Betreff
Wohngeldreform 2023
Vorlage
503/001/2023
Aktenzeichen
V/50/WM021
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Zum 01.01.2023 trat die bisher größte Wohngeldreform in Kraft.

 

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (auch für Untermieter oder Heimbewohner) einer Wohnung oder ein Zuschuss für Belastungen durch selbst genutztes Wohneigentum.

 

Durch die Einführung einer zusätzliche Klimakomponente und dauerhafte Heizkostenkomponente sowie der Anpassung der Bemessungsgrenzen sollten wesentlich mehr Menschen zielgerichtet unterstützt werden und mehr Haushalte die Möglichkeit haben, Wohngeld zu beziehen.

 

Durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen sollten zusätzlich Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben können, deren Einkommen bislang zu hoch war. Den Anspruch auf Wohngeld zu prüfen lohnt sich insbesondere für Rentner, Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen, Familien und Alleinerziehende, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für das Wohnen stemmen zu können. Ebenso für Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög haben, sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld kann das Wohngeld in Frage kommen.

 

Haushalten, die bereits laufend Wohngeld erhalten hatten, wurde das reformierte Wohngeld im Rahmen des laufenden Bewilligungszeitraums automatisch ohne gesonderten Antrag angepasst und ausgezahlt.

 

Personen, die bereits sogenannte Transferleistungen o.ä. erhalten, können kein Wohngeld erhalten. Dazu gehören beispielsweise Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen oder weitere Formen der Sozialhilfe, bei denen die Förderung der Unterkunft bereits enthalten ist. Es hat immer die Leistung Vorrang, mit der sich der Antragsteller finanziell besserstellt.

 

In 2022 waren monatlich durchschnittlich 496 Haushalte im laufenden Wohngeldbezug, mit Stichtag 28.02.2023 bereits 683 Haushalte. Dies bedeutet eine Steigerung von gegenwärtig 37,7%.

 

Aufgrund der Vielzahl der Antragsteller bewältigt die Wohngeldstelle der Stadt Erlangen eine große Zahl an Anträgen auf Wohngeld und es kommt aufgrund des äußerst großen Antragsaufkommens leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten; verstärkend kommt der überproportional hohe Beratungsaufwand von potenziellen Antragstellern hinzu.

 

Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Leistungen festgelegt (§ 131 SGB XII sowie § 85 SGB II), dass Sozialamt (Leistungen nach dem SGB XII) und Jobcenter (Leistungen nach dem SGB II) bis zum 30.06.2023 die laufenden Leistungsbezieher*innen nicht aktiv auffordern dürfen, Wohngeld zu beantragen. Intern wurde hierzu abgestimmt, dass bei einer offensichtlichen finanziellen Besserstellung des Leistungsbeziehers ein Verweis an die Wohngeldstelle erfolgen darf.

 

Infolge dessen wird neben der laufenden Steigerung der Fallzahlen durch zunehmende Antragszahlen, ab Mitte des Jahres zudem mit einer weiteren Erhöhung durch Leistungsübergang von SGB II und SBG XII zu rechnen sein.

 

Zur Bewältigung der zu erwartenden Fallzahlen und Aufgaben besteht zusätzlicher Personalbedarf.