Auf eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen auf
amtsangemessene Alimentation
wird für die Jahre 2020 bis 2022 verzichtet, sodass die Beamtinnen und Beamten sowie
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Stadt Erlangen entsprechend
der im Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener
Besoldungsbestandteile enthaltenen Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022 eine
Nachzahlung erhalten können.
1. Sachverhalt
Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Beschluss vom 4. Mai
2020 – Az. 2 BvL 4/18 sowie vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 6/17) ist der Dienstherr verpflichtet,
seine Beamtinnen und Beamten angemessen zu alimentieren. Die Besoldung ist so
zu bemessen, dass den Beamtinnen und Beamten ein amtsangemessener
Lebensunterhalt ermöglicht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt,
dass unter Zugrundelegung des bisherigen im Besoldungsrecht relevanten Modells
der Alleinverdiener-Familie auch Beamtinnen und Beamte in der niedrigsten
Besoldungsgruppe und Stufe eine Nettoalimentation erhalten müssen, die einen
Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau wahrt. Bei dieser Berechnung
müssen auch regional höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, weil
auch bei Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen die regional
anfallenden Wohnkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind.
Die Bayerische Staatsregierung hat im Hinblick auf diese Rechtsprechung
nun einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung
orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in das
parlamentarische Verfahren eingebracht.
Kern des Gesetzentwurfs ist die Erweiterung des bisherigen
Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag: Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger sollen nach dem Gesetzentwurf künftig einen nicht mehr
nur von ihrem Familienstand, sondern auch von ihrem Hauptwohnsitz abhängigen
Zuschlag erhalten. Hierdurch wird den, in einem Flächenstaat wie Bayern gerade
wegen des Wohnorts, mittlerweile stark unterschiedlichen Lebenshaltungskosten
künftig deutlich besser Rechnung getragen. Außerdem sollen in den Haushalt
aufgenommene pflegebedürftige nahe Angehörige künftig für den Orts- und
Familienzuschlag wie Kinder behandelt werden, was zu einer erheblichen finanziellen
Verbesserung führen wird und ein starkes Signal der Wertschätzung für die
häusliche Pflege ist.
Der
Gesetzentwurf enthält auf Seite 7 ff. auch Tabellen für die Jahre 2020 bis
2022, da die bayerische Besoldung im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts bereits seit längerer Zeit verfassungswidrig zu
niedrig bemessen war. Eine Nachzahlung für die Zeiträume vor 2023 kann
allerdings nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Beamtinnen und Beamten durch einen Rechtsbehelf im jeweiligen Kalenderjahr
die Verfassungswidrigkeit der Besoldung geltend gemacht haben oder der
Dienstherr einen Beschluss fasst, dass auf eine solche zeitnahe Geltendmachung
der Ansprüche verzichtet wird.
Die Bayerische
Staatsregierung hat für die Beamtinnen
und Beamten des
Freistaats Bayern für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf die zeitnahe
Geltendmachung verzichtet, so dass die Beamtinnen
und Beamten des
Freistaats entsprechend der im Gesetzentwurf enthaltenen Tabellen für die Jahre
2020 bis 2022 eine Nachzahlung erhalten werden.
Die kommunalen
Dienstherren sind an diese Entscheidung grundsätzlich nicht gebunden, es ist
ihnen aber im Rahmen der kommunalen Personalhoheit möglich, ebenfalls auf die
zeitnahe Geltendmachung zu verzichten. Der Bay. Städtetag empfiehlt eine
entsprechende Beschlussfassung.
Deshalb wurden die für die
Umsetzung des Gesetzentwurfs vorläufig geschätzten Haushaltsmittel in Höhe von
2,13 Mio. € (einschl. Eigenbetriebe) bereits vorsorglich in die
Haushaltsberatungen für 2023 eingebracht. Der Haushalt wurde am 12.01.2023
entsprechend beschlossen.
Das Gesetz soll rückwirkend ab 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Auszahlung an die Beamtinnen und Beamten wird allerdings erst nach Beschluss des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag und anschließender Verkündigung erfolgen.
2. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: ---