hier: Billigungsbeschluss
Der Entwurf des 1. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 226, Bebauungsplans Nr. E 228-A sowie 2. Deckblatts zum Bebauungsplan Nr. E 264 der Stadt Erlangen – Gewerbegebiet Eltersdorf – in der Fassung vom 26.07.2022 mit Begründung wird gebilligt und ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
a) Anlass und Ziel der Planung
Die nachhaltig positive wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Erlangen
setzt voraus, dass Unternehmen Rahmenbedingungen und Standortfaktoren vorfinden,
die es ihnen ermöglichen, sich am Standort Erlangen zu entfalten und zu
wachsen. Daher hat der Stadtrat am 26.10.2017 beschlossen, auf Grundlage der
Leitlinien zur Gewerbeentwicklung ein Konzept zu entwickeln, das die
wirtschaftliche Dynamik des Standorts sichert und erhält.
Ziel ist neben der Stärkung der ansässigen Kernbranchen auch die Nutzung
der Synergien und Potenziale, die sich aus dem Wirtschafts- und
Forschungsstandort ergeben, so dass eine stärkere Diversifizierung erreicht
werden kann.
Die Bebauungspläne Nr. E 226 und Nr. E 264 sind daher im Hinblick auf
die Leitlinien der Gewerbeflächenentwicklung bezüglich der Art der baulichen
Nutzung zu überprüfen und anzupassen. Der derzeit noch unbeplante Innenbereich
im Nordwesten des Gewerbegebiets wird mit dem Bebauungsplan Nr. E 228-A
einbezogen.
Diese Leitlinien zur Gewerbeflächenentwicklung sind:
Oberstes Ziel der Wirtschaftsförderung ist es, den bestehenden Erlanger Unternehmen eine qualifizierte Perspektive zu ermöglichen.
Zusätzlich ist zu klären, welche Standorte sich für die Entwicklung welcher Betriebe eignen – je nach den jeweiligen räumlichen, technischen, verkehrlichen etc. Anforderungen.
Als ein geeignetes Instrument für die Weiterentwicklung bestehender Gewerbegebiete wird unter anderem die Kategorisierung nach Standorttypen gesehen. Aus planerischer Sicht spielen hier u.a. Störintensität und Verkehrsaufkommen künftiger Betriebe eine wichtige Rolle. Mit der Herausarbeitung eines Profils für die einzelnen Gewerbegebiete werden keine bestehenden Betriebe in Frage gestellt. Jedoch sollte auf ungenutzten Flächen, bei möglichen Betriebsverlagerungen /-aufgaben oder bei Flächenentwicklungen durch entsprechendes Planungsrecht und Beratung zielgerichtet gehandelt werden können.
Das Gewerbegebiet rund um den Pestalozziring in Erlangen Eltersdorf wird innerhalb der bereits definierten Leitlinien als Beispiel für ein höherwertiges Gewerbegebiet / Gewerbepark aufgeführt.
Eine Zielsetzung der angestrebten Bauleitplanung ist es daher, das Gewerbegebiet Eltersdorf langfristig als Standort für höherwertiges Gewerbe ohne strukturelle Störungen zu etablieren. Hierbei können auch Betriebe für produzierendes Handwerk Berücksichtigung finden, sofern von ihnen keine störenden Auswirkungen ausgehen.
Die besondere Lagegunst des Gewerbegebiets Eltersdorf
resultiert unter anderem aus der Erschließung durch den schienengebundenen
ÖPNV. Diese Qualität sollte auch in Hinblick auf den Klimaschutz bei der
Weiterentwicklung des Gewerbegebiets genutzt werden, da hierdurch, gerade bei
einer höheren Beschäftigtendichte, verkehrsbedingte Emissionen reduziert werden
können und der Berufsverkehr verträglich abgewickelt werden kann.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit ansiedlungswilliger Betriebe müssen zudem auch die Aus-wirkungen der Betriebe auf den Straßenverkehr hinsichtlich der Menge der Fahrzeuge, der Art der Fahrzeuge und ggf. die Betriebszeiten im Zusammenhang mit der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur geprüft werden. Betriebe, die eine hohe Zahl an Verkehrsbewegungen mit Lkws verursachen und damit die Grenzen der Leistungsfähigkeit der bestehenden Straßen und Verkehrsknotenpunkte überschreiten, sollen im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden. Zusätzlich sind auch negative Auswirkungen in Bezug auf umliegende schutzbedürftige Nutzungen (z.B. Wohnen) zu untersuchen.
Aufgrund des geringen Wirtschaftsflächenangebots in
Erlangen sollten Gewerbegebiete (abhängig von ihrer stadtstrukturellen Lage)
dem Gewerbe vorgehalten werden. Konkurrierende Nutzungen wie Einzelhandel und
Vergnügungsstätten sollen - soweit möglich und an dem jeweiligen Standort
sinnvoll - ausgeschlossen werden.
Diese Zielsetzung entspricht auch den Grundsätzen des städtebaulichen
Einzelhandelskonzeptes für Erlangen. Hiernach ist zum Schutz und zur Entwicklung
von zentralen Versorgungsbereichen die Ansiedlung von Betrieben mit
zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in dezentralen
Gewerbegebietslagen nicht zulässig. Die Ansiedlung von Betrieben mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten soll an bestimmten Gewerbegebietsstandorten
konzentriert werden, um eine Bündelung von Angeboten und Verkehrsströmen zu
erreichen. Im Gewerbegebiet Eltersdorf sollen Einzelhandelsansiedlungen daher
ausgeschlossen werden.
Im 2015 vom Stadtrat der Stadt Erlangen beschlossenen
Vergnügungsstättenkonzept wurden die Erlanger Gewerbegebiete hinsichtlich ihrer
Standorteignung für Vergnügungsstätten untersucht. Im Gewerbegebiet Eltersdorf
wurde der Bereich nördlich der Straße „Am Pestalozziring“ als Toleranzgebiet
für Vergnügungsstätten benannt, wohingegen der südliche Bereich keine Eignung
für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten aufweist. Dementsprechend sollen im
Bereich zwischen „Am Pestalozziring“ und „Weinstraße“ Vergnügungsstätten
ausgeschlossen werden.
Betriebe, welche diesen o.g.
Zielsetzungen zuwiderlaufen, sollen daher für das Gewerbegebiet Eltersdorf
zukünftig ausgeschlossen werden. Im Geltungsbereich ist daher ein Mix aus produzierendem emissionsarmem Gewerbe, Handwerk
und Dienstleistungen anzustreben. Vergnügungsstätten, Einzelhandel, Bordelle
und störende Gewerbebetriebe mit negativen Auswirkungen auf den Straßenverkehr
sind auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund schafft der vorliegende Bebauungsplan die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung der vorhandenen
städtebaulichen Zielsetzungen.
b) Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich umfasst die Grundstücke von den Flst. Nrn. 810/4, 828/1, 829/1,
857/3, 857/7, 857/8, 879, 879/1, 881, 881/3, 881/4, 882, 884, 884/2, 884/3,
885/2, 886, 886/2, 889, 890, 890/2, 890/4, 890/5, 890/6, 890/7, 890/9, 890/10,
892/1, 892/2, 894/2, 904/2, 905/1, 905/2, 906, 906/1, 906/2, 906/3, 908/1, 912,
912/1, 912/3, 914, 914/10, 914/15, 914/29, 914/35, 914/36, 914/37, 914/38,
914/41, 914/43, 914/45, 914/46, 914/47, 914/48, 914/49, 914/51, 914/52, 914/54,
914/56, 914/57, 914/58, 915, 915/4, 915/5, 916, 917, 920, 923, 923/1, 942,
942/1, 942/3, 942/4, 949, 949/1, 949/2, 949/3 und 949/4 der Gemarkung
Eltersdorf sowie Teilflächen der Grundstücke von den Flst. Nrn. 804/1, 810/6,
857/2, 914/3, 950 und 950/12 der Gemarkung Eltersdorf. Er hat eine Größe von
ca. 33,6 ha.
c) Planungsrechtliche Grundlage
Dem wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von
2003 sind für das Plangebiet folgende Darstellungen zu entnehmen:
·
Gewerbliche
Baufläche
·
Fläche
mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (Erhalt und
Entwicklung)
·
Durchgrünung
von Bauflächen
·
Eingrünung
von Bauflächen
·
Oberirdische
Hauptversorgungsleitungen
Die Bebauungspläne
stehen der Darstellung im FNP nicht entgegen. Die Änderung des FNP ist daher
nicht erforderlich.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Aufstellung des 1. Deckblatts zum
Bebauungsplan Nr. E 226, des Bebauungsplans Nr. E 228-A und des 2. Deckblatts
zum Bebauungsplan Nr. E 264 – Gewerbegebiet Eltersdorf –.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
a) Verfahren
Aufstellung
Der Umwelt-,
Verkehrs- und Planungsausschuss des Erlanger Stadtrates hat am 09.04.2019
beschlossen, für das Gebiet südlich und westlich der Bundesautobahn A 3,
nördlich der Weinstraße und östlich der Bahnlinie Nürnberg – Bamberg das 1. Deckblatt zum Bebauungsplan
Nr. E 226, den Bebauungsplan Nr. E 228-A sowie das 2. Deckblatt zum
Bebauungsplan Nr. E 264 – Gewerbegebiet Eltersdorf – nach den Vorschriften des
BauGB aufzustellen.
Konkretisierung
der städtebaulichen Ziele
Am 10.12.2019 hat der Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss beschlossen, dass die im Aufstellungsbeschluss dargelegten städtebaulichen Ziele dahingehend konkretisiert werden, dass Regelungen nicht nur hinsichtlich der Art der Betriebe getroffen werden, sondern dass Betriebe mit möglichen negativen Auswirkungen auf das Gewerbegebiet selbst, auf umliegende schutzbedürftige Nutzungen sowie auf die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgeschlossen werden sollen.
Veränderungssperre
Zur Sicherung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgten Planungsziele hat der Stadtrat am 12.12.2019 für den Geltungsbereich den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Am 28.10.2021 hat der Stadtrat die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen.
Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Mit Bekanntmachung in den Amtlichen Seiten vom 21.04.2022 (Nr. 8 / 79. Jahrgang) hat die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form stattgefunden, dass vom 29.04.2022 bis einschließlich 27.05.2022 Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme gegeben wurde.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 02.05.2022 bis einschließlich 27.05.2022 stattgefunden.
Die vorgebrachten Stellungnahmen wurden geprüft und haben zu geringen Änderungen und Ergänzungen der Planung geführt. Die Einzelheiten können der tabellarischen Übersicht in der Anlage 2 entnommen werden.
b) städtebauliche Ziele
Mit dem 1. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 226, dem Bebauungsplan Nr. E 228-A und dem 2. Deckblatt zum Bebauungsplan Nr. E 264 soll die leitlinienkonforme gewerbliche Entwicklung des Gewerbegebiets an der Weinstraße in Eltersdorf ermöglicht und gesichert werden. Hierzu sollen nicht nur Regelungen hinsichtlich der Art der Betriebe getroffen werden, sondern es sollen auch Betriebe ausgeschlossen werden, die mögliche negative Auswirkungen auf das Gewerbegebiet selbst, auf umliegende schutzbedürftige Nutzungen sowie auf die bestehende Verkehrsinfrastruktur aufweisen.
Des Weiteren soll der Grundsatzbeschluss zur solaren Baupflicht (Vorlagen-Nr. 611/108/2022) umgesetzt werden.
c) Umweltprüfung
Für die Belange des Umweltschutzes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Zusammenfassung
Umweltbericht
Die Planung sieht für die Zukunft eine Entwicklung für höherwertiges Gewerbe vor. Die meisten Flächen im Geltungsbereich sind bereits bebaut und werden gewerblich genutzt. Da die Aufstellung des Bebauungsplans weitestgehend lediglich die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat, wirkt sich die Anpassung nicht weiter auf die Schutzgüter aus. Die planungsrechtlichen Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne bleiben in Kraft, soweit sie mit den Festsetzungen dieser Bebauungspläne nicht im Widerspruch stehen.
4. Klimaschutz:
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens werden
Umwelt- und Klimaaspekte durch die Ausarbeitung eines Umweltberichts einer
eingehenden Betrachtung zugeführt.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Lageplan mit Geltungsbereich
2. Prüfung der Stellungnahmen mit Ergebnis
3. Stand des Bauleitverfahrens