1. Die
neuen Mietobergrenzen werden entsprechend nachstehender Tabelle beschlossen und
gelten zum 01.06.2023.
Haushaltsgröße Personen |
Angemessener Wohnraum qm |
Höchstmiete in € |
1 |
50 |
539,00 € |
2 |
65 |
612,00 € |
3 |
70 |
649,00 € |
4 |
90 |
806,00 € |
5 |
105 |
904,00 € |
Jede weitere Person |
15 |
141,00 € |
2.
Für energiesanierte Wohnungen mit
Vollwärmeschutz werden die festgesetzten Obergrenzen
(Bruttokaltmieten) um 10 v.H. erhöht.
3.
Eine Aufforderung die Unterkunftskosten bei
bestehenden Mietverhältnissen zu senken, ist
grundsätzlich entbehrlich, wenn
o die Überschreitung geringfügig (= bis zu 10%) über der maßgeblichen Mietobergrenze liegt und / oder die aus dem Umzug resultierenden Folgekosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Kosteneinsparung stehen
o der Umzug eine besondere Härte bedeuten würde (schwere Erkrankung, intensive soziale Bindungen, erhöhter Wohnraumbedarf aufgrund von Behinderung etc.), so dass die höhere Miete aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls als angemessen erachtet werden kann
o die Leistungen darlehensweise gewährt werden, sofern die zu teure Wohnung bereits bewohnt wird und auf absehbare Zeit (sechs Monate) der Leistungsempfänger aus dem Bezug ausscheiden wird.
1. Ergebnis/Wirkungen
Hilfesuchenden nach dem SGB II und SGB XII soll die Anmietung angemessenen
Wohnraums ermöglicht werden.
Die Festsetzung der Mietobergrenzen (angemessene Miete) ist Aufgabe der Kommune, d.h. der Stadt Erlangen, und nicht des Bundesgesetzgebers, da die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die Festsetzung der Obergrenzen maßgeblich sind.
Die letzte Festsetzung (Neuermittlung) der Mietobergrenzen erfolgte im Jahre 2018 auf der Grundlage des Mietspiegels 2017. Dieser Mietspiegel wurde 2019 mit Indexwerten (allgemeiner Verbrauchsindex) fortgeschrieben. 2020 erfolgte die Fortschreibung des schlüssigen Konzepts auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes für Deutschland.
Seit Ende des Jahres 2021 liegt ein neuer, auf den aktuellen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes basierender Mietspiegel vor, so dass auch eine Neuermittlung der Mietobergrenzen für die Rechtskreise SGB II und SGB XII veranlasst ist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Das Thema „Angemessenheit der Unterkunft“ hat seit Einführung des SGB II sowohl
die Grundsicherungsträger wie auch die Gerichte in erheblichem Maße in Anspruch
genommen und zu zahlreichen Streitverfahren geführt. Besonders hohe
Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Erstellung eines sog.
„schlüssigen Konzeptes“, welches die Gerichte für die Ermittlung der
Mietobergrenzen fordern.
Mit Rundschreiben vom 04.04.2019
gibt das Bay. Staatsministerium für Familie, Arbeit und
Soziales – als die für das Erlanger Jobcenter zuständige Rechts- und
Fachaufsichtsbehörde –
umfangreiche Hinweise zur Ermittlung der „Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft“ und das Erstellen eines schlüssigen Konzeptes.
Die Hinweise im Rundschreiben greifen die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und die Erfahrungen in der Praxis auf. Das in der Anlage enthaltene Konzept orientiert sich, sowohl was den Inhalt wie die Struktur anbelangt, an diesem Rundschreiben der Aufsichtsbehörde.
Ziel ist es, die
Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen rechtssicher zu ermitteln und
Mietober-grenzen festzusetzen, die es den Leistungsempfängern ermöglichen, auf
dem Erlanger
Wohnungsmarkt angemessenen Wohnraum tatsächlich anmieten zu können.
3. Prozesse und Strukturen
Der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Gesamtsituation, namentlich
dem Krieg in der
Ukraine und der Situation in Afghanistan und der deshalb steigenden Zahl
hilfesuchender Menschen wird dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bemessung
der Mietobergrenzen nicht
– wie bisher – das untere Quintil des Erlanger Wohnungsbestandes, sondern die
unteren 30%
des Wohnungsbestandes zugrunde gelegt werden.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz
handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem
Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung
zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlage: Konzept zu den Mietobergrenzen 2023