1. Der ErlangenPass Plus wird als Ergänzung zum
ErlangenPass eingeführt, um auch Menschen mit geringem Einkommen – aber ohne
Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen - zu unterstützen.
2. Die Berechtigung für den ErlangenPass Plus richtet
sich einkommensorientiert an Obergrenzen des Haushaltseinkommens aus.
3. Die Berechnung von Einkommensobergrenzen orientiert
sich an den Regelsätzen des künftigen Bürgergelds, einem Unterkunftsbetrag (Mietobergrenzen)
und einer Heizkostenpauschale.
4. Studierende und Auszubildende werden künftig in den
ErlangenPass aufgenommen, sofern sie BaFöG-Leistungen oder
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten. Ohne Bezug von BaFöG- oder
BAB-Leistungen können Studierende und Auszubildende entsprechend der
Einkommensobergrenzen den ErlangenPass Plus beantragen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den ErlangenPass
Plus entsprechend des in der Beschlussvorlage ausgeführten Rahmenkonzepts
einzuführen und hierzu die notwendigen organisatorischen, personellen und
technischen Schritte umzusetzen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Der ErlangenPass wurde zum 01.01.2016 eingeführt, um finanziell benachteiligten Menschen eine höhere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Im Jahr 2021 waren insgesamt 4.550 Erlanger*innen im Besitz eines gültigen ErlangenPasses (s. MzK vom 26.01.22; Nr. 50/067/2022).
Prekäre Lebenslagen können jedoch auch für Menschen bestehen, die mit ihrem Einkommen über den sozialrechtlich relevanten Bedarfen liegen, keine existenzsichernden Leistungen beziehen und daher auch keinen Anspruch auf den ErlangenPass haben. Diese sollen künftig mit den gleichen Ermäßigungen unterstützt werden, die auch mit dem ErlangenPass möglich sind.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zur Unterstützung von Menschen, die mit ihrem
Haushaltseinkommen über dem jeweils sozialrechtlich relevanten Bedarf für
Sozialleistungen liegen, wird der ErlangenPass Plus eingeführt.
Als Grundlage hierfür dient das nachfolgend beschriebene Konzept.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
3.1 Grundsätze für
die Einführung des ErlangenPass Plus
Folgende Grundsätze müssen bei der Einführung beachtet
werden, um auch beim ErlangenPlus eine möglichst hohe Inanspruchnahme zu
erreichen:
·
einfaches Verwaltungsverfahren
Eine unkomplizierte Beantragung und
Verlängerung, eine vereinfachte Einkommensberechnung sowie ein transparentes
Verfahren sind erforderlich.
·
gleiches Angebotsspektrum
Die Angebote des ErlangenPasses sollen in Umfang und Höhe der Ermäßigung auch
für den ErlangenPass Plus gelten.
·
Erweiterung des bestehenden Erfassungssystems für den
ErlangenPass Plus und Nutzung des gleichen oder eines ähnlichen Kartendesigns
Über diesen Weg ist Kostenersparnis sowie
Vereinfachung beim Wechsel zwischen den zwei unterschiedlichen Kartenarten
(ErlangenPass und ErlangenPass Plus) zu erwarten.
3.2 Berechtigter
Personenkreis für den ErlangenPass Plus
Der für den ErlangenPass Plus berechtigte Personenkreis wird
mittels Einkommensberechnung erweitert. Es sollen Personen (Einzelpersonen bzw.
Haushaltsgemeinschaften) begünstigt werden,
(1) die mit ihrem Einkommen zwar ihren Lebensunterhalt bestreiten können,
(2) die aber aufgrund des verfügbaren Einkommens in ihren Teilhabemöglichkeiten beschränkt sind.
3.3 Studierende und Auszubildende
Studierende und Auszubildende – ob mit oder ohne BaFöG- bzw. BAB-Leistungen – sind bisher nicht berechtigt, den ErlangenPass zu beantragen.
Um auch Studierenden und Auszubildenden höhere Teilhabemöglichkeiten einzuräumen, werden mit der Einführung des ErlangenPass plus folgende neue Regelungen getroffen:
·
Studierende bzw.
Auszubildende, die BaFöG- bzw. BAB-Leistungen erhalten, werden in den
berechtigten Personenkreis für den ErlangenPass aufgenommen.
·
Studierende bzw.
Auszubildende, die keine BaFöG- bzw.
BAB-Leistungen beziehen, können den ErlangenPass plus beantragen,
soweit sie die unten dargelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Damit werden nun auch
Studierende anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt, die entweder
Sozialleistungen beziehen (ErlangenPass) oder die mit ihrem Einkommen knapp
über dem Bedarf des Sozialleistungsbezugs liegen (ErlangenPass plus).
3.4 Einkommensgrenzen
für den ErlangenPass Plus
Bei der Festlegung der Berechnungsmethode wurde eine vereinfachte Berechnung der Einkommensgrenze angestrebt, die im Grundsatz keinen Haushaltstyp per se benachteiligen soll. Grundlage für die Berechnung ist die jeweilige Haushaltsgemeinschaft.
Es wurden drei Berechnungsmethoden erstellt und die geplante Einführung des Bürgergeldes bereits berücksichtigt. So wurde bei der Berechnung der Einkommensgrenzen der ab 01.01.2023 gültige Regelsatz (502 Euro für einen Alleinstehenden) zugrunde gelegt. Um die gestiegenen Energiekosten zu berücksichtigen, wird die Heizkostenpauschale pro Quadratmeter Wohnfläche auf 2,34 Euro festgelegt; hierbei wurde der Wert aus den Erlanger Richtlinien zum SGB II und XII (1,17 Euro pro qm) zugrunde gelegt und aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung um 100 v.H. erhöht.
Weitere Anpassungen können bei veränderten Miet- und Energiepreisen erforderlich sein.
Die sich jeweils errechnenden Einkommensgrenzen werden auf die volle
Zehnerstelle nach oben aufgerundet.
(1) Berechnung nach den Grundlagen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ((HLU)
mit zwei Varianten
a)
Berechnung nach
Regelsätzen:
·
Die
Einkommensgrenze errechnet sich auf der Grundlage der ab 01.01.2023 geltenden
Regelsätze des Bürgergelds (502 Euro im Monat für Alleinstehende und
Alleinerziehende; bei Paarhaushalten wird je Person der Regelsatz für Partner
von 451 Euro im Monat angesetzt; für Kinder die Regelsätze je nach
Altersgruppe).
·
zuzüglich eines
Betrags für die Unterkunft (Mietobergrenze ja nach Haushaltsgröße) und einer
Heizkostenpauschale von 2,34 Euro pro qm Wohnfläche;
·
auf die sich
daraus ergebende Summe wird ein Aufschlag von 20 % hinzugerechnet.
b) Berechnung nach Regelsätzen
mit Durchschnittswert bei Kindern
·
Die
Einkommensgrenze erfolgt wie unter (1) a, lediglich mit dem Unterschied, dass
bei Kindern anstelle tatsächlicher Regelsätze jeweils ein Durchschnittswert aus
den Regelsätzen aller Altersklassen angesetzt wird. Damit sollen Kinder
unabhängig von ihrem Alter gleichgewichtet werden.
(2) Berechnung auf der
Grundlage der „Armutsgefährdungsschwelle“ [1]
Die Armutsgefährdungsschwelle für Erlangen wurde im Sozialbericht 2021 für eine
alleinstehende Person mit einem Nettoäquivalenzeinkommen von 1.220 € beziffert.
Für unterschiedliche Haushaltszusammensetzungen wird dieser Wert anhand
allgemein anerkannter Gewichtungen (Faktor 0,5 für jede weitere Person ab 14
Jahren; Faktor 0,3 für Personen unter 14 Jahre) nach der jeweiligen
Personenzahl und dem Alter der Kinder hochgerechnet. Nach diesem Modell wären
Personen bzw. Haushalte für den ErlangenPass Plus berechtigt, deren
Haushaltseinkommen unterhalb der jeweiligen Armutsgefährdungsschwelle liegt.
(3) Berechnung auf der
Grundlage der Regelungen zur „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (HbL)
Berechnung der Einkommensgrenze nach HbL-Berechnung
·
Grundlage dieser
Berechnung ist der jeweils aktuelle Regelsatz
entsprechend des ab 01.01.2022 geltenden Bürgergelds (502 € für einen
Einpersonenhaushalt):
o
für ein
erwachsenes Haushaltsmitglied wird hierbei der doppelte Regelsatz berücksichtigt,
o
für jedes
weitere Haushaltsmitglied werden unabhängig vom Lebensalter 70% des
Regelsatzes berücksichtigt.
· Hinzu kommt der Unterkunftsbetrag (Mietobergrenze nach
Haushaltsgröße) und eine
Heizkostenpauschale von 2,34 € pro Quadratmeter Wohnfläche.
3.5 Einkommensgrenze nach den Regelungen der „Hilfe in besonderen
Lebenslagen“
Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der o.g. Berechnungsmodelle anhand von Beispielberechnungen für unterschiedliche Haushaltskonstellationen wird zur Festlegung der Einkommensgrenze die o.g. Variante (3) nach den Regelungen der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ mit Berücksichtigung einer Heizkostenpauschale favorisiert.
Hierfür sprechen folgende Gründe:
·
einfaches und
transparentes Verfahren;
·
Variante
orientiert sich am Sozialleistungsrecht, daher müssen keine neuen
Verfahrensgrundsätze eingeführt werden;
·
Einkommensgrenzen
werden durch Fortschreibung der Regelsätze etc. dynamisch, einfach und schnell
angepasst;
·
Einbeziehung der
Heizkosten, was vor dem Hintergrund massiv steigender Energiekosten für
notwendig erachtet wird;
·
HbL-Berechnung
ist unmittelbar an die Steigerung der Lebenshaltungskosten gekoppelt, was vor
dem Hintergrund massiv steigender Energie- und Lebenshaltungskosten (abgebildet
über die Regelbedarfe) sehr wichtig erscheint;
·
die Seite der
Haushaltsausgaben wird somit berücksichtigt (anders als bei der Berechnung von
Einkommensgrenzen anhand der Armutsgrenze entsprechend des
Netto-Äquivalenzeinkommens).
Die Einkommensgrenzen auf dieser
Berechnungsgrundlage werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Zum Vergleich
sind für die beispielhaft aufgeführten Haushalte auch die Einkommensgrenzen
gegenübergestellt, die sich aus den anderen der o.g. Berechnungsmodelle
ergeben.
Beispielhafte Berechnungen für unterschiedliche Haushaltstypen
|
Einkommensgrenzen für |
||
|
Alleinstehende Person |
Paar-Haushalt
mit 2 Kindern |
Alleinerziehende
mit 2 Kindern |
1a) Berechnung nach Regel-sätzen
HLU |
1.340,40 € |
3.198,72 € |
2.533,80 € |
1b) Berechnung nach Regel-sätzen HLU / Mittelwert bei Kindern |
1.340,40 € |
3.145,92 € |
2.481,00 € |
2) Berechnung nach
Armutsgefährdungsschwelle |
1.220,00 € |
2.760,00 € |
2.160,00 € |
3) Berechnung HbL/ mit
Heizkostenpauschale |
1.619,00 € gerundet: 1.620 € |
3.053,80 € gerundet: 3.060 € |
2.548,30 € gerundet: 2.550 € |
3.6 Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen
Anspruch auf den ErlangenPass Plus haben Bürger*innen, die mit ihrem
Haushaltseinkommen unter der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen
Einkommensgrenze liegen.
Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und die Berücksichtigung von anrechnungsfreiem Einkommen orientiert sich im Wesentlichen an den Vorgaben von SGB II und SGB XII. Die differenzierten Regelungen werden von der Verwaltung bei der Berechnung der Einkommen berücksichtigt.
Eine Prüfung der Vermögenswerte erfolgt nur bei Verdacht falscher Angaben bzw. wenn kritische Werte erreicht werden.
3.7 Bedingungen und
Voraussetzungen für den ErlangenPass Plus
Vergünstigte Angebote sollen gleichermaßen für den ErlangenPass Plus wie für den ErlangenPass gelten.
Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die Kooperationspartner für den ErlangenPass ihre vergünstigten Angebote für den erweiterten Personenkreis anbieten. Hierfür sind umfangreiche Gespräche/ Verhandlungen mit den Kooperationspartnern zu führen.
Vergünstigen für den ÖPNV mit dem Sozialticket und ermäßigte Schwimmbadeintritte müssen mit den ESTW abgestimmt und im städtischen Haushalt entsprechende Mittel bereitgestellt werden.
Das Budget für die Kosten der Taxigutscheine muss entsprechend erhöht werden.
Gleichzeitig ist zusätzliches Personal erforderlich; im Stellenplanverfahren 2023 wurde zunächst eine Stelle für die Antragsbearbeitung beantragt.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: 85.000 |
€ jährlich |
bei Sachkonto: 530101 |
Personalkosten (brutto): 48.200 |
€ jährlich |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden; wurden für den Haushalt 2023 beantragt
Anlagen: