Betreff
Antrag Nr. 128/2022 der ÖDP, Freien Wähler, Klimaliste, Erlanger Linke: Gefährliches Parken von E-Scootern
Vorlage
613/188/2022
Aktenzeichen
VI/61
Art
Beschlussvorlage

Die Sachverhaltsdarstellung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag 182/2022 der ÖDP, Freien Wähler, Klimaliste, Erlanger Linke sind hiermit abschließend bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

In Erlangen sind derzeit vier E-Scooter-Verleihsysteme aktiv. Die aktiven Anbieter sind Voi, Tier, Bolt und Link (Superpedestrian). Zwei weitere Anbieter haben den Betrieb in Erlangen wiedereingestellt (Lime & Bird).

 

Am 15. Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft getreten. Seitdem sind E-Scooter (elektrische Tretroller) im deutschen Straßenverkehr erlaubt. Die eKFV sieht jedoch keine Regulierungsmöglichkeiten für Städte und Kommunen im Umgang mit E-Scooter-Sharing-Anbietern vor. Ob das Abstellen und Vermieten von E-Scootern im Free-Floating-System als nicht-genehmigungspflichtiger Gemeingebrauch oder genehmigungspflichtige Sondernutzung auf öffentlichem Grund eingestuft wird ist nicht abschließend geregelt, sodass keine Rechtssicherheit herrscht.

Die eKFV definiert Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge (§1 Abs. 1 eKFV). Für den Betrieb ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis sowie eine gültige Versicherungsplakette verpflichtend (§ 2 eKFV).

Ein Gerichtsurteil aus Münster (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.11.2020), stuft das E-Scooter-Sharing als Sondernutzung ein. Die Einschätzung des Gerichts lautet, dass die abgestellten Fahrzeuge überwiegend verkehrsfremde Zwecke darstellen und sich deshalb nach Straßen- und Wegerecht eine Sondernutzung definiert. Die Begründung stützt sich auf dem Zweck des Abschließens eines Mietvertrags und nicht primär dem Parken.

Im Widerspruch steht eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.1982. Demnach ist das Abstellen von zugelassenen, betriebsbereiten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum durch einen Sharing-Anbieter als zulässiges Parken und damit nicht als Sondernutzung anzusehen.

Die Rechtsfrage ist somit nicht abschließend geklärt (vgl. 613/178/2022).

 


2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten hat die Stadt Erlangen mit den Anbietern von Verleih-systemen einen freiwilligen Kooperationsvertrag geschlossen (vgl. 613/294/2019), mit dem Ziel für eine sichere und stadtverträgliche Nutzung zu sorgen. Es sind unter anderem Bestimmungen zum Betrieb und Parken, zur Anzahl der Fahrzeuge sowie zur Kooperation festgehalten.

Zur Förderung des geordneten Abstellens werden im Stadtgebiet verschiedene Parkzonen geschaffen (z.B. an Mobilpunkten), die durch finanzielle Anreize anbieterseitig unterstützt werden. Die Auswertung der Nutzendendaten zeigt, dass diese Incentivierung erfolgreich angenommen wird. Des Weiteren zeigt die Analyse der Daten, dass die E-Scooter unverändert gut im Erlanger Stadtgebiet angenommen werden (vgl. 613/007/2020). Der Kooperationsvertrag steht allen Interessierten online unter www.erlangen.de/e-scooter frei zur Verfügung.

 

Die Stadt Nürnberg plant das E-Scooter-Sharing als Sondernutzung auszuweisen. Damit einher gehend sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, wie beispielsweise die Anzahl der zulässigen Fahrzeuge zu regulieren.

Diese und weitere Aspekte sind in Erlangen bereits durch den Kooperationsvertrag definiert. Es wurde bspw. eine Maximalanzahl an zulässigen Fahrzeugen festgelegt, die sich auf die aktiven Anbieter aufteilt. Auch sind klare Regeln zum Abstellen sowie Verbotszonen definiert.

Im Falle von aufkommenden Beschwerden ist im Kooperationsvertrag festgehalten, dass bei behindernd abgestellten Fahrzeugen der Anbieter sechs Stunden Zeit hat, die Fahrzeuge zu entfernen, bei gefährdenden Situationen unverzüglich. Die der Verwaltung vorliegenden Kenntnisse bestätigen weitestgehend die Einhaltung dieser Vorgaben. Die Anzahl der bei der Verwaltung eingehenden Beschwerden hat seit Einführung des E-Scooter-Sharings in Erlangen immer weiter abgenommen.

Auch die Erlanger Polizei vermeldet keine Auffälligkeiten in Zusammenhang mit E-Scootern. Seit 01.01.2021 wurden 37 Fahrunfälle aufgenommen, mit parkenden E-Scootern wurden keine Unfälle registriert (Stand Juni 2022).

Die Zusammenarbeit mit den Anbietern während der Erlanger Bergkirchweih lief erfolgreich. Die von der Verwaltung geforderten Abstellverbotszonen in der Innenstadt und am Burgberg wurde seitens der Anbieter problemlos umgesetzt.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Aus den oben genannten Gründen sieht die Verwaltung derzeit keinen Handlungsbedarf auf dem Erlanger Stadtgebiet. Zudem führt eine Änderung des Systems zu erheblichem personellen Auf-wand in der Verwaltung. Für die bereits bestehende Begleitung des E-Scooter-Sharings (z.B. den Kooperationsvertrag) wurde der Verwaltung kein Personal zur Verfügung gestellt.

Die Stadtverwaltung verfolgt die Entwicklungen in der Stadt Nürnberg, um die Situation anschließend neu zu bewerten.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:

Anlage 1 – Antrag Nr. 128/2022