Betreff
Umsatzbesteuerung der Stadt Erlangen; Anwendung der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes (§ 2b UStG) mit Wirkung vom 01.01.2023
Vorlage
20/043/2023
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt die Option auf Fortgeltung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG mit Wirkung vom 01.01.2023 zu widerrufen.

 


Ausgangslage und rechtlicher Rahmen

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 (BGBl. I S.1834) wurde durch die Einführung des § 2b UStG die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab dem 01.01.2017 grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU angepasst. Insbesondere galt es, den im europäischen Recht verankerten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität umzusetzen. Die Umsetzung dieses Grundsatzes erfordert eine Besteuerung aller Leistungen von jPdöR, die im Wettbewerb mit Privaten am Markt angeboten werden. Der Gesetzgeber schuf mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung, die es den Steuerpflichtigen ermöglichte, die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen und damit die Neuregelung des § 2b UStG spätestens zum 01.01.2021 anzuwenden (Option auf Fortgeltung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG). Diese Optionserklärung gab der Oberbürgermeister für die Stadt Erlangen am 10.10.2016 aufgrund der Ermächtigung durch einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 29.09.2016 gegenüber dem Finanzamt ab.

Diese Übergangsfrist wurde mit dem am 30.06.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I, S. 1385) bis zum 31.12.2022 für alle jPdöR automatisch verlängert. Der Stadtrat wurde darüber am 23.7.2020 mit einer Mitteilung zur Kenntnis (Vorlage 20/002/2020) informiert.

Zur Überraschung insbesondere der kommunalen Ebene und äußerst kurzfristig wurde diese Übergangsfrist gemäß Artikel 13 Nr. 13 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294, JStG 2022) um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Die abermalige Verschiebung der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG wurde mit den begrenzt zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und Sachmitteln aufgrund des notwendigen Einsatzes in anderen Bereichen (Folgen des Ukraine-Krieges und der Energiekriese, Umsetzung der Grundsteuerreform) begründet.

 

Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG in Erlangen ab 2023

Die Stadt Erlangen kann § 2b UStG ab dem 01.01.2023 umsetzen, da die Vorbereitungs- und Umstellungsarbeiten dank der Mitwirkung der Kolleginnen und Kollegen in den 29 Dienststellen und 3 Eigenbetrieben für die Stadt Erlangen abgeschlossen sind und eine zutreffende Umsatzbesteuerung sichergestellt ist. Es ist eine explizite Widerrufs-Erklärung der Stadt gegenüber dem Finanzamt mit Wirkung vom 01.01.2023 erforderlich, da ansonsten die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG automatisch bis zum 31.12.2024 anzuwenden ist.

 

 

Ein nochmaliges Zuwarten würde

  • aufwändige, temporäre (Rück-)Anpassungen wie z.B. des IT-Fachverfahrens erfordern.
  • zu Unverständnis bei Leistungsempfangenden führen, denen gegenüber die ab dem 01.01.2023 geltenden Änderungen mitgeteilt wurden.
  • von den rund 100 Mitwirkenden in der Verwaltung eine Aufrechterhaltung des Wissensstandes ohne Echtbetrieb erfordern und wäre demnach mit einem hohen Bereithalteaufwand verbunden.

 

 

1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG durch die Stadt Erlangen ab dem 01.01.2023 vermeidet die unter II. genannten negativen Folgen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Widerruf der Option auf Fortgeltung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG gegenüber dem Finanzamt mit Wirkung vom 01.01.2023.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Abgabe der oben beschriebenen Erklärung. Ein rückwirkender Widerruf ist bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerjahresbescheide möglich.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

 

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden

 

Haushaltsneutral unter der Prämisse, dass die Parkgebührenordnung angepasst und Vorsteuer-
potentiale genutzt werden.


Anlagen: