Die Regeln für die
Budgetierung gelten ab dem Haushaltsjahr 2023 in der vorgelegten
Fassung.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Aktualisierung der
Budgetierungsregeln.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Folgende Anpassungen werden vorgeschlagen:
- Durch die Überführung des
Amtes 55/Jobcenter zum 01.01.2023 in einen Eigenbetrieb
verringert sich die Anzahl der Sachmittelbudgets auf 28 (Ziffer 1.1.1 „Bildung von Budgets“ und Anlage 1 „Budgetämter und zuständige Fachausschüsse“). - Die Steuerbarkeit interner Leistungsverrechnungen wird näher erläutert (Ziffer 1.2.9 „Verwaltungsinterne Leistungsverrechnungen“, Buchstaben b und c).
- Die Beschaffung und
Finanzierung von Online-Zugängen zu Wissensdatenbanken und Web-Anwendungen
erfolgt künftig zentral durch das Amt für Digitalisierung und
Informationstechnik/IT-Koordination (Ziffer 2.15).
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Veröffentlichung der neuen Budgetierungsregeln nach Beschlussfassung in
den entsprechenden internen Medien der Verwaltung.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Budgetierungsregeln 2023