Betreff
Festsetzung der Kosten der Unterkunft 2023 im Stadtgebiet Erlangen
Vorlage
55/050/2023
Aktenzeichen
V/EJC
Art
Beschlussvorlage

1.    Die neuen Mietobergrenzen werden entsprechend nachstehender Tabelle beschlossen und gelten zum 01.06.2023.

Haushaltsgröße Personen

Angemessener Wohnraum qm

Höchstmiete in €

1

50

539,00 €

2

65

612,00 €

3

70

649,00 €

4

90

806,00 €

5

105

904,00 €

Jede weitere Person

15

141,00 €

 

2.    Für energiesanierte Wohnungen mit Vollwärmeschutz werden die festgesetzten Obergrenzen
(Bruttokaltmieten) um 10 v.H. erhöht.

3.    Eine Aufforderung die Unterkunftskosten bei bestehenden Mietverhältnissen zu senken, ist
grundsätzlich entbehrlich, wenn

o   die Überschreitung geringfügig (= bis zu 10%) über der maßgeblichen Mietobergrenze liegt und / oder die aus dem Umzug resultierenden Folgekosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Kosteneinsparung stehen

o   der Umzug eine besondere Härte bedeuten würde (schwere Erkrankung, intensive soziale Bindungen, erhöhter Wohnraumbedarf aufgrund von Behinderung etc.), so dass die höhere Miete aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls als angemessen erachtet werden kann

o   die Leistungen darlehensweise gewährt werden, sofern die zu teure Wohnung bereits bewohnt wird und auf absehbare Zeit (sechs Monate) der Leistungsempfänger aus dem Bezug ausscheiden wird.

 


1.  Ergebnis/Wirkungen
Hilfesuchenden nach dem SGB II und SGB XII soll die Anmietung angemessenen Wohnraums ermöglicht werden.

Die Festsetzung der Mietobergrenzen (angemessene Miete) ist Aufgabe der Kommune, d.h. der Stadt Erlangen, und nicht des Bundesgesetzgebers, da die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die Festsetzung der Obergrenzen maßgeblich sind.

Die letzte Festsetzung (Neuermittlung) der Mietobergrenzen erfolgte im Jahre 2018 auf der Grundlage des Mietspiegels 2017. Dieser Mietspiegel wurde 2019 mit Indexwerten (allgemeiner Verbrauchsindex) fortgeschrieben. 2020 erfolgte die Fortschreibung des schlüssigen Konzepts auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes für Deutschland.

Seit Ende des Jahres 2021 liegt ein neuer, auf den aktuellen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes basierender Mietspiegel vor, so dass auch eine Neuermittlung der Mietobergrenzen für die Rechtskreise SGB II und SGB XII veranlasst ist.

 

2.  Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Das Thema „Angemessenheit der Unterkunft“ hat seit Einführung des SGB II sowohl die Grundsicherungsträger wie auch die Gerichte in erheblichem Maße in Anspruch genommen und zu zahlreichen Streitverfahren geführt. Besonders hohe Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Erstellung eines sog. „schlüssigen Konzeptes“, welches die Gerichte für die Ermittlung der
Mietobergrenzen fordern.

Mit Rundschreiben vom 04.04.2019 gibt das Bay. Staatsministerium für Familie, Arbeit und
Soziales – als die für das Erlanger Jobcenter zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde –
umfangreiche Hinweise zur Ermittlung der „Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“ und das Erstellen eines schlüssigen Konzeptes.

Die Hinweise im Rundschreiben greifen die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und die Erfahrungen in der Praxis auf. Das in der Anlage enthaltene Konzept orientiert sich, sowohl was den Inhalt wie die Struktur anbelangt, an diesem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde.

Ziel ist es, die Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen rechtssicher zu ermitteln und Mietober-grenzen festzusetzen, die es den Leistungsempfängern ermöglichen, auf dem Erlanger
Wohnungsmarkt angemessenen Wohnraum tatsächlich anmieten zu können.

 

3.  Prozesse und Strukturen
Der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Gesamtsituation, namentlich dem Krieg in der
Ukraine und der Situation in Afghanistan und der deshalb steigenden Zahl hilfesuchender Menschen wird dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bemessung der Mietobergrenzen nicht
– wie bisher – das untere Quintil des Erlanger Wohnungsbestandes, sondern die unteren 30%
des Wohnungsbestandes zugrunde gelegt werden.

4.  Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.  Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlage:          Konzept zu den Mietobergrenzen 2023