Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung B4, Antrag Nr. 082/2021 der Klimaliste Erlangen
Vorlage
614/041/2022
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag Nr. 082/2021 der Klimaliste Erlangen ist damit abschließend bearbeitet.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit Antrag Nr. 82/2021 wurde beantragt, dass die Bundesstraße 4 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften  und 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften versehen werden soll.

Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine staatliche Aufgabe und ist den Kommunen zum Vollzug im übertragenen Wirkungskreis überlassen worden. Regelmäßig sind Verkehrsrechtliche Anordnungen somit dem Geschäft der laufenden Verwaltung zuzuordnen.

Eine Zuständigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse besteht somit nicht, weswegen hier regelmäßig Beschlüsse über Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten unzulässig sind.

Wir werden aber die Anregung der Klimaliste Erlangen aufnehmen und eine Geschwindigkeitsbeschränkung prüfen, sobald hierfür Personalkapazitäten zur Verfügung stehen.



Allgemeine fachliche Anmerkungen:
Geschwindigkeitsbeschränkungen können aufgrund der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs oder aufgrund von Lärmschutz erlassen werden.
Abgesehen von verschiedenen Ausnahmetatbeständen (z. B. vor Kindergärten, Zone 30, usw...) dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nur bei einem signifikanten geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen bzw. einer signifikanten geschwindigkeitsbedingten Gefahrenlage angeordnet werden (§ 45 Abs. 9 StVO, VwV-StVO zu Z 274).
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind zusätzlich unter folgenden Voraussetzungen Geschwindigkeitsbegrenzungen möglich:

-       Stellen, an denen Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen

-       Zur Verminderung von Geschwindigkeitsunterschieden an Steigungen oder Gefällstrecken

-       Eine besondere Gefährdung von Fußgängern oder Radfahrern im Längsverkehr


Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund des Lärmschutzes sind nach der Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr anzuordnen. Die Grenzwerte beschreiben auf Straßen des überörtlichen Verkehres regelmäßig die untere Tatbestandsgrenze, da Anliegern dieser Straßen üblicherweise mehr Verkehrslärm zugemutet werden kann (anders bei reinen Wohnstraßen).
Danach kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn

-       in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen 70 db/A tagsüber und 60 db(A) nachts

-       in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 72 db/A tagsüber und 62 db(A) nachts

-       in Gewerbegebieten 75 db/A tagsüber und 65 db(A) nachts

überschritten werden. Dies sind jedoch Richtwerte, keine Grenzwerte.

Dazu ist die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße zu gewichten, die in der Regel bei Straßen des überörtlichen Verkehrs einer Geschwindigkeitsbeschränkung entgegensteht.

 




 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:            

Antrag Nr. 082/2021 der Klimaliste Erlangen