Betreff
Änderung der Zweckvereinbarungen mit den Abwasserpartnern des EBE
Vorlage
EBE-V/010/2023
Aktenzeichen
EBE
Art
Beschlussvorlage

Die bestehenden Zweckvereinbarungen zwischen dem Entwässerungsbetrieb der Stadt Erlangen und seinen Abwasserpartnern (AV Schwabachtal, AV Seebachgrund, Gemeinde Bubenreuth,
Gemeinde Buckenhof, Gemeinde Möhrendorf) über die Einleitung von Abwässern der Abwasserpartner werden gemäß den Anlagen 1 - 5 geändert.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Im Hinblick auf den bei der Stadt Erlangen zum 01.01.2023 eingeführten § 2b UStG soll das Wesen der gemeinsamen Aufgabenerfüllung bei der Abwasserbeseitigung klargestellt werden, um die Steuerfreiheit der erbrachten Leistungen zu verdeutlichen.

Daneben sollen die Prozesse bei der Inrechnungstellung von Niederschlagswasserabgaben der tatsächlichen Vollzugspraxis angepasst werden. Im Zuge dessen sollen auch die Verzugszinsen bei Baubeiträgen, Benutzungsentgelten und Niederschlagswasserabgabe vereinheitlicht werden.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Es werden im Wesentlichen folgende Änderungen aufgenommen, die Abwasserpartner wurden bereits in 2022 informiert:

2.1      Präambel: Klarstellung des Wesens der Aufgabenerfüllung

Die Abwasserbeseitigung stellt nach Art. 34 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- i.V.m. § 56 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- eine hoheitliche gemeindliche Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises dar. Durch die Zweckvereinbarung wird nur die Teilaufgabe der Abwasserreinigung auf den EBE übertragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand unterfallen die Leistungen des EBE gegenüber seinen Abwasser­partnern dem Tatbestand des § 2b Abs. 3 Ziff. 1 UStG, demzufolge keine Steuerpflicht entsteht. Diese Klarstellung in Form einer Präambel soll die steuerrechtliche Beurteilung vereinfachen.

 

 

 

 

 

2.2      Niederschlagswasserabgabe

Die Regelung zur Inrechnungstellung der Niederschlagswasserabgabe wird dem derzeit praktizierten Vorgehen angepasst. Entgegen der bisher vereinbarten Regelung bezahlt der EBE als Bescheidempfänger eine ver­anlagte Abwasser­abgabe derzeit selbst, um Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen auszu­schließen. Anschließend stellt er die entsprechenden Teilbeträge denjenigen Abwasser­partnern in Rechnung, die die Abgabe verursacht haben. Diese erhalten auch eine Kopie des Veranlagungs­bescheides.

 

2.3      Vereinheitlichung der Verzugszinsen

Der EBE erhebt Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Baubeiträgen und Benutzungsentgelten. Diese sind in den Paragrafen „Baubeiträge“ und „Abrechnung Benutzungsentgelt“ derzeit jedoch unterschiedlich geregelt: Bei Baubeiträgen werden „Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben“, bei Benutzungsentgelten dagegen „erhebt der Abnehmer Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % je angefangenen Monat“. Da nun auch für
die Inrechnungstellung der Niederschlagswasserabgabe Verzugszinsen geregelt müssen,
sind die bestehenden Regelungen anzupassen.

Den rechtlichen Rahmen hierfür bilden das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG-, das Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- und ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch -BGB-. In § 288 Abs. 2 BGB werden die Verzugszinsen zwischen Nichtverbrauchern mit 9 % über dem Basiszinssatz angesetzt, was im Rahmen der Vertragsfreiheit
die Obergrenze für Verzugszinsen darstellt. Die vorgeschlagene Formulierung von 0,5 % pro angefangenen Monat bleibt deutlich unter dieser gesetzlichen Höchstgrenze und orientiert
sich hinsichtlich der Höhe an der Zinsberechnung nach § 238 Abgabenordnung -AO-. Um jedoch Zinsfreiheit für den ersten Verzugsmonat auszuschließen werden der Zinsberechnung angefangene Monate zu Grunde gelegt.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

      ---

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:      1. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit dem Abwasserverband Schwabachtal (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
2. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit dem Abwasserverband Seebachgrund (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
3. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde
Bubenreuth (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)

4. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde
Buckenhof (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)
5. Vereinbarung zur Änderung der Zweckvereinbarung mit der Gemeinde
Möhrendorf (und zusammengefasste ZV inkl. dieser Änderungen)