1.
Die Amtszeit des neu zu wählenden berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedes für das Referat VI (Planen und Bauen) wird auf sechs Jahre
vom 01. Oktober 2023 bis 30. September 2029 festgesetzt.
2. Die
Wahlhandlung zur Besetzung des Referates VI soll in der Stadtratssitzung am
30.03.2023 erfolgen.
3. Das
berufsmäßige Stadtratsmitglied wird in Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 1
zum Bayerischen Besoldungsgesetz –
BayBesG eingestuft.
4. Dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied wird für die Dauer der Amtszeit eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nach dem entsprechenden Obergrenzbetrag der Anlage 2 zum Kommunalen Wahlbeamtengesetz – KWBG.
5. Zur
Wahl für das Amt des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für Referat VI wird Herr
Harald Lang, geb. am 05.05.1966, derzeit Leiter des Amtes für strategische
Entwicklung und Konversion der Stadt Bamberg vorgeschlagen.
6. Für die Wahl des berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für das Referat VI wird gemäß Ablaufplan in der Anlage verfahren.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Stelle der Referatsleitung für das Referat VI (Planen und Bauen) ist zu besetzen und wurde extern ausgeschrieben.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zu Ziffer 2 des Antrags: Amtszeit
Nach Art. 41 Satz 1 GO werden die berufsmäßigen Stadträte auf höchstens sechs Jahre gewählt und zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt. Es wird vorgeschlagen, die Höchstwahlzeit auf sechs Jahre festzulegen. Die entspricht den Festlegungen der bisherigen Wahlperioden.
Zu Ziffer 3 des Antrags: Wahlhandlung
Die Wahl soll in der Stadtratssitzung am 30. März 2023 erfolgen.
Zu Ziffer 4 des Antrags: Besoldung
Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit der Anlage 1 Nr. 2 KWBG ist das Amt des
berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes folgender Besoldungsgruppe zugeordnet:
Erlangen B3 / erste Amtszeit
B4 / weitere
Amtszeiten
Das neu zu wählende berufsmäßige Stadtratsmitglied für das Referat VI ist daher in Besoldungsgruppe B 3 einzustufen.
Zu Ziffer 5 des Antrags: Dienstaufwandsentschädigung
Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erhalten gemäß Art. 46 KWBG eine angemessene Entschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Deren Höhe richtet sich nach den Rahmenbeträgen der Ziff. B 2 c der Anlage 2 zum KWBG. Aktuell beträgt die Dienstaufwandsentschädigung für berufsmäßige Stadtratsmitglieder bei
kreisfreien Städten über 100.000 Einwohner 677,80 bis 1.294,58 EUR.
Den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern wurde der höchstmögliche Betrag der Dienstaufwandsentschädigung erstmals im Mai 1989 gewährt. Dies wurde bei den nachfolgenden Referatsneubesetzungen immer wieder bestätigt.
Anlagen: Ablaufplan