Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Erlangen (Entwurf vom 21.06.2022, Anlage) wird beschlossen.
1. Neuerlass der Satzung
Ausgangslage:
Die Stadt Erlangen macht als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe von
der Möglichkeit nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Gebrauch, bei Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege, eine
Kostenbeteiligung von den Eltern zu erheben.
Die Höhe der Elternbeiträge in der Kindertagespflege ist durch eine
landesrechtliche Regelung des Freistaats Bayern nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 des
bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) auf die 1,5 fache
Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt.
Die aktuell gültigen Kostenbeiträge wurden in der Sitzung des
Jugendhilfeausschusses vom 07.03.2013 beschlossen und werden auf dieser
Grundlage von der Verwaltung von den Eltern per Bescheid erhoben.
Da zwischenzeitlich mehrere Verwaltungsgerichte entschieden haben, dass
der Kostenbeitrag in der Kindertagespflege per Bescheid nicht allein auf der
Rechtsgrundlage des § 90 SGB VIII erhoben werden kann, sondern nach Kommunalabgabenrecht
der Erlass einer Kostenbeitragssatzung erforderlich ist, soll in Erlangen diese
Rechtsprechung umgesetzt und eine Kostenbeitragssatzung erlassen werden.
Satzungsinhalt:
a) In § 2 wird der beitragspflichtige Personenkreis entsprechend §
90 SGB VIII definiert.
b) In § 3 wird der Beitragsmaßstab und Beitragssatz festgelegt. Es
werden Kostenbeiträge nach den täglichen Buchungszeiten wie bei den städtischen
Kindertagesstätten verlangt.
c) Neu aufgenommen wurde eine Geschwisterermäßigung (§ 3 Abs. 6).
Der Kostenbeitrag ermäßigt sich hiernach um 20,00 Euro für jedes Kind, wenn
mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Angebote der Kindertagespflege in
Anspruch nehmen. Dies entspricht auch der Geschwisterermäßigung bei den
städtischen Kindertageseinrichtungen.
d) Buchungszeitenänderungen werden nach § 3 Abs. 4 frühestens zum
1. des folgenden Kalendermonats berücksichtigt.
e) Im letzten Monat der Förderung kann nach § 3 Abs. 5 die
Buchungszeit nicht verringert werden. Dies soll der Tagesmutter eine gewisse
Sicherheit geben, da zum Ende der Betreuung oder in den Sommermonaten gerne die
Buchungszeit reduziert wird.
f) Nach § 4 wird der Kostenbeitrag fällig mit Beginn der Förderung
in Kindertagespflege und endet mit der Förderung. Beginnt und endet die
Förderung nicht zum 1. bzw. letzten Tag des Kalendermonats wird ein anteiliger
Kostenbeitrag fällig.
g) In § 5 ist die Möglichkeit des Erlasses des Kostenbeitrages
geregelt, entsprechend nach § 90 Abs. 4 SGB VIII.
h) § 6 regelt die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der
Beitragspflichtigen hinsichtlich Änderungen, die Auswirkungen auf den
Kostenbeitrag haben.
2. Erhöhung der Kostenbeiträge
zum 01.09.2023
Die Kostenbeiträge für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege wurden zuletzt in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 07.03.2013 angepasst.
Gemäß Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG i. V. m. Art. 21 BayKiBiG ist als Fördervoraussetzung festgelegt, dass die Kindertagespflege nur dann staatlich gefördert wird, wenn die Elternbeteiligung (durch Erhebung von Kostenbeiträgen) auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt ist. Unter Zugrundelegung des diesjährigen Basiswertes für Kindertagespflege errechnen sich folgende Höchstbeträge:
Buchungszeit |
Basiswert 2022 |
Gewichtungsfaktor (GW) |
Buchungszeitfaktor (BF) |
mtl. Höchstbetrag (BW *
GW * BF * 1,5 / 12 Monate) |
bis 2 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
0,5 |
97,24 € |
bis 3 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
0,75 |
145,87 € |
bis 4 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
1 |
194,49 € |
bis 5 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
1,25 |
243,11 € |
bis 6 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
1,5 |
291,73 € |
bis 7 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
1,75 |
340,35 € |
bis 8 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
2 |
388,98 € |
bis 9 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
2,25 |
437,60 € |
bis 10 Stunden |
1196,85 |
1,3 |
2,5 |
486,22 € |
Unter Berücksichtigung der gestiegenen Kosten in der Kindertagespflege (u.a. die regelmäßige Erhöhung der Pflegepauschale, die die Tagespflegepersonen erhalten; Ausbau der Ersatzbetreuung etc.) schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Elternbeiträge um ca. 15 % mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zur Umsetzung zum 01.09.2023 vor.
Tägliche Buchungszeit |
bisheriger mtl.
Kostenbeitrag |
max. Obergrenze gem.
Art. 20 BayKiBiG |
Erhöhungsvorschlag um
ca. 15% |
bis 2 Stunden |
74,00 € |
97,00 € |
85,00 € |
bis 3 Stunden |
112,00 € |
145,00 € |
128,00 € |
bis 4 Stunden |
149,00 € |
194,00 € |
171,00 € |
bis 5 Stunden |
187,00 € |
243,00 € |
215,00 € |
bis 6 Stunden |
224,00 € |
291,00 € |
257,00 € |
bis 7 Stunden |
261,00 € |
340,00 € |
300,00 € |
bis 8 Stunden |
299,00 € |
388,00 € |
343,00 € |
bis 9 Stunden |
336,00 € |
437,00 € |
386,00 € |
bis 10 Stunden |
374,00 € |
486,00 € |
430,00 € |
Zum Vergleich: In der Buchungskategorie bis 4 Stunden täglich wird aktuell in Nürnberg ein Kostenbeitrag von 189,20 Euro erhoben, in Fürth 171,00 Euro, in Bamberg 172,00 Euro.
Durch die Erhöhung der Elternbeiträge ist mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von 50.816 Euro (basierend auf dem Rechnungsergebnis 2021) zu kalkulieren.
3. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
X nein
4. Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
Anlagen: Entwurf der Satzung über die Erhebung
von Kostenbeiträgen für die Förderung in
qualitativer
Kindertagespflege in der Stadt Erlangen vom 21.06.2022