Betreff
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses des EB 77 für das Wirtschaftsjahr 2020; Sachstand zu Ziffer 5 des Prüfungsberichtes
Vorlage
14/101/2022
Aktenzeichen
OBM/14
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Die Ausschussmitglieder sprachen sich in der Sitzung des Revisionsausschusses am 27.10.2021 dafür aus, eine stadtweite rechtliche Klärung bezüglich der Ziffer 5 des Prüfungsberichtes (Möglichkeit der Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen in der Gebührenkalkulation) herbeizuführen und im Revisionsausschuss wieder zu berichten.

 

Der EB 77 teilte mit Mail vom 15.06.2022 Folgendes mit:

 

„Der EB 77 hat eine rechtliche Stellungnahme bei Amt 30 (Hr. Schmalz v. 27.05.2022) mit folgendem Inhalt eingeholt:

Leider gibt es zur Frage, ob eine stadtinterne CO2-Kompensationsabgabe zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zählt, natürlich noch keinerlei Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (siehe Anlage) gehören die Betriebskosten im engeren Sinn (Personalkosten und Sachkosten für sächliche Betriebsmittel wie Energie, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterial etc.) in jedem Fall dazu, aber auch die Betriebskosten im weiteren Sinn wie Steuern und sonstige Abgaben. Abgaben dürfen aber nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer besonderen Abgabensatzung erhoben werden. Dies setzt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage voraus. Für eine CO2-Kompensationsabgabe fehlt es derzeit aber noch an einer Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden. Eine freiwillige Zahlung bzw. eine Zahlung aufgrund eines Stadtratsbeschlusses erfüllen daher nicht die Voraussetzungen an das Vorliegen einer Abgabe. Aus diesem Grund teile ich die rechtlichen Zweifel an der Abwälzbarkeit der CO2-Kompensationsabgabe auf den Gebührenzahler, insbesondere auch vor der besonderen verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Freistaats Bayern und der Kommunen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 141 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung als vorrangige (ergänze: eigene) Aufgabe.
Fazit: Mehrkosten bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen dürften - wie auch der BKPV ausführt - unproblematisch auf die Gebührenzahler umgelegt werden dürfen, wenn sie nicht grob unangemessen hoch sind, insbesondere da mit ihnen ja auch Einsparungen in der Zukunft verbunden sind. Für die CO2-Kompensationsabgabe besteht dagegen derzeit noch keine rechtliche Möglichkeit, diese bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.“


Anlage:          Protokollvermerk vom 27.10.2021