Betreff
Regelung der Übernahme von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe
Vorlage
512/014/2022
Aktenzeichen
V/512
Art
Beschlussvorlage

Die vom Jugendhilfeausschuss am 27.01.2011 (Vorlage 51/023/2010) beschlossene Regelung über den Ersatz von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII (s. Anlage) wird in folgendem Punkt aktualisiert, um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:

  • Nr. 6: Fahrtkosten, die einer Kindertagesstätte entstehen, wenn sie Kinder, die Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines integrativen Platzes erhalten, zwischen Schule und Kindertagesstätte bzw. Kindertagesstätte und Wohnort des Kindes mit eigenen Fahrzeugen transportieren, werden ab November 2022[1] mit dem 1,5 fachen Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage vergütet.


Die vom Jugendhilfeausschuss am 19.01.2012 (Vorlage 51/058/2011) beschlossen Regelung zum Fachleistungsstundensatz bei Hilfen zur Erziehung (s. Anlage) wird in folgendem Punkt aktualisiert, um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:

 

  • Für die Anpassung des Honorarsatzes wird ab Januar 2023[2] der 1,5 fache Preis einer vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage zugrunde gelegt.

 

Die Anpassungen gelten vorerst bis 31.12.2023, die Entwicklungen werden weiter beobachtet.

 



[1] Die Trägeranfrage erfolgte im Sommer 2022. Die rückwirkende Gewährung der Erstattung kann verwaltungstechnisch ab dem Monat November 2022 erfolgen.

[2] Zeitpunkt der nächsten Erhöhung des FLS-Satzes.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die aktuelle Erhöhung der Benzinpreise - Preissteigerung bei Kraftstoffen in Höhe von 43,9 % gegenüber dem Vorjahr (Stand September 2022) - verursacht höhere Ausgaben für die Träger in nicht unerheblichem Umfang. Die Honoraranpassung ist als kurzfristige Maßnahme zu verstehen, damit die Träger diese Ausgaben von der Stadt Erlangen als Auftraggeber erstattet bekommen.

Darüber hinaus wird beobachtet, wie sich die allgemeine bundesweite Steigerung von Energie- und Lebenshaltungskosten entwickelt und wie diese Entwicklung von den Entgeltkommissionen in der Jugendhilfe berücksichtigt wird. Die weiteren Entwicklungen müssen abgewartet werden. Die Anpassungen gelten daher vorerst bis 31.12.2023.

Die Initiative für die Anpassung kam aus der AG78 Hilfen zur Erziehung, wegen der Kurzfristigkeit konnte die Maßnahme noch nicht in der gesamten AG78 mitgeteilt werden. Der nächste Termin ist für den 08.12.2022 angesetzt.

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

        Freie Träger, die die Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines integrativen Hortplatzes von der Schule in den Hort und von dort nach Hause bringen, können dann statt aktuell 64,30 € pro Monat zukünftig 96,45 € pro Monat und Kind abrechnen. Stand September 2022 betrifft das insgesamt 20 Kinder und bedeutet Mehrausgaben in Höhe von 643,00 € monatlich. Pro Jahr sind das 7.716,00 €.

        Der aktuelle Fachleistungsstundensatz ändert sich durch den erhöhten Fahrtkostenanteil von derzeit 72,23 € auf 72,54 €. Monatlich werden ca. 5.000 Fachleistungsstunden erbracht. Die Erhöhung der Fahrtkostenpauschale führt zu monatlichen Mehrkosten von ca. 827,00 €. Das sind jährlich ca. 9924,00 €.

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Integrative Plätze in Kindertageseinrichtungen sind regional nicht gleichmäßig über das Stadtgebiet verteilt. Teilweise wohnen die Kinder in anderen Stadtteilen, können aufgrund der Distanz nicht zu Fuß von der Kita nach Hause gehen. Kinder werden mit dem eigenen Fahrzeug der Kindertagesstätte transportiert, wenn der Entwicklungsstand des Kindes in Folge der (drohenden) seelischen Behinderung noch kein selbständiges Fahren mit dem ÖPNV zulässt.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk   36334010, 36335010 und 36343220

                         sind nicht vorhanden


Anlagen: