1. Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 238/2022 - Ermäßigung
bzw. Erlass der Gebühren in
der Kindertagesbetreuung - wird nicht
in das Arbeitsprogramm des Stadtjugendamtes
aufgenommen.
2. Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 238/2022 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können Gemeinden für die Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Gebühren erheben. Freie und
gemeinnützige Träger können Elternbeiträge festsetzen. Nach Abs. 4 werden die
Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die finanzielle
Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind die Kosten immer
dann, wenn Eltern oder Kinder nachfolgende Leistungen erhalten:
- Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grund-
sicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung)
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
Darüber hinaus ist eine Kostenübernahme
ganz oder teilweise möglich, soweit das Familieneinkommen unterhalb der
Einkommensgrenze liegt. Zur Berechnung der Einkommensgrenze wird in § 90 Abs. 2
Satz 2 SGB VIII auf die Berechnung nach den §§ 82 ff. SGB XII verwiesen. Die
Einkommensgrenze ergibt sich demnach aus:
- einem 2-fachen Grundbetrag in Höhe der aktuellen Regelbedarfsstufe 1
- den Aufwendungen für die Unterkunft
- einem Familienzuschlag in Höhe von 70% der Regelbedarfsstufe 1 für jede
weitere Person des Familienhaushalts (nicht getrenntlebender Ehegatte,
Lebenspartner, Kinder).
Alle Personen, die einen Anspruch auf den ErlangenPass sowie den neu beschlossenen ErlangenPass-Plus haben (Beschluss vom 27.10.2022, Vorlagennr. 50/085/2022), haben bereits über § 90 SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege.
Eine pauschale Halbierung der Kosten für Personen, die nicht zum o.g. Personenkreis gehören und keinen Anspruch auf eine Befreiung bzw. Übernahme haben, wird aus folgenden Gründen nicht befürwortet:
Die städtischen Gebühren liegen
zwischenzeitlich erheblich sowohl unter den örtlichen als auch den
überörtlichen Vergleichswerten. Dies zeigte beispielsweise bereits ein im Jahr
2019 unter der Federführung der Stadt Ingolstadt angestellter Vergleich von
insgesamt fünf mittleren Großstädten (Ingolstadt, Fürth, Regensburg, Würzburg
und Erlangen).
Deutlich gravierendere Differenzen zeigen sich im Vergleich mit den
Elternbeiträgen der Einrichtungen der freien und gemeinnützigen Träger im
Stadtgebiet. Dabei ergibt sich über verschiedene Einrichtungsarten und
Buchungszeitkategorien hinweg bei den Trägern ein um mehr als 40% über den
städtischen Sätzen liegendes Beitragsniveau. Eine Anhebung der städtischen
Gebühren ist aufgrund der Ungleichgewichtung und der damit verbundenen Verwerfungen
unerlässlich und wurde aufgrund der bevorstehenden, allerdings noch nicht im
Detail bekannten Gesetzesänderung, verschoben.
Ein Großteil der Kindertageseinrichtungen wird in Erlangen von freien und
gemeinnützigen Trägern betrieben. Der Stadt Erlangen obliegt es nicht, den
freien und gemeinnützigen Trägern Vorgaben zur Beitragsgestaltung zu machen.
Zum anderen beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gute-Kita-Nachfolgegesetz (ab 01.01.2023) - das Kita-Qualitätsgesetz - deutliche Änderungen und mehr Mitspracherecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege. Es sollen laut Infopapier des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend keine neuen Maßnahmen für Entlastungen der Eltern aus Bundesmitteln mehr möglich sein. Zukünftig soll u.a. das Einkommen ein verpflichtendes Staffelungskriterium sein, damit die Kosten sozial gerecht ausgestaltet werden. Eine pauschale Entlastung aller Personen unabhängig vom Einkommen würde daher dem Gesetzeszweck entgegenstehen und sogar den Erhalt der Bundesfördermittel gefährden.
Laut der Entgeltanalyse 2020 der Bundesagentur für Arbeit ist in Bayern der Verdienst bei Vollzeitbeschäftigten in der Stadt Erlangen am höchsten. Das spiegelt sich auch im Sozialbericht 2021 der Stadt Erlangen und untermauert das Vorhaben der Bundesregierung, die Gebühren/Beiträge sozial gerecht nach Einkommen auszugestalten.
Eine Halbierung der Kosten für den Besuch von städt. Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort, Spiel- und Lernstuben) sowie für die Kindertagespflege würde einen Einnahmeverzicht in Höhe von ca. 700.000 € bedeuten, was aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zu vertreten wäre.
2. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
3. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag der Erlanger Linken Nr. 238/2022 vom 19.10.2022