Betreff
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) - Ergänzendes Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 02.08.2022
hier: Stellungnahme der Stadt Erlangen
Vorlage
611/125/2022
Aktenzeichen
Vi/61
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


a) Verfahren

 

Nach Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (siehe Vorlage 611/102/2022) wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Anregungen und Hinweise überarbeitet. Diesem Entwurf hat der Bayerische Ministerrat in seiner Sitzung am 02. August 2022 zugestimmt und damit ein ergänzendes Beteiligungsverfahren eingeleitet.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat die Stadt Erlangen mit Schreiben vom 02.08.2022 um Stellungnahme bis zum 19. September 2022 gebeten.

 

Zu den neuerlichen Änderungen am LEP-Entwurf, die neue oder verstärkte Beachtenspflichten zur Folge haben, konnten im Rahmen dieser ergänzenden Beteiligung Stellungnahmen abgegeben werden. Darüber hinaus gilt dies auch für wesentliche Änderungen bei Grundsätzen, aus denen sich zusätzlich zu berücksichtigende oder wegfallende Abwägungsinhalte ergeben.

 

Aufgrund der Terminlage konnte eine Beschlussfassung im UVPA nicht erfolgen.

 

b) Wesentliche Änderungen

 

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht.

 

-       1.2.2, Abs. 3 (G) (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen),

-       2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 (Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung)),

-       5.4.1, Abs. 3 (Z) (Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft),

-       6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G) (Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und

-       7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) (Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement).

 

Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um „durch Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden.“ Hierzu hat der Verordnungsgeber von einer erneuten Beteiligung abgesehen.

 

Die Änderungen im Einzelnen können der Lesefassung des LEP-E (Anlage 1) entnommen werden.

 

c) Wesentliche Änderungen für die Stadt Erlangen

 

Die o.g. Änderungen beziehen sich - mit Ausnahme des neuen Grundsatzes in 1.2.2 - nicht auf einzelne landesplanerische Festlegungen für die Stadt Erlangen. Die dort angesprochene Berücksichtigung einkommensschwächerer Bevölkerungsgruppen bei der Baulandausweisung ist auch Ziel der Stadt Erlangen.

 

Im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens zum LEP-E wurden seitens der Verwaltung keine Einwendungen und Ergänzungsvorschläge vorgebracht.

 

Die Positionen des Bayerischen Städtetages (s. Anlage 2) werden grundsätzlich unterstützt.

 

d) Ergebnisse des ersten Beteiligungsverfahren

 

Im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfs wurde die Stellungnahme der Stadt Erlangen vom 01.04.2022 (siehe Vorlage 611/102/2022) lediglich im folgenden Punkt berücksichtigt.

 

 

1.4.2 Telekommunikation

 

(Z) Bei raumbedeutsamen Planungen ist auf die Möglichkeit der Die Errichtung von Mobilfunkantennen in ausreichender Anzahl an dafür geeigneten Standorten ist bei Bedarf zu ermöglichen zu achten.

 

Stellungnahme der Stadt Erlangen vom 01.04.2022: Die Ergänzung des Zieles wird seitens der Verwaltung als zu scharf bewertet und greift unangemessen in die kommunale Planungshoheit ein. Seitens privater Betreiber festgestellte „Eignung“ und „Bedarfe“ dürfen keine verbindlichen Vorgaben für die Gemeinde darstellen. Die Formulierung als Grundsatz wäre das geeignete Mittel, um eine angemessene Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung sicherzustellen.

 

Änderung gem. LEP-E vom 02.08.2022: Die Formulierung im Entwurf wurde nun dahingehend geändert, dass die Verpflichtung der Gemeinden, aktiv Mobilfunkstandorte zu planen, nicht besteht. Vielmehr soll bei Planungen darauf geachtet werden, dass jeder Gemeinde die Errichtung der erforderlichen Mobilfunkantennen möglich bleibt.

 

Die Stadt Erlangen begrüßt diese Änderung.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Lesefassung des LEP-E

Anlage 2: Stellungnahme des Bayerischen Städtetags