Betreff
Errichtung einer Digital Board Anlage 2-seitig freistehend als Ersatz für die bestehende Anlage;
Parkplatzstraße 1, 91054 Erlangen; Fl.-Nr. 989;
Az.: 2022-255-WE
Vorlage
63/055/2022
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Dem Ersatz-Bauvorhaben wird zeitlich befristet zugestimmt.
Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Werbe-anlagensatzung werden zeitlich befristet erteilt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

200, qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 BauGB

Gebietscharakter:

Mischgebiet (MI)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

 

Werbeanlage innerhalb festgesetzter Grünfläche

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Mit dem Beschluss des UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe- und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.

 

In der Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über das grundsätzliche Einvernehmen zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.

Die dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Parkplatzstr.1 (auf Höhe des Busbahnhofes) wurde in den oben genannten Ortsterminen nicht beurteilt.

 

Anzumerken ist, dass der ausgewählte Standpunkt für das Digital Board sich in einer städtebaulichen Entwicklung befindet. Zukünftig soll auf dem Gelände des Großparkplatzes ein innovatives und nachhaltiges Stadtquartier entstehen. Das bedeutet für den Standpunkt, dass, wenn alle planerischen Voraussetzungen geschaffen wurden und mit der Erschließung der Fläche begonnen werden kann, das Digital Board wieder weichen muss. Insoweit würde eine Baugenehmigung, sofern die erforderlichen Befreiungen erteilt werden, mit einer Befristung bzw. einem Widerrufsvorbehalt erteilt.

Die Werbeanlage mit der Gesamthöhe von 5,45 m und einer Breite von 4,39 m bedarf folgender Abweichungen von den grundsätzlichen Gestaltungsanforderungen der Erlanger Werbeanlagensatzung (WaS):

 

·                   Von § 2 Nr. 2 WaS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge, wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, (Alleen, Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich gestört werden.

·                   Von § 2 Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung (sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken, (an baulichen Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.

·                   Von § 5 (1) Nummer 11 WaS: Werbeanlagen im Mischgebiet sind als Pylone mit einer Höhe von mehr als 3,5 m unzulässig.

·                   Von § 5 (1) Nummer 2 WaS: Leuchtkästen bzw. Leuchttransparente oder selbstleuchtende Pylone sind unzulässig.

 

Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:

Im betroffenen Umfeld des Baugrundstückes (= Straßengrundstück) ist die Stadt Erlangen Nachbar. Weitere Anrainer an dem Straßengrundstück sind in ihren geschützten Rechten nicht berührt.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 


Anlagen:  Lageplan M 1:1000
Fotomontage
Technische Zeichnung Digital Board