Betreff
Einführung des ErlangenPass Plus
Vorlage
50/085/2022
Aktenzeichen
V/50/WM021
Art
Beschlussvorlage

1. Der ErlangenPass Plus wird als Ergänzung zum ErlangenPass eingeführt, um auch Menschen mit geringem Einkommen – aber ohne Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen - zu unterstützen.

 

2. Die Berechtigung für den ErlangenPass Plus richtet sich einkommensorientiert an Obergrenzen des Haushaltseinkommens aus.

 

3. Die Berechnung von Einkommensobergrenzen orientiert sich an den Regelsätzen des künftigen Bürgergelds, einem Unterkunftsbetrag (Mietobergrenzen) und einer Heizkostenpauschale.

 

4. Studierende und Auszubildende werden künftig in den ErlangenPass aufgenommen, sofern sie BaFöG-Leistungen oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten. Ohne Bezug von BaFöG- oder BAB-Leistungen können Studierende und Auszubildende entsprechend der Einkommensobergrenzen den ErlangenPass Plus beantragen.

 

5. Die Verwaltung wird beauftragt, den ErlangenPass Plus entsprechend des in der Beschlussvorlage ausgeführten Rahmenkonzepts einzuführen und hierzu die notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Schritte umzusetzen.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Der ErlangenPass wurde zum 01.01.2016 eingeführt, um finanziell benachteiligten Menschen eine höhere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Im Jahr 2021 waren insgesamt 4.550 Erlanger*innen im Besitz eines gültigen ErlangenPasses (s. MzK vom 26.01.22; Nr. 50/067/2022).

Prekäre Lebenslagen können jedoch auch für Menschen bestehen, die mit ihrem Einkommen über den sozialrechtlich relevanten Bedarfen liegen, keine existenzsichernden Leistungen beziehen und daher auch keinen Anspruch auf den ErlangenPass haben. Diese sollen künftig mit den gleichen Ermäßigungen unterstützt werden, die auch mit dem ErlangenPass möglich sind.

     

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zur Unterstützung von Menschen, die mit ihrem Haushaltseinkommen über dem jeweils sozialrechtlich relevanten Bedarf für Sozialleistungen liegen, wird der ErlangenPass Plus eingeführt.

Als Grundlage hierfür dient das nachfolgend beschriebene Konzept.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

3.1 Grundsätze für die Einführung des ErlangenPass Plus

 

Folgende Grundsätze müssen bei der Einführung beachtet werden, um auch beim ErlangenPlus eine möglichst hohe Inanspruchnahme zu erreichen:

·         einfaches Verwaltungsverfahren

Eine unkomplizierte Beantragung und Verlängerung, eine vereinfachte Einkommensberechnung sowie ein transparentes Verfahren sind erforderlich.

·         gleiches Angebotsspektrum
Die Angebote des ErlangenPasses sollen in Umfang und Höhe der Ermäßigung auch für den ErlangenPass Plus gelten.

·         Erweiterung des bestehenden Erfassungssystems für den ErlangenPass Plus und Nutzung des gleichen oder eines ähnlichen Kartendesigns

Über diesen Weg ist Kostenersparnis sowie Vereinfachung beim Wechsel zwischen den zwei unterschiedlichen Kartenarten (ErlangenPass und ErlangenPass Plus) zu erwarten.

 

 

3.2 Berechtigter Personenkreis für den ErlangenPass Plus

 

Der für den ErlangenPass Plus berechtigte Personenkreis wird mittels Einkommensberechnung erweitert. Es sollen Personen (Einzelpersonen bzw. Haushaltsgemeinschaften) begünstigt werden,

(1) die mit ihrem Einkommen zwar ihren Lebensunterhalt bestreiten können,

(2) die aber aufgrund des verfügbaren Einkommens in ihren Teilhabemöglichkeiten beschränkt sind.

 

3.3 Studierende und Auszubildende

Studierende und Auszubildende – ob mit oder ohne BaFöG- bzw. BAB-Leistungen – sind bisher nicht berechtigt, den ErlangenPass zu beantragen.

Um auch Studierenden und Auszubildenden höhere Teilhabemöglichkeiten einzuräumen, werden mit der Einführung des ErlangenPass plus folgende neue Regelungen getroffen:

·         Studierende bzw. Auszubildende, die BaFöG- bzw. BAB-Leistungen erhalten, werden in den berechtigten Personenkreis für den ErlangenPass aufgenommen.

·         Studierende bzw. Auszubildende, die keine BaFöG- bzw.  BAB-Leistungen beziehen, können den ErlangenPass plus beantragen, soweit sie die unten dargelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.

Damit werden nun auch Studierende anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt, die entweder Sozialleistungen beziehen (ErlangenPass) oder die mit ihrem Einkommen knapp über dem Bedarf des Sozialleistungsbezugs liegen (ErlangenPass plus).

 

 

3.4 Einkommensgrenzen für den ErlangenPass Plus

 

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode wurde eine vereinfachte Berechnung der Einkommensgrenze angestrebt, die im Grundsatz keinen Haushaltstyp per se benachteiligen soll. Grundlage für die Berechnung ist die jeweilige Haushaltsgemeinschaft.

Es wurden drei Berechnungsmethoden erstellt und die geplante Einführung des Bürgergeldes bereits berücksichtigt. So wurde bei der Berechnung der Einkommensgrenzen der ab 01.01.2023 gültige Regelsatz (502 Euro für einen Alleinstehenden) zugrunde gelegt. Um die gestiegenen Energiekosten zu berücksichtigen, wird die Heizkostenpauschale pro Quadratmeter Wohnfläche auf 2,34 Euro festgelegt; hierbei wurde der Wert aus den Erlanger Richtlinien zum SGB II und XII (1,17 Euro pro qm) zugrunde gelegt und aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung um 100 v.H. erhöht.

Weitere Anpassungen können bei veränderten Miet- und Energiepreisen erforderlich sein.


Die sich jeweils errechnenden Einkommensgrenzen werden auf die volle Zehnerstelle nach oben aufgerundet.

(1) Berechnung nach den Grundlagen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ((HLU) mit zwei Varianten

a)    Berechnung nach Regelsätzen:

·         Die Einkommensgrenze errechnet sich auf der Grundlage der ab 01.01.2023 geltenden Regelsätze des Bürgergelds (502 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende; bei Paarhaushalten wird je Person der Regelsatz für Partner von 451 Euro im Monat angesetzt; für Kinder die Regelsätze je nach Altersgruppe).

·         zuzüglich eines Betrags für die Unterkunft (Mietobergrenze ja nach Haushaltsgröße) und einer Heizkostenpauschale von 2,34 Euro pro qm Wohnfläche;

·         auf die sich daraus ergebende Summe wird ein Aufschlag von 20 % hinzugerechnet.

b) Berechnung nach Regelsätzen mit Durchschnittswert bei Kindern

·         Die Einkommensgrenze erfolgt wie unter (1) a, lediglich mit dem Unterschied, dass bei Kindern anstelle tatsächlicher Regelsätze jeweils ein Durchschnittswert aus den Regelsätzen aller Altersklassen angesetzt wird. Damit sollen Kinder unabhängig von ihrem Alter gleichgewichtet werden.

 

(2) Berechnung auf der Grundlage der „Armutsgefährdungsschwelle“ [1]

Die Armutsgefährdungsschwelle für Erlangen wurde im Sozialbericht 2021 für eine alleinstehende Person mit einem Nettoäquivalenzeinkommen von 1.220 € beziffert. Für unterschiedliche Haushaltszusammensetzungen wird dieser Wert anhand allgemein anerkannter Gewichtungen (Faktor 0,5 für jede weitere Person ab 14 Jahren; Faktor 0,3 für Personen unter 14 Jahre) nach der jeweiligen Personenzahl und dem Alter der Kinder hochgerechnet. Nach diesem Modell wären Personen bzw. Haushalte für den ErlangenPass Plus berechtigt, deren Haushaltseinkommen unterhalb der jeweiligen Armutsgefährdungsschwelle liegt.

(3) Berechnung auf der Grundlage der Regelungen zur „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (HbL)

Berechnung der Einkommensgrenze nach HbL-Berechnung

·        Grundlage dieser Berechnung ist der jeweils aktuelle Regelsatz entsprechend des ab 01.01.2022 geltenden Bürgergelds (502 € für einen Einpersonenhaushalt):

o   für ein erwachsenes Haushaltsmitglied wird hierbei der doppelte Regelsatz berücksichtigt,

o   für jedes weitere Haushaltsmitglied werden unabhängig vom Lebensalter 70% des Regelsatzes berücksichtigt.

·       Hinzu kommt der Unterkunftsbetrag (Mietobergrenze nach Haushaltsgröße) und eine   Heizkostenpauschale von 2,34 € pro Quadratmeter Wohnfläche.

 

3.5 Einkommensgrenze nach den Regelungen der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der o.g. Berechnungsmodelle anhand von Beispielberechnungen für unterschiedliche Haushaltskonstellationen wird zur Festlegung der Einkommensgrenze die o.g. Variante (3) nach den Regelungen der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ mit Berücksichtigung einer Heizkostenpauschale favorisiert.

Hierfür sprechen folgende Gründe:

·         einfaches und transparentes Verfahren;

·         Variante orientiert sich am Sozialleistungsrecht, daher müssen keine neuen Verfahrensgrundsätze eingeführt werden;

·         Einkommensgrenzen werden durch Fortschreibung der Regelsätze etc. dynamisch, einfach und schnell angepasst;

·         Einbeziehung der Heizkosten, was vor dem Hintergrund massiv steigender Energiekosten für notwendig erachtet wird;

·         HbL-Berechnung ist unmittelbar an die Steigerung der Lebenshaltungskosten gekoppelt, was vor dem Hintergrund massiv steigender Energie- und Lebenshaltungskosten (abgebildet über die Regelbedarfe) sehr wichtig erscheint;

·         die Seite der Haushaltsausgaben wird somit berücksichtigt (anders als bei der Berechnung von Einkommensgrenzen anhand der Armutsgrenze entsprechend des Netto-Äquivalenzeinkommens).

Die Einkommensgrenzen auf dieser Berechnungsgrundlage werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Zum Vergleich sind für die beispielhaft aufgeführten Haushalte auch die Einkommensgrenzen gegenübergestellt, die sich aus den anderen der o.g. Berechnungsmodelle ergeben. 

 

Beispielhafte Berechnungen für unterschiedliche Haushaltstypen

 

 

Einkommensgrenzen für

 

Alleinstehende

Person

Paar-Haushalt mit 2 Kindern
(6-13 u. ab 14 J.)

Alleinerziehende mit 2 Kindern
(6-13 u. ab 14 J.)

1a) Berechnung nach Regel-sätzen HLU

1.340,40 €

3.198,72 €

2.533,80 €

1b) Berechnung nach Regel-sätzen HLU / Mittelwert bei Kindern

 

1.340,40 €

3.145,92 €

2.481,00 €

2) Berechnung nach Armutsgefährdungsschwelle

1.220,00 €

2.760,00 €

2.160,00 €

3) Berechnung HbL/ mit Heizkostenpauschale

1.619,00 €

gerundet:

1.620 €

3.053,80 €

gerundet:

3.060 €

2.548,30 €

gerundet:

2.550 €

 

 

 

3.6 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Anspruch auf den ErlangenPass Plus haben Bürger*innen, die mit ihrem Haushaltseinkommen unter der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Einkommensgrenze liegen.

Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und die Berücksichtigung von anrechnungsfreiem Einkommen orientiert sich im Wesentlichen an den Vorgaben von SGB II und SGB XII. Die differenzierten Regelungen werden von der Verwaltung bei der Berechnung der Einkommen berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von Vermögensgrenzen orientiert sich am Richtwert nach dem Wohngeldrecht. Dieser liegt aktuell bei 60.000 €, zuzüglich 30.000 € für jede weitere Person im Haushalt.  
Die Abfrage soll aufgrund einer Eigenauskunft in mehreren vorgegebenen Wertspannen – z.B.      (a) 0 € bis 60.000 €, (b) 60.000 € bis 100.000 €, (c) mehr als 100.000 € liegen.

Eine Prüfung der Vermögenswerte erfolgt nur bei Verdacht falscher Angaben bzw. wenn kritische Werte erreicht werden.

 

3.7 Bedingungen und Voraussetzungen für den ErlangenPass Plus

 

Vergünstigte Angebote sollen gleichermaßen für den ErlangenPass Plus wie für den ErlangenPass gelten.

Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die Kooperationspartner für den ErlangenPass ihre vergünstigten Angebote für den erweiterten Personenkreis anbieten. Hierfür sind umfangreiche Gespräche/ Verhandlungen mit den Kooperationspartnern zu führen.

Vergünstigen für den ÖPNV mit dem Sozialticket und ermäßigte Schwimmbadeintritte müssen mit den ESTW abgestimmt und im städtischen Haushalt entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

Das Budget für die Kosten der Taxigutscheine muss entsprechend erhöht werden.

Gleichzeitig ist zusätzliches Personal erforderlich; im Stellenplanverfahren 2023 wurde zunächst eine Stelle für die Antragsbearbeitung beantragt.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:                     85.000

€ jährlich

bei Sachkonto: 530101

Personalkosten (brutto):  48.200

€ jährlich

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden; wurden für den Haushalt 2023 beantragt 



[1] Die Armutsgefährdungsschwelle ist u.a. ein Kriterium für die Berechtigung des München-Passes.


Anlagen: