Betreff
Haushalt 2023: Antrag Erlanger Linke Nr. 238/2022 vom 19.10.2022 zum Arbeitsprogramm des Amtes 51 - Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühren in der Kindertagesbetreuung
Vorlage
510/090/2022
Aktenzeichen
V/510-1
Art
Beschlussvorlage

1. Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 238/2022 - Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühren in
    der Kindertagesbetreuung - wird nicht in das Arbeitsprogramm des Stadtjugendamtes
    aufgenommen.

 

2. Der Antrag der Erlanger Linke Nr. 238/2022 ist damit bearbeitet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können Gemeinden für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Gebühren erheben. Freie und gemeinnützige Träger können Elternbeiträge festsetzen. Nach Abs. 4 werden die Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die finanzielle Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind die Kosten immer dann, wenn Eltern oder Kinder nachfolgende Leistungen erhalten:

        - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
  sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

        Darüber hinaus ist eine Kostenübernahme ganz oder teilweise möglich, soweit das Familieneinkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt. Zur Berechnung der Einkommensgrenze wird in § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf die Berechnung nach den §§ 82 ff. SGB XII verwiesen. Die Einkommensgrenze ergibt sich demnach aus:
- einem 2-fachen Grundbetrag in Höhe der aktuellen Regelbedarfsstufe 1
- den Aufwendungen für die Unterkunft
- einem Familienzuschlag in Höhe von 70% der Regelbedarfsstufe 1 für jede weitere Person des Familienhaushalts (nicht getrenntlebender Ehegatte, Lebenspartner, Kinder).

        Alle Personen, die einen Anspruch auf den ErlangenPass sowie den neu beschlossenen ErlangenPass-Plus haben (Beschluss vom 27.10.2022, Vorlagennr. 50/085/2022), haben bereits über § 90 SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege.

 

 

        Eine pauschale Halbierung der Kosten für Personen, die nicht zum o.g. Personenkreis gehören und keinen Anspruch auf eine Befreiung bzw. Übernahme haben, wird aus folgenden Gründen nicht befürwortet:

        Die städtischen Gebühren liegen zwischenzeitlich erheblich sowohl unter den örtlichen als auch den überörtlichen Vergleichswerten. Dies zeigte beispielsweise bereits ein im Jahr 2019 unter der Federführung der Stadt Ingolstadt angestellter Vergleich von insgesamt fünf mittleren Großstädten (Ingolstadt, Fürth, Regensburg, Würzburg und Erlangen).
Deutlich gravierendere Differenzen zeigen sich im Vergleich mit den Elternbeiträgen der Einrichtungen der freien und gemeinnützigen Träger im Stadtgebiet. Dabei ergibt sich über verschiedene Einrichtungsarten und Buchungszeitkategorien hinweg bei den Trägern ein um mehr als 40% über den städtischen Sätzen liegendes Beitragsniveau. Eine Anhebung der städtischen Gebühren ist aufgrund der Ungleichgewichtung und der damit verbundenen Verwerfungen unerlässlich und wurde aufgrund der bevorstehenden, allerdings noch nicht im Detail bekannten Gesetzesänderung, verschoben.
Ein Großteil der Kindertageseinrichtungen wird in Erlangen von freien und gemeinnützigen Trägern betrieben. Der Stadt Erlangen obliegt es nicht, den freien und gemeinnützigen Trägern Vorgaben zur Beitragsgestaltung zu machen.

        Zum anderen beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gute-Kita-Nachfolgegesetz (ab 01.01.2023) - das Kita-Qualitätsgesetz - deutliche Änderungen und mehr Mitspracherecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege. Es sollen laut Infopapier des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend keine neuen Maßnahmen für Entlastungen der Eltern aus Bundesmitteln mehr möglich sein. Zukünftig soll u.a. das Einkommen ein verpflichtendes Staffelungskriterium sein, damit die Kosten sozial gerecht ausgestaltet werden. Eine pauschale Entlastung aller Personen unabhängig vom Einkommen würde daher dem Gesetzeszweck entgegenstehen und sogar den Erhalt der Bundesfördermittel gefährden.

        Laut der Entgeltanalyse 2020 der Bundesagentur für Arbeit ist in Bayern der Verdienst bei Vollzeitbeschäftigten in der Stadt Erlangen am höchsten. Das spiegelt sich auch im Sozialbericht 2021 der Stadt Erlangen und untermauert das Vorhaben der Bundesregierung, die Gebühren/Beiträge sozial gerecht nach Einkommen auszugestalten.

        Eine Halbierung der Kosten für den Besuch von städt. Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort, Spiel- und Lernstuben) sowie für die Kindertagespflege würde einen Einnahmeverzicht in Höhe von ca. 700.000 € bedeuten, was aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zu vertreten wäre.

 

2.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

3.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Antrag der Erlanger Linken Nr. 238/2022 vom 19.10.2022