichen ist, um ihre Anliegen zu konkretisieren. Durch einen bei Antragstellung mit einzureichenden Plan werden Nachfragen durch die Verwaltung vermieden und die Verfahrensdauer verkürzt.
d) In § 7 Abs. 2: Erweiterung der Versagenstatbestände
Die Aufnahme von schaustellerischen Tätigkeiten (außerhalb Kirchweihen, Märkten und Veranstaltungen) dient dem gestalterischen Schutz der Innenstadt. Durch die Soll-Regelung ist sichergestellt, dass bei besonderen Lagen (vgl. Corona-Pandemie) die Verwaltung weiterhin Handlungsspielraum und Steuerungsmöglichkeit bei der Zulassung entsprechender Anliegen hat. Weiterhin wird der gestalterische Schutz auf gestalterisch hochwertige Plätze außerhalb der Innenstadt ausgedehnt. Im Laufe der nächsten Jahre werden weitere Plätze durch Baumaßnahmen aufgewertet, daher ist die Aufzählung der Plätze in der Satzung nur beispielhaft.
e) In § 7 Abs. 4: Aufnahme von nicht genehmigungsfähigen Tatbeständen
Hier handelt es sich um Anliegen, die grundsätzlich aus bspw. verkehrlichen oder gestalterischen Gründen nicht genehmigungsfähig sind. Die Aufnahme in die Satzung dient der Klarstellung und Vermeidung von Aufwand für Antragstellende und Verwaltung.
f) Zusätzlich wurden weitere redaktionelle Anpassungen, z.B. zur gendergerechten Sprache, vorgenommen (z.B. § 5, 10, 11).
Begründung zu Antrag 2:
1.
Ausgangslage
Mit Beschluss vom 19.05.2022 (StR/005/2022) der Vorlage 610.3/042/2022 wurde ein Maßnahmenkonzept zum zukünftigen Vorgehen bei Sondernutzungen beschlossen. Das Konzept beschreibt die Zielsetzung der einzelnen Maßnahmen und trifft Aussagen zum geplanten Umsetzungszeitraum.
Als eine dieser Maßnahmen wurde die Überarbeitung der Sondernutzungsgebührensatzung benannt. Bei der Sondernutzungsgebührensatzung erfolgt eine weitere Unterteilung der Straßengruppen und Staffelung der Gebühren.
- Neuregelungen
a)
In § 1: Klarstellung zur Kostenpflicht bei
unerlaubter Sondernutzung
Durch die Formulierung wird klargestellt, dass Verantwortliche von unerlaubten Sondernutzungen kostenpflichtig herangezogen werden.
b)
In § 4 Abs.3: Änderung eines unpassenden
Beispiels
Lichtschächte werden in der Regel von Amt 23/ Liegenschaftsamt im Wege einer Gestattung genehmigt, insoweit ist dieses Beispiel nicht zutreffend.
c)
In § 4 Abs. 6: Aufnahme von gebührenfreien
Tatbeständen
Erlaubnisfreie Sondernutzungen (s. o. bei der Begründung zur Änderung der Sondernutzungssatzung, Ziffer.2. Buchstb. b) werden auch gebührenfrei, um Verwaltungshürden für Antragstellende und Aufwand für die Verwaltung abzusenken (Buchstabe a). Weiterhin werden bisher schon gebührenfreie Sondernutzungen der neuen Satzungssystematik folgend aus dem Gebührenverzeichnis in § 4 verschoben (Buchstabe b und c). Zuletzt werden öffentliche Bücherschränke neu aufgenommen (Buchstabe d).
d)
In § 4 Abs. 7: Keine Gebührenfreiheit bei
Sondernutzungen, bei denen Mitgliedswerbung betrieben wird
Mitgliederwerbung, in der Regel durch aktives Ansprechen von Passant*innen, dient letztlich einem wirtschaftlichen Zweck. Eine Gebührenfreiheit ist in diesen Fällen nicht sachgerecht.
e)
In § 4 Abs. 7: Gebührenfreiheit für Werbung
politischer Parteien nicht für jedes Format
Außergewöhnliche Werbungsformate von politischen Parteien verursachen erhöhten Prüfungsaufwand für die Verwaltung und sind dementsprechend gebührenpflichtig. Infostände und Plakatierungen bleiben wie bisher gebührenfrei.
f)
In § 7: Festgesetzte Gebührenpflicht führt
nicht zu einer sondernutzungsrechtlichen Erlaubnis
Die Regelung dient der Klarstellung dahingehend, dass die Festsetzung einer Gebühr für eine unerlaubt durchgeführte Sondernutzung nicht zur Folge hat, dass die Sondernutzung als erlaubt gilt.
g)
In § 8: Nachvollziehbare Gebührenregelung bei
Aufgabe von dauerhaften Sondernutzungen
Hintergrund ist, dass die Gebühren bei dauerhaften Sondernutzungen jahres- bzw. saisonweise erhoben werden und eine Umrechnung in Monatsbruchstücke bzw. einzelne Tage oftmals nicht sachgerecht ist oder die Rückerstattung hohen Verwaltungsaufwand auslöst, wobei es sich in der Regel um Kleinbeträge handelt.
h)
In § 9: Übergangsbestimmung
Die Umsetzung der neuen Gebühren wird hohen Verwaltungsaufwand auslösen, entsprechend ist der Verwaltung für die Umsetzung ausreichend Vorlauf zu geben. Darüber hinaus soll den Betroffenen, insb. Einzelhandel und Gastronomie, die Gelegenheit gegeben werden, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bis Ende des Jahres auszugleichen.
i)
In Anlage 1
Sondernutzungsgebührenverzeichnis:
Im Rahmen der Prüfung des Revisionsamtes (Prüfung Nr. 08/2018 mit Prüfbericht vom 3.8.2018) wurde festgestellt, dass die Gebühren für die Straßenbewirtschaftungsflächen seit dem Jahr 2009 nicht mehr angepasst wurden. Die Gebühren für weitere stark verbreitete Sondernutzungen wie Warenauslagen und Werbeanlagen wurden zuletzt im Jahr 2016 erhöht. Eine Erhöhung der Gebühren nach mehreren Jahren ist laut Prüfbericht schon wegen der stetig gestiegenen Personalkosten geboten. Ergänzend ist zu sehen, dass die prozentuale Preissteigerung P der Verbraucherpreise von 2009 bis 2022 um 26,37 % gestiegen ist (https://www-genesis.destatis.de/, P = (VPI2 / VPI1 - 1) * 100).
Die Erhöhungen der einzelnen Gebührenposten im Gebührenverzeichnis liegen relativ, teils rundungsbedingt, zwischen 10 und 20%.
Bei einzelnen Sondernutzungen wird durch die signifikante Erhöhung der Gebührensätze einer Überfrachtung des öffentlichen Raumes durch ebendiese Sondernutzungen entgegengewirkt (s. z.B. Nr. 22a: Warenautomaten).
Erhöhte Gebührensätze für unerlaubte
Sondernutzungen werden eingeführt, um unerlaubt durchgeführten Sondernutzungen
entgegenzuwirken. Bisher war es so, dass bei unerlaubten Sondernutzungen die
nachträglichen Gebühren in der Höhe festgesetzt wurden, die auch bei einer
vorherigen Erlaubniserteilung angefallen wären. Die nun erhöhten Gebühren für
unerlaubte Sondernutzungen erhöhen weiter den Anreiz, die erforderlichen
Erlaubnisse vorher einzuholen.
Sonderfall Straßenbewirtschaftung:
Bei der Straßenbewirtschaftung wurde eine neue Lage I eingeführt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um den besonders stark frequentierten verkehrsberuhigten Bereich der Innenstadt. Dieser ist einerseits für die Gastronomie besonders vorteilhaft und zuträglich. Anderseits ist er als öffentlicher Raum für alle Bürger*innen und Wirtschaftsteilnehmer*innen besonders wertvoll. Es erfolgt hier eine absolute Gebührenerhöhung in Höhe von 10,00 € pro m². Durch die Ausgliederung dieses Bereichs aus der früheren Straßenlage I kann im restlichen Bereich, der jetzigen Straßenbewirtschaftungslage II, eine moderate Erhöhung in Höhe von 5,00 € pro m² erfolgen. In der Lage III, identisch mit der früheren Lage II, erfolgt ebenfalls eine Erhöhung von 5,00 € pro m².
Bei der neu festgelegten Höhe der Gebühren ist zu sehen, dass diese neben der historischen auch die zukünftige Kostenentwicklung der Verwaltung der nächsten Jahre abbilden soll, um Planungssicherheit für die Gastronomie zu schaffen und weitere Gebührenerhöhungen in näherer Zukunft unnötig zu machen.
Mit der neu festgelegten Gebührenhöhe bewegt sich die Stadt Erlangen im Hinblick auf die neue Lage I auf vergleichbarem Niveau anderer bayerischer Städte:
Städtevergleich; |
|
Stadt Augsburg Stadt Ingolstadt Stadt Würzburg Stadt Bamberg Stadt Fürth |
31,50 €* (Lage I) 31,50 €* (Lage I) 56,00 €* (Lage I) 30,00 € (Lage I) 15,56 €* (Lage I) |
*aus Gründen der Vergleichbarkeit
umgerechnet auf eine Saison von 7 Monaten |
Bei den Gebühren für die Wintersaison wird in Lage I – III ein Gebührenabschlag in Höhe von 50% vorgenommen.
In Anlage 4 sind in einer synoptischen Darstellung die bisherige und die neue Fassung gegenüber-gestellt.
Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
nein
.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 02.05.2023
Anlage 2: Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 02.05.2023
Anlage 3: Synoptische Darstellung der Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Anlage 4: Synoptische Darstellung der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Erlangen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen