Betreff
Erlanger Linke Antragsnr. 315/2022 "Unbürokratische Darlehen vorab bis zur Entscheidung über Sozialleistungsanträge"
Vorlage
55/049/2022
Aktenzeichen
Amt 55
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Fraktionsantrag Nr. 315/2022 ist bearbeitet


I.          1.   Ergebnis/Wirkungen
Die Erlanger Linke beantragt, Antragstellenden auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Wohngeld ein zinsloses Darlehen zu gewähren, wenn über den Antrag innerhalb von zwei Wochen noch keine Entscheidung getroffen wurde. Die vorgestreckten Leistungen sollten dann im Nachgang rückwirkend verrechnet bzw. bei Nichtbestehen eines Anspruches vom Antragstellenden zurückgefordert werden.

Ist über den Antrag nach vier Wochen noch nicht entschieden oder es liegt eine andere Notlage vor, soll ein Darlehen gewährt werden.

Das vorgeschlagene Vorgehen ist für den Bereich des JC/passive Leistungen nicht praktikabel, insbesondere führt es zu keiner Zeitersparnis bei der Abarbeitung der eingehenden Anträge, sondern zu Mehrarbeit und folglich zu weiterer Überlastung. Ein entsprechendes Konzept müsste erarbeitet werden, Mitarbeitende müssten überwachen, ob die erwähnten Fristen bereits abgelaufen sind und danach entsprechende zusätzliche Schritte zur Auszahlung von Leistungen aus dem Spendentopf veranlassen.

Fraglich ist schon, wie „nach zwei Wochen noch nicht bearbeitet“ zu definieren ist. Alles andere als zwei Wochen nach Vorlage vollständiger Unterlagen würde den Antragstellenden die Möglichkeit eröffnen, nach der simplen Mitteilung, einen Antrag stellen zu wollen, ihre Mitwirkung einzustellen, weil dann ja nach der festgelegten Zeit Geld ausgezahlt würde.

Für die Gewährung eines Darlehens bis zur Entscheidung über einen Antrag auf laufende Leistungen ist nur im Rahmen enger gesetzlicher Vorgaben Raum (z.B. bis Vermögen verwertet werden kann). Ohne gesetzliche Grundlagen Hilfen ohne Prüfung der Voraussetzungen zu gewähren und Darlehen auszuzahlen widerspricht allen rechtsstaatlichen Prinzipien.

Zudem würde die nachgängige Prüfung und Abrechnung dieser Fälle wieder Bearbeitungszeit binden, die dann für weiterhin eingehende Anträge nicht zur Verfügung stünde, und zwar in Bezug auf die Abrechnung zusätzliche Zeit.

 

 

2.            Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
Im Bereich des SGB II gibt es das Instrument der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 41 a SGB II. Um vorläufig entscheiden zu können, müssen die Hilfesuchenden zumindest die ausgefüllten Antragsformulare und Kontoauszüge aller Girokonten beim Jobcenter vorlegen. Über diese Voraussetzungen sind die Personen, die bereits im laufenden Bezug stehen und Weiterbewilligungsanträge stellen müssen, bereits informiert.

Neue Antragstellende werden hierüber bereits innerhalb von zwei Werktagen telefonisch informiert und können entsprechend agieren.

Aufgrund von Personalengpässen und einer übermäßig hohen Anzahl an Gesetzesänderungen im Jahr 2022 können nicht alle Anträge zeitnah verarbeitet werden, trotzdem bereits bisher geltende Standards massiv abgesenkt worden waren.

Entgegen der Ausführungen im Antrag vom 06.12.22 gelten bereits jetzt im Jobcenter Regularien zu Notfällen in Bezug auf drohende Wohnungslosigkeit oder Sperrung der Energielieferungen. Diese Fälle werden ausnahmslos vorrangig bearbeitet, um einen Wohnungsverlust oder Verlust der Energieversorgung abzuwenden. Hierbei ist allen Mitarbeitenden die Brisanz und Wirkung ihrer Entscheidung bewusst; das Wohl der Hilfesuchenden wird hier stets im Auge behalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Dezember 2022 Anträge auf die Gewährung von Bürgergeld eingehen. Aufgrund der gestiegenen Regelbedarfe ist im neuen Jahr mit einem erhöhten Antragsaufkommen zu rechnen. Das im Jobcenter bereits eingeschränkt vorhandene Personal wird sich neben den gesetzlichen Änderungen auch um die Bearbeitung dieser neuen Anträge kümmern müssen. Unter diesen Umständen ein neues umständlicheres Verfahren zur Antragsabarbeitung zu etablieren wird für nicht zielführend erachtet.

 

Amt 50 nimmt zum vorliegenden Antrag wie folgt Stellung:

Trotz zahlreicher gesetzlicher Sozialleistungen entstehen immer wieder existenzielle Notlagen, die mit den gesetzlichen Leistungen nicht beseitigt werden können.

Diese Erfahrung veranlasste die Stadt Erlangen Amt 50 ein Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ (100.000 €/ Jahr) zur Verfügung zu stellen um bei solchen Notlagen schnell, unkompliziert, aber sehr wohl begründet Hilfe leisten zu können.

Folgende Kriterien wurden für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ festgelegt:

  1. Die Notlage kann nicht durch eine gesetzliche Leistung beseitigt werden; d.h. konkret: es erfolgt im Vorfeld eine Prüfung, ob Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder anderen Leistungsgesetzen möglich sind.
  2. Mit dieser Hilfeleistung wird eine existenzielle Notlage behoben.
  3. Die geleistete Hilfezahlung muss nachhaltig wirken können.
  4. Es können nur einmalige Hilfen erbracht werden; fortlaufende Zahlungen sind nicht möglich.

Beispiele für solche existenziellen Notlagen sind:

  • Drohender Verlust der Wohnung insbes. bei Schulden aus früheren Mietverhältnissen oder sehr hohen Schulden)
  • Ankündigung einer Stromsperre (insbes. bei einer wiederholten Sperrung)

Diese Möglichkeit im Einzelfall unkompliziert und unbürokratisch Hilfe zu leisten, hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für die Arbeit des Sozialamtes entwickelt.

Bedürftige Bürger*innen wenden sich i.d.R. an den Sozialpädagogischen Dienst der Wohnungsnotfallberatung und von dieser Stelle erfolgt die Antragstellung für die Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“.

Ab 01.01.2023 wird in Amt 50 zudem eine „Energienotfallberatung“ etabliert, die nach Prüfung der Frage eines Anspruchs auf gesetzliche Leistungen über Mittel aus diesem Budget verfügen kann.

Ergebnis:

  • Ein Anspruch auf gesetzliche Leistungen – etwa nach dem SGB II – schließt Leistungen aus dem Budget „Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts“ aus. Das Budget des Amtes 50 ist daher kein Instrument für eine Überbrückungsleistung.
  • In den speziellen Leistungsgesetzen gibt es die Möglichkeit der vorläufigen Leistungsgewährung, die im Bedarfsfall anzuwenden wäre.
  • Der Verwaltungsaufwand, der mit einem solchem Verfahren einhergehen würde, wäre personell nicht leistbar und auch nicht vertretbar.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
Anstelle in der Form „unbürokratischer Darlehen“ werden die gewünschten, „überbrückenden“ Leistungen als vorläufige Bewilligungen der Leistung Arbeitslosengeld 2, künftig Bürgergeld im Rahmen des SGB II erbracht.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Dringlichkeitsantrag der „erlanger linken“ Nr. 315/2022