Die vom Jugendhilfeausschuss am 27.01.2011 (Vorlage
51/023/2010) beschlossene Regelung
über den Ersatz von Fahrtkosten bei Hilfen zur Erziehung und
Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII (s. Anlage) wird in folgendem Punkt
aktualisiert, um die Fahrtkosten weiterhin angemessen zu vergüten:
- Nr. 6: Fahrtkosten,
die einer Kindertagesstätte entstehen, wenn sie Kinder, die
Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Form eines
integrativen Platzes erhalten, zwischen Schule und Kindertagesstätte bzw.
Kindertagesstätte und Wohnort des Kindes mit eigenen Fahrzeugen
transportieren, werden ab November
2022[1]
mit dem 1,5 fachen Preis einer
vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage vergütet.
Die vom Jugendhilfeausschuss am 19.01.2012 (Vorlage 51/058/2011)
beschlossen Regelung zum Fachleistungsstundensatz bei Hilfen zur Erziehung (s.
Anlage) wird in folgendem Punkt
aktualisiert, um die Fahrtkosten
weiterhin angemessen zu vergüten:
- Für die Anpassung des
Honorarsatzes wird ab Januar 2023[2]
der 1,5 fache Preis einer
vgn-Mobicard ohne Ausschlusszeiten für 31 Tage zugrunde gelegt.
Die Anpassungen
gelten vorerst bis 31.12.2023, die Entwicklungen werden weiter beobachtet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Die aktuelle Erhöhung der Benzinpreise - Preissteigerung bei Kraftstoffen in Höhe von 43,9 % gegenüber dem Vorjahr (Stand September 2022) - verursacht höhere Ausgaben für die Träger in nicht unerheblichem Umfang. Die Honoraranpassung ist als kurzfristige Maßnahme zu verstehen, damit die Träger diese Ausgaben von der Stadt Erlangen als Auftraggeber erstattet bekommen.
Darüber hinaus wird beobachtet, wie sich die allgemeine bundesweite Steigerung von Energie- und Lebenshaltungskosten entwickelt und wie diese Entwicklung von den Entgeltkommissionen in der Jugendhilfe berücksichtigt wird. Die weiteren Entwicklungen müssen abgewartet werden. Die Anpassungen gelten daher vorerst bis 31.12.2023.
Die Initiative für die Anpassung kam aus der AG78 Hilfen zur Erziehung, wegen der Kurzfristigkeit konnte die Maßnahme noch nicht in der gesamten AG78 mitgeteilt werden. Der nächste Termin ist für den 08.12.2022 angesetzt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Freie
Träger, die die Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 2 Nr.
2 SGB VIII in Form eines integrativen Hortplatzes von der Schule in den Hort
und von dort nach Hause bringen, können dann statt aktuell 64,30 € pro Monat
zukünftig 96,45 € pro Monat und Kind abrechnen. Stand September 2022 betrifft
das insgesamt 20 Kinder und bedeutet Mehrausgaben in Höhe von 643,00 €
monatlich. Pro Jahr sind das 7.716,00 €.
Der aktuelle
Fachleistungsstundensatz ändert sich durch den erhöhten Fahrtkostenanteil von
derzeit 72,23 € auf 72,54 €. Monatlich werden ca. 5.000 Fachleistungsstunden
erbracht. Die Erhöhung der Fahrtkostenpauschale führt zu monatlichen Mehrkosten
von ca. 827,00 €. Das sind jährlich ca. 9924,00 €.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Integrative
Plätze in Kindertageseinrichtungen sind regional nicht gleichmäßig über das
Stadtgebiet verteilt. Teilweise wohnen die Kinder in anderen Stadtteilen,
können aufgrund der Distanz nicht zu Fuß von der Kita nach Hause gehen. Kinder
werden mit dem eigenen Fahrzeug der Kindertagesstätte transportiert, wenn der
Entwicklungsstand des Kindes in Folge der (drohenden) seelischen Behinderung
noch kein selbständiges Fahren mit dem ÖPNV zulässt.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 36334010, 36335010 und 36343220
sind nicht vorhanden
Anlagen: