Betreff
Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Erlangen
Vorlage
30/045/2022
Aktenzeichen
III/30 - V/51
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Erlangen (Entwurf vom 21.06.2022, Anlage) wird beschlossen.

 


1.     Neuerlass der Satzung

Ausgangslage:

Die Stadt Erlangen macht als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe von der Möglichkeit nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Gebrauch, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege, eine Kostenbeteiligung von den Eltern zu erheben.

Die Höhe der Elternbeiträge in der Kindertagespflege ist durch eine landesrechtliche Regelung des Freistaats Bayern nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 des bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) auf die 1,5 fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt.

Die aktuell gültigen Kostenbeiträge wurden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 07.03.2013 beschlossen und werden auf dieser Grundlage von der Verwaltung von den Eltern per Bescheid erhoben.

Da zwischenzeitlich mehrere Verwaltungsgerichte entschieden haben, dass der Kostenbeitrag in der Kindertagespflege per Bescheid nicht allein auf der Rechtsgrundlage des § 90 SGB VIII erhoben werden kann, sondern nach Kommunalabgabenrecht der Erlass einer Kostenbeitragssatzung erforderlich ist, soll in Erlangen diese Rechtsprechung umgesetzt und eine Kostenbeitragssatzung erlassen werden.

 

Satzungsinhalt:

a) In § 2 wird der beitragspflichtige Personenkreis entsprechend § 90 SGB VIII definiert.

b) In § 3 wird der Beitragsmaßstab und Beitragssatz festgelegt. Es werden Kostenbeiträge nach den täglichen Buchungszeiten wie bei den städtischen Kindertagesstätten verlangt.

c) Neu aufgenommen wurde eine Geschwisterermäßigung (§ 3 Abs. 6). Der Kostenbeitrag ermäßigt sich hiernach um 20,00 Euro für jedes Kind, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Angebote der Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Dies entspricht auch der Geschwisterermäßigung bei den städtischen Kindertageseinrichtungen.

d) Buchungszeitenänderungen werden nach § 3 Abs. 4 frühestens zum 1. des folgenden Kalendermonats berücksichtigt.

e) Im letzten Monat der Förderung kann nach § 3 Abs. 5 die Buchungszeit nicht verringert werden. Dies soll der Tagesmutter eine gewisse Sicherheit geben, da zum Ende der Betreuung oder in den Sommermonaten gerne die Buchungszeit reduziert wird.

f) Nach § 4 wird der Kostenbeitrag fällig mit Beginn der Förderung in Kindertagespflege und endet mit der Förderung. Beginnt und endet die Förderung nicht zum 1. bzw. letzten Tag des Kalendermonats wird ein anteiliger Kostenbeitrag fällig.

g) In § 5 ist die Möglichkeit des Erlasses des Kostenbeitrages geregelt, entsprechend nach § 90 Abs. 4 SGB VIII.

h) § 6 regelt die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Beitragspflichtigen hinsichtlich Änderungen, die Auswirkungen auf den Kostenbeitrag haben.

 

2.     Erhöhung der Kostenbeiträge zum 01.09.2023

      Die Kostenbeiträge für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege wurden zuletzt in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 07.03.2013 angepasst.

Gemäß Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG i. V. m. Art. 21 BayKiBiG ist als Fördervoraussetzung festgelegt, dass die Kindertagespflege nur dann staatlich gefördert wird, wenn die Elternbeteiligung (durch Erhebung von Kostenbeiträgen) auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt ist. Unter Zugrundelegung des diesjährigen Basiswertes für Kindertagespflege errechnen sich folgende Höchstbeträge:

 

     

Buchungszeit

Basiswert 2022
(BW)

Gewichtungsfaktor (GW)

Buchungszeitfaktor (BF)

mtl. Höchstbetrag (BW * GW * BF * 1,5 / 12 Monate)

bis 2 Stunden

1196,85

1,3

0,5

97,24 €

bis 3 Stunden

1196,85

1,3

0,75

145,87 €

bis 4 Stunden

1196,85

1,3

1

194,49 €

bis 5 Stunden

1196,85

1,3

1,25

243,11 €

bis 6 Stunden

1196,85

1,3

1,5

291,73 €

bis 7 Stunden

1196,85

1,3

1,75

340,35 €

bis 8 Stunden

1196,85

1,3

2

388,98 €

bis 9 Stunden

1196,85

1,3

2,25

437,60 €

bis 10 Stunden

1196,85

1,3

2,5

486,22 €

 

Unter Berücksichtigung der gestiegenen Kosten in der Kindertagespflege (u.a. die regelmäßige Erhöhung der Pflegepauschale, die die Tagespflegepersonen erhalten; Ausbau der Ersatzbetreuung etc.) schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Elternbeiträge um ca. 15 % mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zur Umsetzung zum 01.09.2023 vor.

 

Tägliche Buchungszeit

bisheriger mtl. Kostenbeitrag

max. Obergrenze gem. Art. 20 BayKiBiG

Erhöhungsvorschlag um ca. 15%

bis 2 Stunden

74,00 €

97,00 €

85,00 €

bis 3 Stunden

112,00 €

145,00 €

128,00 €

bis 4 Stunden

149,00 €

194,00 €

171,00 €

bis 5 Stunden

187,00 €

243,00 €

215,00 €

bis 6 Stunden

224,00 €

291,00 €

257,00 €

bis 7 Stunden

261,00 €

340,00 €

300,00 €

bis 8 Stunden

299,00 €

388,00 €

343,00 €

bis 9 Stunden

336,00 €

437,00 €

386,00 €

bis 10 Stunden

374,00 €

486,00 €

430,00 €

 

Zum Vergleich: In der Buchungskategorie bis 4 Stunden täglich wird aktuell in Nürnberg ein Kostenbeitrag von 189,20 Euro erhoben, in Fürth 171,00 Euro, in Bamberg 172,00 Euro.

Durch die Erhöhung der Elternbeiträge ist mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 50.816 Euro (basierend auf dem Rechnungsergebnis 2021) zu kalkulieren.

3.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

X nein

 

 

4. Haushaltsmittel

X               werden nicht benötigt

 


Anlagen:        Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in
                       qualitativer Kindertagespflege in der Stadt Erlangen vom 21.06.2022