Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Ausschussmitglieder sprachen sich in der Sitzung des
Revisionsausschusses am 27.10.2021 dafür aus, eine stadtweite rechtliche
Klärung bezüglich der Ziffer 5 des Prüfungsberichtes (Möglichkeit der
Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen in der Gebührenkalkulation)
herbeizuführen und im Revisionsausschuss wieder zu berichten.
Der EB 77 teilte mit Mail vom 15.06.2022 Folgendes mit:
„Der EB 77 hat eine rechtliche Stellungnahme bei Amt 30 (Hr. Schmalz v. 27.05.2022) mit folgendem Inhalt eingeholt:
Leider gibt es zur Frage, ob eine stadtinterne
CO2-Kompensationsabgabe zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zählt, natürlich noch
keinerlei Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (siehe Anlage)
gehören die Betriebskosten im engeren Sinn (Personalkosten und Sachkosten für
sächliche Betriebsmittel wie Energie, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterial etc.) in
jedem Fall dazu, aber auch die Betriebskosten im weiteren Sinn wie Steuern und
sonstige Abgaben. Abgaben dürfen aber nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur
aufgrund einer besonderen Abgabensatzung erhoben werden. Dies setzt eine
entsprechende Ermächtigungsgrundlage voraus. Für eine CO2-Kompensationsabgabe
fehlt es derzeit aber noch an einer Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden.
Eine freiwillige Zahlung bzw. eine Zahlung aufgrund eines Stadtratsbeschlusses
erfüllen daher nicht die Voraussetzungen an das Vorliegen einer Abgabe. Aus
diesem Grund teile ich die rechtlichen Zweifel an der Abwälzbarkeit der
CO2-Kompensationsabgabe auf den Gebührenzahler, insbesondere auch vor der
besonderen verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Freistaats Bayern und der
Kommunen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 141 Abs. 1 Satz 2
Bayerische Verfassung als vorrangige (ergänze: eigene) Aufgabe.
Fazit: Mehrkosten bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen dürften - wie auch
der BKPV ausführt - unproblematisch auf die Gebührenzahler umgelegt werden
dürfen, wenn sie nicht grob unangemessen hoch sind, insbesondere da mit ihnen
ja auch Einsparungen in der Zukunft verbunden sind. Für die
CO2-Kompensationsabgabe besteht dagegen derzeit noch keine rechtliche
Möglichkeit, diese bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.“
Anlage: Protokollvermerk vom 27.10.2021