Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen (Anlage 1, Entwurf vom 14.12.2022) wird beschlossen.


In der Sitzung des Stadtrates vom 27.10.2022 wurde die neugefasste Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen (BGS/EWS) einstimmig beschlossen (siehe Beschlussvorlage 30/051/2022).
Die Satzung wurde in der Folge noch nicht bekanntgemacht, so dass sie noch nicht wirksam wurde. Zwischen der Ausfertigung der Satzung durch den Oberbürgermeister und der geplanten Bekanntmachung hatte die Verwaltung neue Erkenntnisse, wonach es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sinnvoll erscheint, den Wortlaut der Satzung nochmals zu ändern.

 

Insbesondere ist es bei einer neuen Regelung der Geschossfläche, mit der juristisches Neuland betreten wird, ratsam, die als abgegolten zu betrachtende tatsächliche Geschossfläche mit den gleichen Formulierungen wie im einschlägigen Kommentar und der Mustersatzung zu beschreiben. In der zuvor beschlossenen Fassung vom Oktober 2022 waren hier aufgrund einer missverständlichen Kommentarstelle unpassende Formulierungen zur zulässigen Geschossfläche verwendet worden.
Nachdem sich durch Beratung des Bayerischen Gemeindetags noch vor der Bekanntmachung der o.g. geänderten Satzung Bedenken bezüglich einzelner Formulierungen in § 6 Abs. 3 und in § 20 der Satzung ergaben, besteht nun die Gelegenheit, zum einen die maßgeblichen Passagen in § 6 Abs. 3 (Anrechnungsregelung) auf Basis dieser neuen Erkenntnisse besser zu formulieren und damit eine größere Rechtssicherheit der Satzung zu erreichen.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil es für die neu formulierte Übergangs-, Entstehens- und Anrechnungsregelung keine langjährig erprobte Formulierung gibt und der EBE hier beitragsrechtliches Neuland in Reaktion auf die seit 2017 stark veränderte Rechtsprechung des VGH München in Beitragssachen betritt.

Zum anderen wurde in § 20 das rückwirkende Inkrafttreten bzgl. des Beitragsteils der Satzung gestrichen. Stattdessen tritt die Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wie es der gesetzlich vorgesehene Normalfall ist.

 

Auswirkung bzgl. des Beitragsteils: Wie im Beschluss Nr. 30/051/2022 dargelegt wurde, besitzt die Stadt Erlangen bei Inkrafttreten dieser Satzung erstmals gültiges Satzungsrecht, weil sich die vorherigen Satzungen (meist durch veränderte Rechtsprechung) jeweils als nichtig erwiesen haben. Somit tritt zu den tatsächlichen Beitragsvoraussetzungen nun erstmals eine gültige Beitragssatzung als rechtliche Beitragsvoraussetzung hinzu und die Beitragspflicht für verwirklichte Vorteilslagen entsteht.

Aufgrund der Verjährungshöchstgrenze von 20 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG ist ein Rückgriff auf beitragsrelevante Vorgänge nur zurück bis 2003 möglich.

 

Auswirkung bzgl. der gemeinsamen Regelungen: Die Neuregelung nach § 17 Abs. 2 sollte ursprünglich zwecks besserer Nachvollziehbarkeit des Stichtags ebenfalls zum Jahresanfang in Kraft treten. Da derzeit keine Genehmigungsverfahren absehbar sind, auf die sich die Änderung auswirken könnte, ist eine Rückwirkung dieser Regelung jedoch entbehrlich.


Anlagen:       

1. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen 

    (Entwurf vom 14.12.2022)

 2. Synoptische Darstellung der geänderten Passagen