Betreff
Strategie bei der Eingriffs-Ausgleichsregelung: sorgsamer Umgang mit Fläche
Vorlage
31/150/2022
Aktenzeichen
VII/31
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Der Gesetzgeber hat für die verschiedensten Eingriffe in Natur und Landschaft verschiedene Vorgaben zum Ausgleich festgelegt. Dabei können auf der gleichen Fläche auch mehrere rechtliche Erfordernisse bestehen in folgenden Kategorien:

 

1   Ausgleich im Rahmen der Ersatzaufforstungsverpflichtung nach Waldrecht, räumliche Vorgabe: im Verdichtungsraum, bei Bannwaldrodungen muss die Ersatzaufforstung direkt angrenzend an den jeweiligen Bannwald sein.

 

2   Ausgleichspflanzungen bei Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung: Ersatzpflanzungen innerhalb des Geltungsbereichs der Erlanger Baumschutzverordnung.

3   Ausgleich von Retentionsraum bei Auffüllung im Überschwemmungsgebiet nach Wasserrecht: in räumlicher Nähe innerhalb des betroffenen Überschwemmungsgebietes.

4   Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz in räumlicher Nähe zum Eingriff mit Artbezug.

5   funktioneller Ausgleich bei gesetzlich geschützten Flächen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz, Art. 23, Art 16 Bayerisches Naturschutzgesetz wie Feuchtgebiete und Magerrasen.

6a   Ausgleichsmaßnahme in Folge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 15 und 17 Bundesnaturschutzgesetz ermittelt nach der Bayerischen Kompensationsverordnung, z.B. bei Bauten im Außenbereich oder Planfeststellungsverfahren im Naturraum.

6b   Ausgleichsmaßnahme in Folge der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz über § 1 a Baugesetzbuch, berechnet nach der Werteliste der Städteachse in der Erlanger Kostenerstattungssatzung.

Nur bei 6a und 6b ist eine Bevorratung mittels Ökokonten und der großflächige Naturraum des fränkischen Keuper-Lias Landes als Suchraum möglich. Bei den häufig vorkommenden Ausgleichsbedürfnisse für die Punkte 1 bis 5 kann keine Bevorratung stattfinden.

 

 

 

 

 

Strategie der Stadt Erlangen im Umgang mit Natur-Flächen auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben

 

  1. Oberste Priorität: Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft:
    Gesetzlich verankert ist die oberste Priorität von Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Für den ökologischen Ausgleich kann in der Bebauungs- und Grünordnungsplanung oder anderen Plangenehmigungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass der Ausgleich soweit möglich im Plangebiet stattfindet. Dies hat den Nebeneffekt, dass auch die künftig im neuen Baugebiet Wohnenden und Arbeitenden oder die, die Verkehrswege benutzen von den Wirkungen der naturnah gestalteten Flächen profitieren können. Maßnahmen zur Klimaanpassung wie Versickerungsmulden für Regenwasser werden in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach der Werteliste mit angerechnet. Von diesem Grundsatz profitiert also nicht nur die Erlanger Tier- und Pflanzenwelt, sondern besonders auch die Erlanger*innen.
  2. Weiteres Vorgehen: Flächensparen/ Schaffung neuer Lebensräume und Stärkung des Biotopverbundes:
    Es ist aus Flächenspargründen anzustreben, auch die oben genannten verschiedenen Ausgleichstypen wie die Artenschutzrechtlichen oder die Ersatzaufforstungen auf derselben Fläche durchzuführen, soweit es rechtlich und technisch möglich ist. Mit den Ausgleichsflächen werden neue Lebensräume geschaffen und es wird der Biotopverbund gestärkt.
  3. Weiteres Instrument: Ökokonto
    1. Verbleibt nach der Abarbeitung der verschiedenen Ausgleichskategorien noch Ausgleichsbedarf, müssen andere Flächen herangezogen werden, die sich zur Aufwertung eignen oder bereits in einem Ökokonto befinden und noch nicht zugeordnet sind.
      Ökokonten sind nach der Baurechtsreform 1998 möglich geworden, weil seither Eingriff und Ausgleich räumlich und zeitlich entkoppelt werden können.
    2. Das Ökokonto ist ein Instrument zur vorgezogenen Sicherung und Bereitstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, mit denen künftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Es umfasst Konzepte zur Bevorratung von Flächen und zur Durchführung von Maßnahmen. Sie können nach den Regelungen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (wie in Erlangen) oder für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eingerichtet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Bayerischen Kompensationsverordnung (§§ 13 ff BayKompV).
    3. Mit Erlass der Bayerischen Kompensationsverordnung wurde ab 2014 die Möglichkeit geschaffen Ökokonten gewerblich zu betreiben. Derzeit gibt es in Bayern 30 vom Landesamt für Umweltschutz anerkannte gewerbliche Ökokontobetreiber, von denen sieben ihre Dienstleistung in dem für Erlangen relevanten Naturraum anbieten.
    4. Im städtischen Ökokonto sind derzeit Flächen von insgesamt ca. 19 ha bereits aufgewertet oder in Aufwertung befindlich, wie z.B. der Südteil der Wöhrmühlinsel. Durch bisherigen guten Umgang mit Fläche in Erlangen kann bei 13,9 ha noch die Zuordnung zu einem Eingriff erfolgen.
    5. Unter anderem um das Flächenangebot zu erweitern, war die Stadt Erlangen im Jahr 2020 Gründungsmitglied des Vereins IKoMBe / Verein für interkommunales Kompensationsmanagement im Mittelfränkischen Becken e.V. https://kompensationsmanagement.de/

 

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigt, dass Grunderwerb immer schwieriger wird und im Ökopunktehandel enorme Preisvorstellungen entstanden sind. Die Strategie des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen im Umgang mit Eingriffen in Natur und Landschaft hat sich bewährt. Durch den Fokus auf die Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft und das Realisieren des Ausgleichs vor Ort oder im nahen Umfeld, haben die Ausgleichsflächen einen Mehrfachnutzen. So sollte z.B. die Trassenführung der StUB und der Radschnellwege wo immer möglich auf bereits versiegelten Flächen stattfinden. Zudem müssen für die nicht vermeidbaren Eingriffe den Vorgaben entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in fachlich sinnvollen Räumen bevorratet werden, um zügige Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Allerdings garantiert dies nicht, dass auch die Kategorien 1 bis 5 zum Genehmigungszeitpunkt von Großprojekten damit bedient werden können.

 


Anlagen: