Betreff
Amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten
Vorlage
113/065/2023
Aktenzeichen
III/11
Art
Beschlussvorlage

Auf eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation
wird für die Jahre 2020 bis 2022 verzichtet, sodass die Beamtinnen und Beamten sowie
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Stadt Erlangen entsprechend
der im Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile enthaltenen Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022 eine Nachzahlung erhalten können.


1. Sachverhalt

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Beschluss vom 4. Mai
2020 – Az. 2 BvL 4/18 sowie vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 6/17
)
ist der Dienstherr verpflichtet,
seine Beamtinnen und Beamten angemessen zu alimentieren. Die Besoldung ist so zu bemessen, dass den Beamtinnen und Beamten ein amtsangemessener Lebensunterhalt ermöglicht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass unter Zugrundelegung des bisherigen im Besoldungsrecht relevanten Modells der Alleinverdiener-Familie auch Beamtinnen und Beamte in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Stufe eine Nettoalimentation erhalten müssen, die einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau wahrt. Bei dieser Berechnung müssen auch regional höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, weil auch bei Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen die regional anfallenden Wohnkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind.

 

Die Bayerische Staatsregierung hat im Hinblick auf diese Rechtsprechung nun einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

 

Kern des Gesetzentwurfs ist die Erweiterung des bisherigen Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag: Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sollen nach dem Gesetzentwurf künftig einen nicht mehr nur von ihrem Familienstand, sondern auch von ihrem Hauptwohnsitz abhängigen Zuschlag erhalten. Hierdurch wird den, in einem Flächenstaat wie Bayern gerade wegen des Wohnorts, mittlerweile stark unterschiedlichen Lebenshaltungskosten künftig deutlich besser Rechnung getragen. Außerdem sollen in den Haushalt aufgenommene pflegebedürftige nahe Angehörige künftig für den Orts- und Familienzuschlag wie Kinder behandelt werden, was zu einer erheblichen finanziellen Verbesserung führen wird und ein starkes Signal der Wertschätzung für die häusliche Pflege ist.

 

Der Gesetzentwurf enthält auf Seite 7 ff. auch Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022, da die bayerische Besoldung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit längerer Zeit verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Eine Nachzahlung für die Zeiträume vor 2023 kann allerdings nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Beamtinnen und Beamten durch einen Rechtsbehelf im jeweiligen Kalenderjahr die Verfassungswidrigkeit der Besoldung geltend gemacht haben oder der Dienstherr einen Beschluss fasst, dass auf eine solche zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche verzichtet wird.

 

Die Bayerische Staatsregierung hat für die Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet, so dass die Beamtinnen und Beamten des Freistaats entsprechend der im Gesetzentwurf enthaltenen Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022 eine Nachzahlung erhalten werden.

 

Die kommunalen Dienstherren sind an diese Entscheidung grundsätzlich nicht gebunden, es ist ihnen aber im Rahmen der kommunalen Personalhoheit möglich, ebenfalls auf die zeitnahe Geltendmachung zu verzichten. Der Bay. Städtetag empfiehlt eine entsprechende Beschlussfassung.

 

Deshalb wurden die für die Umsetzung des Gesetzentwurfs vorläufig geschätzten Haushaltsmittel in Höhe von 2,13 Mio. € (einschl. Eigenbetriebe) bereits vorsorglich in die Haushaltsberatungen für 2023 eingebracht. Der Haushalt wurde am 12.01.2023 entsprechend beschlossen.

Das Gesetz soll rückwirkend ab 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Auszahlung an die Beamtinnen und Beamten wird allerdings erst nach Beschluss des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag und anschließender Verkündigung erfolgen.

 

 

2.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: ---