Betreff
Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 der Vereinigten Erlanger Wohltätigkeitsstiftung und der Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung und Entlastung des Oberbürgermeisters
Vorlage
14/135/2023
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Beschlussvorlage

1. Der Revisionsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Jahresabschlüsse 2020 der Vereinigten Erlanger Wohltätigkeitsstiftung und der Wellhöfer-Feigel-Heindel-Stiftung – jeweils in den Fassungen der Prüfungsberichte vom 09.02.2023 – festzustellen.

 

2. Der Revisionsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2020 bzgl. der genannten Stiftungen Entlastung zu erteilen.

 

Hinweis: Die Beschlussfassung zur Feststellung der Jahresabschlüsse und zur Entlastung ist in der Sitzung des Stadtrates am 30.03.2023 vorgesehen.


Im Jahr 2022 wurde die überörtliche Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) bei der Stadt Erlangen durchgeführt. Dabei wurden auch die Jahresabschlüsse 2013 bis 2020 der beiden oben genannten Stiftungen geprüft. Beide Stiftungen sind rechtlich von der Stadt Erlangen unabhängig, werden jedoch von dieser verwaltet. Inzwischen liegen die beiden Prüfungsberichte vom 09.02.2023 vor.

 

Die Jahresabschlüsse 2013 bis 2019 wurden bereits nach einer örtlichen Prüfung durch das Revisionsamt am 17.11.2021 vom Stadtrat festgestellt und Entlastung des Oberbürgermeisters erteilt. Die Jahresabschlüsse 2020 der beiden Stiftungen lagen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor und waren seinerzeit somit nicht Prüfungsgegenstand.

 

Da diese nun vom BKPV im Rahmen der überörtlichen Prüfung geprüft wurden, kann eine Feststellung und Entlastung erfolgen. Das Revisionsamt übernimmt die Prüfungsberichte des BKPV vollinhaltlich und schlägt dem Revisionsausschuss vor, dem Stadtrat zu empfehlen, die Jahresabschlüsse 2020 der beiden Stiftungen festzustellen und dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen (Art. 102 Abs. 3 GO).

 

Inhaltlich hat die Prüfung keine Feststellungen ergeben. Eine Stellungnahme der Kämmerei ist daher nicht angezeigt, eine Umsetzung von Feststellung – in Ermangelung dieser – nicht erforderlich.

 


Anlagen: Prüfungsberichte des BKPV vom 09.02.2023 (siehe separate Verteilung)