Betreff
Antrag der SPD Fraktion: Saubere Luft – Schadstoffe und Klimabelastung bei Holzfeuerung vermeiden vom 15.03.2022, Antragsnummer 058/2022
Vorlage
31/141/2022
Aktenzeichen
VII/31
Art
Beschlussvorlage

1. Der Sachbericht der Verwaltung über die möglichen Beschränkungen und Verbote von Feuerungsanlagen auf kommunaler Ebene wird zur Kenntnis genommen.

2. Das Liegenschaftsamt der Stadt Erlangen verankert wie bisher privatrechtliche Vorgaben bei Veräußerungen von städtischen Grundstücken.

3. Der Antrag der SPD-Fraktion vom 15.03.2022, Antragsnummer 058/2022 ist damit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Ziel ist es die Bevölkerung der Stadt Erlangen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Feuerstätten für feste Brennstoffe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu schützen

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

2.1.      Welche Beschränkungen und Verbote von Feuerungsanlagen können auf kommunaler Ebene umgesetzt werden:

 

Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) dürfen die Gemeinden die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen. Beschränkungen und Verbote in einer kommunalen Rechtsverordnung sind nur möglich zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Für Bestandsanlagen sind darüber hinaus langfristige Übergangsregelungen vorzusehen.

 

Darüber hinaus müssen Reglementierungen auf Grundlage des BayImSchG in Bezug zur örtlichen Situation gesetzt werden. Zur Feststellung der örtlichen Luftqualität bedarf es konkreter mehrjähriger Messungen vor Ort. Auf die Daten des Landesamtes für Umwelt (LfU) kann nur sehr eingeschränkt zurückgegriffen werden, da das Messsystem in Bayern auf wenigen Messstandorten basiert und im Übrigen die vorhandenen Daten aus Modellierungen gewonnen werden. Neben der örtlichen Luftqualität ist auch der Verursacheranteil der Einzelraumfeuerungsanlagen an der Gesamtbelastung von Relevanz. Diese Anteile können über die Messung von bestimmten Zusatzpartikeln ermittelt werden. Bei einer Studie des LfU in Augsburg haben sich auf diesem Wege zwar Unterschiede zwischen Wohngebieten in Stadtrandlagen und dem Zentrum ergeben, die Verursacheranteile sind jedoch viel zu gering, als dass unter Würdigung der Gesamtsituation eine Reglementierung der Einzelraumfeuerungsanlagen in Augsburg zumindest örtlich begrenzt gerechtfertigt werden konnte.

 

Welche Beschränkungen und Verbote in Erlangen möglich sind ist daher abhängig davon, ob die örtliche Luftqualität in Erlangen die bundesweit geltenden Grenzwerte überschreitet, dies müsste erst in einer längerfristigen Studie mit Messungen (Mindestdauer 1 Jahr) überprüft werden. Anhaltspunkte für eine schlechtere Luftqualität in der Stadt Erlangen im Vergleich zum Bundesgebiet sind dem Amt für Umweltschutz und Energiefragen derzeit aber nicht bekannt.

Nicht unproblematisch ist darüber hinaus, dass mit kommunalen Regelungen nach Art. 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes, bayernweit unterschiedlichste Schutzniveaus gelten würden. Zur Vermeidung eines Flickenteppichs an Regelungen sind hier an erster Stelle der Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Festlegung der bundesweiten Grenzwerte in der 1. und 39. Bundesimmissionsschutzverordnung gefordert.

 

2.2       Bei Veräußerungen von städtischen Grundstücken werden privatrechtliche Vorgaben in den Verträgen verankert (z.B. keine Kaminöfen oder nur mit den Kriterien des Blauen Engels bzw. Filterpflicht):

 

Die Kaufverträge für Grundstücke in den Entwicklungsgebieten Erlangen West und Erlangen West II enthalten bereits seit vielen Jahren Regelungen zu festen Brennstoffen. Soweit keine Nahwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang existiert, wird jeweils der nachfolgende, zwischen Amt 23 und Amt 31 abgestimmte Text verwendet:

 

Verwendung fester Brennstoffe

Der Erwerber verpflichtet sich, keinen offenen Kamin zu errichten und keine festen Brennstoffe gemäß § 3 Abs. 1. Nrn. 1 bis 5 der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchV) für die Beheizung der auf dem Vertragsgrundstück zu errichtenden Gebäude zu verwenden.

Zulässig ist nur der Einsatz von festen Brennstoffen gemäß § 3 Abs. 1. Nr. 5 a der genannten Verordnung (Holzpellets) in Zentralfeuerungsanlagen mit Pufferspeicher oder Einzelraumfeuerstätten mit Wassertasche.

 

Bei einer Wärmeversorgung von Grundstücken durch Nahwärme mit Anschluss- und Benutzungszwang werden alternative Wärmequellen wie offene Kamine und die Verwendung fester Brennstoffe ganz allgemein ausgeschlossen. Zulässig sind in diesem Fall nur Solarthermieanlagen zur Brauchwassererwärmung.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen rät Bürgerinnen und Bürgern vom Heizen von Holz in kleinen Feuerungsanlagen ab, informiert über den Einbau von Filtern und unterstützt Beschwerdeführende soweit hierfür Rechtsgrundlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorhanden sind und es sich nicht um privatrechtlich zu klärende Sachverhalte handelt.

Das Liegenschaftsamt nimmt wie bisher die o.g. Formulierungen bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken in die Kaufverträge auf.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Antrag SPD-Fraktion: Saubere Luft:  Schadstoffe und  Klimabelastung bei Holzfeuerung vermeiden, vom 15.03.2022