Die bestehenden Zweckvereinbarungen zwischen dem
Entwässerungsbetrieb der Stadt Erlangen und seinen Abwasserpartnern (AV
Schwabachtal, AV Seebachgrund, Gemeinde Bubenreuth,
Gemeinde Buckenhof, Gemeinde Möhrendorf) über die Einleitung von Abwässern der Abwasserpartner
werden gemäß den Anlagen 1 - 5 geändert.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Im Hinblick auf den bei der Stadt Erlangen zum 01.01.2023 eingeführten § 2b UStG soll das Wesen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bei der Abwasserbeseitigung klargestellt werden, um die Steuerfreiheit der erbrachten Leistungen zu verdeutlichen.
Daneben sollen die Prozesse bei der Inrechnungstellung von Niederschlagswasserabgaben der tatsächlichen Vollzugspraxis angepasst werden. Im Zuge dessen sollen auch die Verzugszinsen bei Baubeiträgen, Benutzungsentgelten und Niederschlagswasserabgabe vereinheitlicht werden.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Es werden im Wesentlichen
folgende Änderungen aufgenommen, die Abwasserpartner wurden bereits in 2022
informiert:
2.1 Präambel: Klarstellung des Wesens der
Aufgabenerfüllung
Die Abwasserbeseitigung stellt nach Art. 34 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- i.V.m. § 56 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- eine hoheitliche gemeindliche Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises dar. Durch die Zweckvereinbarung wird nur die Teilaufgabe der Abwasserreinigung auf den EBE übertragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand unterfallen die Leistungen des EBE gegenüber seinen Abwasserpartnern dem Tatbestand des § 2b Abs. 3 Ziff. 1 UStG, demzufolge keine Steuerpflicht entsteht. Diese Klarstellung in Form einer Präambel soll die steuerrechtliche Beurteilung vereinfachen.
2.2 Niederschlagswasserabgabe
Die Regelung zur Inrechnungstellung der Niederschlagswasserabgabe wird dem derzeit praktizierten Vorgehen angepasst. Entgegen der bisher vereinbarten Regelung bezahlt der EBE als Bescheidempfänger eine veranlagte Abwasserabgabe derzeit selbst, um Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen. Anschließend stellt er die entsprechenden Teilbeträge denjenigen Abwasserpartnern in Rechnung, die die Abgabe verursacht haben. Diese erhalten auch eine Kopie des Veranlagungsbescheides.
2.3 Vereinheitlichung der Verzugszinsen
Der EBE erhebt Verzugszinsen bei
verspäteter Zahlung von Baubeiträgen und Benutzungsentgelten. Diese sind in den
Paragrafen „Baubeiträge“ und „Abrechnung Benutzungsentgelt“ derzeit jedoch
unterschiedlich geregelt: Bei Baubeiträgen werden „Verzugszinsen in Höhe von 3
% über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben“, bei Benutzungsentgelten dagegen
„erhebt der Abnehmer Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % je angefangenen Monat“. Da
nun auch für
die Inrechnungstellung der Niederschlagswasserabgabe Verzugszinsen geregelt
müssen,
sind die bestehenden Regelungen anzupassen.
Den rechtlichen Rahmen hierfür
bilden das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG-, das Bayer.
Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- und ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch
-BGB-. In § 288 Abs. 2 BGB werden die Verzugszinsen zwischen Nichtverbrauchern
mit 9 % über dem Basiszinssatz angesetzt, was im Rahmen der Vertragsfreiheit
die Obergrenze für Verzugszinsen darstellt. Die vorgeschlagene Formulierung von
0,5 % pro angefangenen Monat bleibt deutlich unter dieser gesetzlichen
Höchstgrenze und orientiert
sich hinsichtlich der Höhe an der Zinsberechnung nach § 238 Abgabenordnung
-AO-. Um jedoch Zinsfreiheit für den ersten Verzugsmonat auszuschließen werden
der Zinsberechnung angefangene Monate zu Grunde gelegt.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
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4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit dem
Abwasserverband Schwabachtal (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
2. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit dem Abwasserverband
Seebachgrund (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
3. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde
Bubenreuth (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
4. Vereinbarung zur Änderung der
Zweckvereinbarung mit der Gemeinde
Buckenhof (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
5. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde
Möhrendorf (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)